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Die Aufnahme einer Tätigkeit selbst bedarf keiner Anmeldepflicht
zum Firmenbuch (entsprechend dem deutschen Handelsregister) bei
Einzelunternehmen. Davon unabhängig ist jedoch die Prüfung,
ob ein Gewerbeschein beantragt werden muss. Wenngleich die Tätigkeit
eines IT-Spezialisten kaum unter ein "gebundenes Gewerbe"
(Handwerk) fallen wird, ist meist der Gewerbeschein für ein
"freies Gewerbe" obligatorisch. Ausgenommen sind hiervon
lediglich "Selbständige" nach EStG, also klassische
freie Berufe ("Katalogberufe") wie Ärzte, Notare,
aber auch "neue Selbständige". Ihre Abgrenzung ist
in vergleichbarer Weise wie in Deutschland anhand der Regelungen
der §§ 22, 23 EStG vorzunehmen, nämlich nach der
Art der Betätigung.
Darüber hinaus sind gerade sozialversicherungsrechtliche Aspekte
bei der Betätigung in Österreich zu beachten. Nach umfangreichen
Gesetzesänderungen in 1997 wurde die Sozialversicherungspflichtigkeit
auf fast sämtliche Personengruppen (ab Einkünften von
88.000 Schilling ATS, Stand 2000) erweitert. Dies gilt unabhängig
davon, auf welcher Vertragsgrundlage die Leistung erbracht wird
oder wie der Selbständigkeitsstatus zu beurteilen ist. Die
Sozialversicherung umfasst hierbei die Kranken- (meist 9,1 Prozent),
Pensions- (16,5 Prozent) und Unfallversicherung (ATS 1.046 für
Jahr 2000). Sie bezieht sich sowohl auf österreichische Bürger
als auch Ausländer, sofern sie der österreichischen Sozialversicherung
unterfallen. Für Deutsche in Österreich ist hierbei der
Betriebsstandort bei ausschließlicher Tätigkeit innerhalb
Österreichs oder der Wohnort bei Tätigkeit innerhalb zweier
EWR-Staaten entscheidend. Eine Sozialversicherungspflicht in Österreich
wird für einen Deutschen bei einem vorübergehenden Projekteinsatz
in aller Regel vermeidbar sein.
Steuerrechtlich besteht demgegenüber wieder mehr Übereinstimmung
zwischen Deutschland und Österreich. Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit unterliegen primär der Einkommensteuer, sofern
nicht gewerbesteuerrechtliche Aspekte hinzutreten. Eine unbeschränkte
Veranlagung zur Einkommensteuer entsteht bei Ansässigkeit innerhalb
Österreichs, also Wohnsitznahme oder gewöhnlichem Aufenthalt
des Freiberuflers, spätestens jedoch nach sechsmonatigem Aufenthalt.
Bei nicht in Österreich ansässigen Personen werden jedoch
nur Einkünfte aus bestimmten österreichischen Quellen
besteuert (beschränkte Steuerpflicht). Wie auch in Deutschland
sind die Einkommensteuersätze gestaffelt nach Einkommenshöhe,
jedoch bis zu einem Höchstsatz von zur Zeit 50 Prozent ab ATS
700.000 Einkommen, wobei auch betriebliche Ausgaben die Steuerlast
mindern. Obwohl in Details Unterschiede bestehen, ist die Steuersituation
mit Deutschland vergleichbar. Das ist nicht zuletzt auf ein verwandtes
Steuerrechtssystem und eine fortschreitende Harmonisierung innerhalb
der EU zurückzuführen.
Die Leistungserbringung als IT-Freiberufler unterscheidet sich
in der Praxis kaum von der in Deutschland, nämlich aufgrund
Werk- oder Dienstverträge, letzterer in der Besonderheit des
"freien Dienstvertrag", der lediglich auch dem Dienstgeber
(Auftraggeber) Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber den
Sozialversicherungsträgern auferlegt, soweit eine Heranziehung
hierzu besteht.
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