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| Wie
ist die derzeitige Situation auf dem schweizerischen IT-Arbeitsmarkt?
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Gesicherte Zahlen über den schweizerischen IT-Arbeitsmarkt
existieren nicht. So schwankten im Jahr 2001 die Angaben über
den aktuellen Fehlbestand in der schweizerischen IT-Industrie zwischen
10.000 (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) und 12.000
(Staatssekretariat für Wirtschaft) bis hin zu 20.000 Spezialisten
(International Data Corporation). Für das Jahr 2002 wird mit
einem soliden, zweiprozentigen Wirtschaftswachstum gerechnet, im
Jahr 2003 soll die Nachfrage nach IT-Spezialisten exorbitant zunehmen:
Laut einer IDG-Studie bleiben im Jahr 2003 mehr als ein Drittel
aller schweizerischen IT-Stellen unbesetzt. Siehe auch Artikel vom
Juni 2002: Projektchancen
in der Schweiz.
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| Wie
hoch sind die Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz? |
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Grundsätzlich zahlen die Schweiz, Österreich und Deutschland
europaweit die höchsten Honorare. Auch nach dem Inkrafttreten
der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU wird
bei Einstellung einer EU-Arbeitskraft vor allem eine Prüfung
der Arbeits- und Lohnbedingungen verlangt, d.h. es muss ein orts-
und branchenüblicher Lohn gezahlt werden. Bei einem Unterschreiten
des in der Schweiz üblichen Salär kann eine Arbeitsbewilligung
abgelehnt werden. Doch wie werden die branchenüblichen Löhne
bei IT-Freibruflern bemessen? Gesamtarbeitsverträge oder Vorgaben
von Branchenverbänden liegen für diese Berufsgruppe nicht
vor.
GULP hat einen Stundensatzvergleich
Schweiz Deutschland durchgeführt, der einen
ersten Anhaltspunkt geben kann.
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| Welcher Zeitplan
besteht bis zur vollständigen Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes
für EU-Bürger? |
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Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde 2002
von den EU-Mitgliedsländern ratifiziert. Das Abkommen über
die Personenfreizügigkeit sieht eine stufenweise, kontrollierte
Öffnung des schweizerischen und europäischen Arbeitsmarktes
vor. Das Freizügigkeitsabkommen gilt vorläufig für
eine Vertragsdauer von sieben Jahren. Während dieser Zeit öffnet
sich der schweizerische Arbeitsmarkt schrittweise und mit einigen
Schutzmechanismen.
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1. Schritt > 2002
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2. Schritt
> 2004 |
3. Schritt
> 2007 |
4. Schritt
> 2009 |
5. Schritt
> 2014 |
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» Inländergleich-
behandlung
» Kontingentierung
» Inländervorrang
» Kontrolle der Lohn- und Arbeits-
bedingungen
» Anerkennung von Diplomen und Berufs-
zeugnissen
» Sozialversicherung
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»
Abschaffung des Inländervorrangs und der Kontrolle
der Lohn- und Arbeitsbedingungen
» stattdessen flankierende Maßnahmen zur Verhinderung
von Sozial- oder Lohndumping |
»
Wegfall der Kontingentierung: vorläufig freier Zugang
für EU-Bürger zum CH-Arbeitsmarkt
» Wegfall der Grenzzonen für Grenzgänger
» Möglichkeit der Wiedereinführung der
Begrenzungs- maßnahmen aber weiterhin gegeben |
» Ende der siebenjährigen
Vertragsdauer
» Volksabstimmung über die Verlängerung
des Abkommens: Die Entscheidung wird wird mit einem
Bundesbeschluss gefällt.
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»
Vollständige Personenfreizügigkeit zwischen
der Schweiz und der EU: Freier Personenverkehr gemäß
europäischem Gemeinschaftsrecht |
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1. Schritt:
Ab Inkrafttreten des Abkommens stellt die Schweiz
bereits integrierte Erwerbstätige (Personen, die bereits in der
Schweiz arbeiten), den inländischen Erwerbstätigen gleich.
Dagegen haben EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung
aufnehmen, vorerst nur im Rahmen eines Kontingentes (15.000 Daueraufenthalter
bis 5 Jahre, 115.500 Kurzaufenthalter bis 1 Jahr) und unter der Kontrolle
der Lohn- und Arbeitsbedingungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung. Schweizer und niedergelassene Ausländer
werden bei der Arbeitsanstellung bevorzugt (Inländervorrang).
Das Aufenthaltsrecht untersteht also weiterhin einer arbeitsmarktlichen
Prüfung. |
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2. Schritt:
Nach zwei Jahren hebt die Schweiz diese Einschränkungen
gegenüber den EU-Bürgern auf. Nur die Kontingente bleiben
bestehen. Gleichzeitig greifen die flankierenden Massnahmen der Schweiz:
die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
die punktuelle Einführung von Mindestlöhnen durch die Kantone
sowie der Erlass des Entsendegesetzes. Mit diesen flankierenden Massnahmen
sollen die direkten Folgen der Abkommen für die Schweiz abgefedert
werden. Insbesondere im Personenbereich herrschte die Befürchtung
vor, durch den ungehinderten Zulauf billiger Arbeitskräfte aus
dem EU-Raum würde ein Lohndumping entstehen. Die Massnahmen,
insbesondere allgemein gültige Gesamtarbeitsverträge, sollen
das Lohndumping verhindern. |
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3. Schritt:
Nach fünf Jahren werden auf Schweizer Seite
auch die Kontingente gegenüber den EU-Bürgern sowie die
Grenzzonen aufgehoben. Die Schweiz führt dann vorläufig
die vollständige Personenfreizügigkeit mit der EU ein. Im
Fall einer massiven Erhöhung des Zuzugs von EU-Arbeitskräften
(über 10 % des Durchschnitts der drei vorangegangenen Jahre)
kann die Schweiz für zwei Jahre einseitig wieder Kontingente
einführen. Diese Regelung gilt bis zum zwölften Jahr. |
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4. Schritt:
Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
entscheidet die Schweiz, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder
nicht. Dies erfolgt durch Bundesbeschluss, der dem fakultativen Referendum
untersteht. Die EU führt das Abkommen ihrerseits stillschweigend
weiter. Ohne eine gegenteilige Entscheidung der Parteien wird das
Abkommen auf unbestimmte Zeit verlängert. |
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5. Schritt:
Nach zwölf Jahren ist die vollständige
Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes für EU-Bürger
vollständig verwirklicht. |
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| Wie
werden die Kontingente während der Übergangsphase aufgeteilt
? |
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Die Kantone bekommen Kontingente als Plangrössen zugeteilt.
Daher kann ein Kanton, falls er seine Kontingente bereits ausgeschöpft
hat, darüber hinausgehen, solange in anderen Kantonen die Höchstzahlen
der Kontingente noch nicht erreicht sind.
Sind die Kontingente für Daueraufenthalte (15.000) in der
ganzen Schweiz ausgeschöpft, stehen mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die aufgewerteten Kurzaufenthalts- und Grenzgängerbewilligungen
(115.500) als Alternativen zur Verfügung.
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| Unter welchen
Voraussetzungen entfällt der Inländervorrang in der Übergangsphase?
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Während der ersten zwei Jahren der Übergangsphase prüft
die zuständige schweizerische Arbeitsmarktbehörde, ob
die Höchstzahlen der Kontingente erreicht sind, der Inländervorrang
besteht, sowie ein orts- und branchenüblicher Lohn bezahlt
wird. Der Inländervorrang entfällt, wenn
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die offene Stelle unter Schweizern und niedergelassenen Ausländern
erfolglos ausgeschrieben wurde, |
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das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach eingegangener
Meldung einer offenen Stelle keine geeigneten Kandidaten in
der Region, dem übrigen Kantonsgebiet oder in der ganzen
Schweiz gefunden hat. |
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| Welche
Bewilligungen werden benötigt, um in der Schweiz beruflich tätig
zu werden? |
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Für einen Stellenantritt benötigt man einen Arbeitsvertrag,
eine in der Regel unproblematische Gesundheitsprüfung, die
am Tag des Grenzübertrittes zu absolvieren ist, sowie die Zusicherung
einer Aufenthaltsbewilligung. Der Antritt der Stelle ohne Zusicherung
der Aufenthaltsbewilligung kann die Ausweisung sowie zusätzlich
strafrechtliche Folgen haben.
Grundsätzlich kümmert sich immer der jeweilige Projektanbieter
um die behördlichen Bewilligungen, die für einen Arbeitseinsatz
in der Schweiz zwingend notwendig sind. Ohne eine solche Bewilligung
gewährt der Staat maximal acht Tage Aufenthalt. Dann muss eine
Anmeldung bei der Aufenthaltsgemeinde erfolgen. Wer als Fachkraft
länger bleibt, braucht entweder eine Daueraufenthalts- oder
eine Kurzzeitbewilligung, die eine maximale Aufenthaltsfrist von
12 Monaten gewährt.
Eine Grenzgängerbewilligung ist etwas einfacher zu bekommen
als eine Aufenthaltsbewilligung. Es besteht nur noch eine wöchentliche
Heimkehrpflicht für Grenzgänger, ein Voraufenthalt in
der Grenzzone ist nicht mehr nötig. Nun können Grenzgänger
aus jeder Grenzzone in allen anderen Grenzzonen arbeiten. 2007 werden
die Grenzzonen gänzlich aufgehoben. Seit Inkrafttreten des
Abkommens können Grenzgänger jetzt auch als Selbstständige
in der Schweiz tätig werden.
EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung
aufnehmen, haben ab 2002 nur im Rahmen eines Kontingentes (15.000
Daueraufenthalter bis 5 Jahre, 115.500 Kurzaufenthalter bis 1 Jahr)
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die erteilte
Aufenthaltsbewilligung ist gleichzeitig die Arbeitsgenehmigung.
| Bewilligungsarten: |
Daueraufenthaltsbewilligung (B-EG) |
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Kurzaufenthaltsbewilligung (L-EG) |
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Grenzgängerbewilligung (C-EG) |
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| Wie
ist die Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter geregelt?
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Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so wird
man als Kurzaufenthalter eingestuft.
- Arbeitsverhältnis von bis zu drei Monaten: Man benötigt
bis 2007 weiterhin eine Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung.
Diese Bewilligungen sind jedoch nicht kontingentiert. Es genügt
lediglich die Anmeldung bei der kantonalen Fremdenpolizei.
- Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger
als einem Jahr: Mit dem Arbeitsvertrag erhält man eine Arbeits-
und Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Arbeitsvertrages
entsprechend des Kontingentes von 115.500 Kurzaufenthaltbewilligungen
bis zu einem Jahr. Auf Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages kann
man eine Kurzaufenthaltbewilligung erneuern lassen.
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| Kann
ich auch ohne eine Bewilligung in der Schweiz arbeiten? |
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Nein, ohne eine solche Bewilligung gewährt der Schweizer Staat
maximal acht Tage Aufenthalt und untersagt es, in der Schweiz einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Stellensuche kann man sich
allerdings sechs Monate in der Schweiz aufhalten - vorausgesetzt,
man hat sich bei den zuständigen Behörden als stellensuchend
gemeldet.
Als Touristen getarnte Arbeitnehmer halten sich illegal in der
Schweiz auf. Als 'Schwarzarbeiter' oder 'nicht angemeldete Erwerbstätige'
bezeichnen die Schweizer ausländische Personen, die eine legale
Erwerbstätigkeit ausüben, aber gegen die Einwanderungs-
oder Asylgesetzgebung verstossen. Die Schweiz fürchtet durch
illegale Aufenthalte ein damit verbundenes Lohndumping durch Schwarzarbeit.
Das soziale Risiko ist für Schwarzarbeiter hoch, da keinerlei
Versicherungsschutz und Rentenberechtigung besteht. Von den Behörden
werden die erwischten ausländischen Arbeitnehmer in der Regel
hart angepackt, aus der Schweiz ausgewiesen und mit einer Einreisesperre
belegt. Für Arbeitgeber ist dagegen das Risiko relativ niedrig,
da die Strafe in der Regel sehr gering ausfällt. Im erstmaligen
Fall liegt die Busse meist bei einigen hundert Franken, der Profit
des Unternehmers aber um ein Vielfaches darüber.
Auch Grenzgängern, die im ausländischen Grenzbereich
wohnen und die frankenstarke Hochlohninsel Schweiz als steuer- und
sozialversicherungsfreie Zusatzverdienstquelle nutzen, droht bei
Aufdeckung ein Einreiseverbot. Die Aufdeckung gelingt jedoch im
Allgemeinen nur bei Grenzkontrollen oder konzentrierten Verkehrskontrollen.
Ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz kann aus verschiedenen
Gründen erfolgen: nicht befolgte Ausweisungsfrist nach legalem
Aufenthalt oder seit der Einreise immer schon fehlende Aufenthaltsbewilligung.
Immer häufiger wird in der Schweiz die Beschäftigung von
(hoch-)qualifizierten Personen ohne Arbeitsbewilligung etwa im Banken-,
Versicherungs- und Treuhandwesen sowie in der Informatik thematisiert.
Im Jahr 2000 gingen rund 30 Prozent der Einreiseverbote wegen irregulärer
Erwerbstätigkeit an mittel- oder hochqualifiziertes Fachpersonen
im Banken- und Versicherungswesen sowie dem Informatik-Dienstleistungssektor.
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| Welche
Dienstleistungen werden durch das neue Abkommen liberalisiert? |
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Das Abkommen über den freien Personenverkehr sieht eine beschränkte
Liberalisierung der grenzüberschreitenden personenbezogenen
Dienstleistungen vor. Es geht einerseits um die befristete Ausübung
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Niederlassung
in der Schweiz und andererseits um jene Arbeitnehmer, die von einer
Firma mit Sitz in der EU in die Schweiz entsandt werden, um eine
Dienstleistung zu erbringen. Diese Dienstleistungen werden grundsätzlich
auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.
Während einer Übergangszeit bis 2007 braucht es für
Dienstleistungen, die in der Schweiz erbracht werden und mehr als
acht Tage dauern, eine Bewilligung. Dannach erhalten Dienstleistungserbringer
eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der Dienstleistung
(max. 90 Arbeitstage). Diese Bewilligungen sind entsprechend des
Kontingentes auf 115.500 eingeschränkt. Auf Anfrage können
die 90 Arbeitstage auch auf das ganze Jahr verteilt werden.
Nach Ablauf der Übergangsfrist haben Dienstleistungserbringer
das Recht, ihre Dienstleistungen während 90 Arbeitstagen pro
Jahr bewilligungsfrei zu erbringen. Sie müssen aber Ihren Aufenthalt
sowie Ihre Tätigkeit in der Schweiz den zuständigen Behörden
im Voraus melden.
Nicht erfasst werden durch das Abkommen die Tätigkeiten der
Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs sowie bewilligungspflichtige
Finanzdienstleistungen.
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| Wie
kann ich als ein in Deutschland ansässiger Freiberufler direkt
in der Schweiz tätig werden? |
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Das Abkommen sieht nur eine begrenzte Liberalisierung der grenzüberschreitenden
personenbezogenen Dienstleistungen vor. Als Dienstleister mit Sitz
außerhalb der Schweiz darf der IT-Freiberufler nur maximal
90 Arbeitstage im Jahr in der Schweiz tätig sein. Für
diese Dienstleistung muss ein entsprechender Werkvertrag nachgewiesen
werden. Der Freiberufler muss die Tätigkeit bei den Behörden
anzeigen und sich bewilligen lassen. Der Inländervorrang und
die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen gelten in der zweijährigen
Übergangszeit übrigens auch für Dienstleister.
Die Bewilligungspflicht für Nichtschweizer Dienstleister
wird erst in fünf Jahren mit der dritten Stufe abgeschafft,
wenn die volle Personenfreizügigkeit auf Probe eingeführt
wird.
Sobald Freiberufler aber über eine Schweizer Agentur vermittelt
werden, müssen diese temporär bei der Agentur angestellt
sein. Die Arbeitnehmerüberlassung oder der Personalverleih
von erstmalig einreisenden, nichtschweizerischen IT-Kräften
ist weiterhin nicht erlaubt, diese Hürde bleibt bestehen. Nichtschweizer
müssen grundsätzlich bei der Agentur temporär angestellt
sein, sofern sie nicht Inhaber einer in der Schweiz registrierten
Unternehmung oder in einer Festanstellung mit einer Schweizer Unternehmung
sind.
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| Welche
Voraussetzungen muss mal als Sebstständiger in der Schweiz erfüllen?
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Jeder EU-Bürger hat das Recht in der Schweiz als Selbstständigerwerbender
zu arbeiten. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die selbstständige
Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko
ausgeübt wird. Selbstständige Grenzgänger dürfen
nur in der Grenzzone tätig sein.
Allerdings haben Sie als Selbstständigerwerbende in der Schweiz
keinen Anspruch aus Erteilung einer Kurzaufenthaltbewilligung. Die
Aufenthaltsbewilligung wird bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
für fünf Jahre (Daueraufenthalt) ausgestellt und einem
Daueraufenthaltskontingent belastet (15.000 Genehmigungen pro Jahr).
Während der Übergangsfrist bis 2007 bekommen Existenzgründer
in der Schweiz für die sogenannte Einrichtungszeit eine befristete
Aufenthaltsgenehmigung von 6 Monaten. Erst nach Ablauf dieser Einrichtungszeit
haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung von 5 Jahren,
sofern Sie nachweisen können, dass Sie einer selbstständigen
Tätigkeit nachgehen (z.B. mit Hilfe der Mehrwertsteuernummer
oder der Buchführung). Selbstständig Erwerbstätige
verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie die eigenen Mittel nicht
mehr selber aufbringen können. Es besteht kein Anrecht auf
Sozialhilfe.
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| Ist
es auch als Nicht-EU/EFTA-Bürger möglich, eine Arbeitsstelle
in der Schweiz anzunehmen? |
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Grundsätzlich ja. Allerdings ist die Erteilung einer Bewilligung
bezüglich der beruflichen Qualifikation an wesentlich strengere
Anforderungen gebunden. Im Rahmen der Zulassungsprioritäten
werden Aufenthaltsbewilligungen in erster Linie Angehörigen
der EU- und EFTA-Staaten und in zweiter Linie Angehörigen der
übrigen traditionellen Herkunftsländer (USA, Kanada) erteilt.
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| Wenn
ich in der Schweiz eine Arbeitsstelle annehme, kann meine Familie
ebenfalls mitkommen? |
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Wer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, darf vom
Ehepartner und seinen Kindern unter 21 Jahren jederzeit begleitet
werden. Weitere Verwandte in auf- und absteigender Linie dürfen
nur mitreisen, wenn ihnen Unterhalt gewährt werden kann. Eheleute
und Jugendliche haben ausserdem freien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
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| Werden
Diplome und Berufszeugnisse anerkannt? |
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Ja, Zeugnisse und Diplome müssen anerkannt werden. CH-Diplome
werden dafür im Gegenzug mit allen anderen EU-Diplomen gleichgesetzt.
Nicht zwingend notwendig, aber durchaus vorteilhaft ist es, Berufszeugnisse,
Referenzen und Diplome in deutsch, englisch oder französisch
übersetzen zu lassen, denn die Schweiz ist Standort vieler
internationaler Unternehmen.
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| Wo
werden in der Schweiz welche Landessprachen gesprochen? |
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Die Landessprachen in der Schweiz sind je nach Region Deutsch,
Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch. In einigen
Regionen/Kantonen sind auch mehrere Sprachen gängig. Allerdings
wird bei vielen Projekten aufgrund der multinationalen Teamzusammenstellung
englisch gesprochen.
| Sprache: Deutsch |
Sprache: Deutsch (forts.) |
Sprache: Französisch |
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Aargau (AG) |
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Obwalden (OW) |
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Bern (BE) (auch Deutsch) |
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Appenzell Ausserrhoden (AR) |
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Schaffhausen (SH) |
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Freiburg (FR) (auch Deutsch) |
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Appenzell Innerrhoden (AI) |
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Schwyz (SZ) |
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Genf (GE) |
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Basel (BS/BL) |
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Solothurn (SO) |
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Jura (JU) |
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Bern (BE) |
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St. Gallen (SG) |
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Neuenburg(NE) |
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Freiburg (FR) |
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Thurgau (TG) |
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Waadt (VD) |
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Glarus (GL) |
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Uri (UR) |
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Wallis (VS) (auch Deutsch) |
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Graubünden (GR |
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Wallis (VS) |
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Luzern (LU) |
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Zug (ZG) |
Sprache: Italienisch |
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Nidwalden (NW) |
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Zürich (ZH) |
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Graubünden (GR) (auch Deutsch) |
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Tessin (TI) |
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| Können
Immobilien in der Schweiz durch EU-Bürger frei erworben werden?
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EU-Bürger mit einem aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleiteten
Daueraufenthaltsrecht und Hauptwohnsitz in der Schweiz sind beim
Erwerb von Liegenschaften auf dem Schweizer Immobilienmarkt den
Schweizer Bürgern gleichgestellt. Sie benötigen keine
zusätzliche Bewilligung.
EU-Bürger oder in der EU niedergelassene Ausländer mit
Dienstleistungserbringungs- oder Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz,
jedoch mit Wohnsitz in der EU geniessen nur eine eingeschränkte
Gleichbehandlung. Sie dürfen Grundstücke nur in Bezug
auf ihre Arbeitstätigkeit frei erwerben. Ansonsten unterstehen
sie der für Ausländer geltenden Bewilligungspflicht beim
Grundstückkauf.
Grenzgänger dürfen eine Zweitwohnung sowie Geschäftsräume
kaufen, allerdings während der Übergangsphase auch nur
im Grenzgebiet der Schweiz. Sobald die Grenzzonen fallen, steht
ihnen der gesamte Immobilienmarkt der Schweiz offen.
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| Wo
kann ich mich informieren? |
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Allgemein
Integrationsbüro EDA/EVD
Bundeshaus Ost
3003 Bern
Tel. +41 31 322 22 22
Fax +41 31 312 53 17
europa@seco.admin.ch
www.europa.admin.ch
Einwanderung, Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
Bundesamt für Ausländerfragen
Quellenweg 15
3003 Bern-Wabern
Tel. +41 31 32 59 511
Fax +41 31 32 59 651
eu-immigration@bfa.admin.ch
www.auslaender.ch
Soziale Sicherheit
Bundesamt für Sozialversicherung
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Tel. +41 31 322 90 11
Fax +41 31 322 78 80
info@bsv.admin.ch
www.bsv.admin.ch
Krankenversicherung
Santésuisse
Römerstrasse 20
4500 Solothurn
Tel. +41 32 625 41 41
Fax +41 32 625 41 51
info@santesuisse.ch
www.santesuisse.ch
Unfallversicherung
Schweiz. Unfallversicherungsanstalt SUVA
Fluhmattstrasse 1
6004 Luzern
Postanschrift:
Postfach, 6002 Luzern
Tel. +41 848 830 830
www.suva.ch
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Arbeitslosenversicherung, Arbeitsmarkt, Arbeitsvermittlung
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Arbeitsmarkt
und Arbeitslosenversicherung
Bundesgasse 8
3003 Bern
Tel. +41 31 322 28 35
Fax +41 31 323 56 78
info@seco.admin.ch
www.seco-admin.ch
Berufsbildung, Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
Effingerstrasse 27
3003 Bern
Tel. +41 31 322 21 29
Fax +41 31 324 96 15
info@bbt.admin.ch
www.bbt.admin.ch
Steuern
Eidgenössische Steuerverwaltung
Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Tel. +41 31 322 71 29
Fax +41 31 324 83 71
dba@estv.admin.ch
www.estv.admin.ch
Erwerb von Immobilien
Bundesamt für Justiz
Eidg. Amt für Grundbuch und Bodenrecht
Taubenstrasse 16
3003 Bern
Tel. +41 31 322 41 20
Fax +41 31 322 76 36
www.bj.admin.ch
Deutsche Botschaft
Willadingweg 83
3000 Bern 16
Tel. +41 31 359 41 11
Fax +41 31 359 44 44
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