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FAQ Arbeitsmarkt Schweiz

(Juli 2002)
Inhalt dieses Artikels:
Situation | Verdienstmöglichkeiten | Zeitplan nach Inkrafttreten der bilateralen Verträge | Aufteilung der Kontingente | Aufhebung des Inländervorrangs | Bewilligungsarten | Kurzaufenthaltsbewilligungen | Arbeiten ohne Bewilligung Liberalisierung bestimmter Dienstleistungen | Vorgehen für deutsche IT-Freiberufler | Voraussetzungen für Selbstständige | Nicht-EU-Bürger | Familiennachzug | Diplome und Zeugnisse | Landessprachen | Immobilienerwerb | Informationsstellen
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Trotz ihrer im Verhältnis geringen Größe ist die Schweiz für die EU nach den USA der zweitwichtigste Handelspartner. Zwar lockern die Schweizer im Zuge des bilateralen Abkommens zur Personenfreizügigkeit zur Zeit Stück für Stück ihre arbeitsrechtlichen Bestimmungen für EU-Bürger, bis zur vollständigen Öffnung des helvetischen Marktes werden aber noch einige Jahre ins Land streichen. Welche Hürden zu überwinden sind, um derzeit an einen schweizerischen Projektauftrag zu kommen, erläutern diese FAQs.

 

Wie ist die derzeitige Situation auf dem schweizerischen IT-Arbeitsmarkt?
   

Gesicherte Zahlen über den schweizerischen IT-Arbeitsmarkt existieren nicht. So schwankten im Jahr 2001 die Angaben über den aktuellen Fehlbestand in der schweizerischen IT-Industrie zwischen 10.000 (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) und 12.000 (Staatssekretariat für Wirtschaft) bis hin zu 20.000 Spezialisten (International Data Corporation). Für das Jahr 2002 wird mit einem soliden, zweiprozentigen Wirtschaftswachstum gerechnet, im Jahr 2003 soll die Nachfrage nach IT-Spezialisten exorbitant zunehmen: Laut einer IDG-Studie bleiben im Jahr 2003 mehr als ein Drittel aller schweizerischen IT-Stellen unbesetzt. Siehe auch Artikel vom Juni 2002: Projektchancen in der Schweiz.

 

 

Wie hoch sind die Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz?
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Grundsätzlich zahlen die Schweiz, Österreich und Deutschland europaweit die höchsten Honorare. Auch nach dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU wird bei Einstellung einer EU-Arbeitskraft vor allem eine Prüfung der Arbeits- und Lohnbedingungen verlangt, d.h. es muss ein orts- und branchenüblicher Lohn gezahlt werden. Bei einem Unterschreiten des in der Schweiz üblichen Salär kann eine Arbeitsbewilligung abgelehnt werden. Doch wie werden die branchenüblichen Löhne bei IT-Freibruflern bemessen? Gesamtarbeitsverträge oder Vorgaben von Branchenverbänden liegen für diese Berufsgruppe nicht vor.

GULP hat einen Stundensatzvergleich Schweiz ‹› Deutschland durchgeführt, der einen ersten Anhaltspunkt geben kann.

 

 

Welcher Zeitplan besteht bis zur vollständigen Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes für EU-Bürger?
   

Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde 2002 von den EU-Mitgliedsländern ratifiziert. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht eine stufenweise, kontrollierte Öffnung des schweizerischen und europäischen Arbeitsmarktes vor. Das Freizügigkeitsabkommen gilt vorläufig für eine Vertragsdauer von sieben Jahren. Während dieser Zeit öffnet sich der schweizerische Arbeitsmarkt schrittweise und mit einigen Schutzmechanismen.

 
   

1. Schritt > 2002

2. Schritt > 2004 3. Schritt > 2007 4. Schritt > 2009 5. Schritt > 2014

» Inländergleich-
behandlung
» Kontingentierung
» Inländervorrang
» Kontrolle der Lohn- und Arbeits-
bedingungen
» Anerkennung von Diplomen und Berufs-
zeugnissen
» Sozialversicherung

» Abschaffung des Inländervorrangs und der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
» stattdessen flankierende Maßnahmen zur Verhinderung von Sozial- oder Lohndumping
» Wegfall der Kontingentierung: vorläufig freier Zugang für EU-Bürger zum CH-Arbeitsmarkt
» Wegfall der Grenzzonen für Grenzgänger
» Möglichkeit der Wiedereinführung der Begrenzungs- maßnahmen aber weiterhin gegeben

» Ende der siebenjährigen Vertragsdauer
» Volksabstimmung über die Verlängerung des Abkommens: Die Entscheidung wird wird mit einem Bundesbeschluss gefällt.

» Vollständige Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU: Freier Personenverkehr gemäß europäischem Gemeinschaftsrecht
 
   
1. Schritt:
Ab Inkrafttreten des Abkommens stellt die Schweiz bereits integrierte Erwerbstätige (Personen, die bereits in der Schweiz arbeiten), den inländischen Erwerbstätigen gleich. Dagegen haben EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung aufnehmen, vorerst nur im Rahmen eines Kontingentes (15.000 Daueraufenthalter bis 5 Jahre, 115.500 Kurzaufenthalter bis 1 Jahr) und unter der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Schweizer und niedergelassene Ausländer werden bei der Arbeitsanstellung bevorzugt (Inländervorrang). Das Aufenthaltsrecht untersteht also weiterhin einer arbeitsmarktlichen Prüfung.
 
2. Schritt:
Nach zwei Jahren hebt die Schweiz diese Einschränkungen gegenüber den EU-Bürgern auf. Nur die Kontingente bleiben bestehen. Gleichzeitig greifen die flankierenden Massnahmen der Schweiz: die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die punktuelle Einführung von Mindestlöhnen durch die Kantone sowie der Erlass des Entsendegesetzes. Mit diesen flankierenden Massnahmen sollen die direkten Folgen der Abkommen für die Schweiz abgefedert werden. Insbesondere im Personenbereich herrschte die Befürchtung vor, durch den ungehinderten Zulauf billiger Arbeitskräfte aus dem EU-Raum würde ein Lohndumping entstehen. Die Massnahmen, insbesondere allgemein gültige Gesamtarbeitsverträge, sollen das Lohndumping verhindern.
 
3. Schritt:
Nach fünf Jahren werden auf Schweizer Seite auch die Kontingente gegenüber den EU-Bürgern sowie die Grenzzonen aufgehoben. Die Schweiz führt dann vorläufig die vollständige Personenfreizügigkeit mit der EU ein. Im Fall einer massiven Erhöhung des Zuzugs von EU-Arbeitskräften (über 10 % des Durchschnitts der drei vorangegangenen Jahre) kann die Schweiz für zwei Jahre einseitig wieder Kontingente einführen. Diese Regelung gilt bis zum zwölften Jahr.
 
4. Schritt:
Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens entscheidet die Schweiz, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder nicht. Dies erfolgt durch Bundesbeschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht. Die EU führt das Abkommen ihrerseits stillschweigend weiter. Ohne eine gegenteilige Entscheidung der Parteien wird das Abkommen auf unbestimmte Zeit verlängert.
 
5. Schritt:
Nach zwölf Jahren ist die vollständige Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes für EU-Bürger vollständig verwirklicht.
 

 

Wie werden die Kontingente während der Übergangsphase aufgeteilt ?
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Die Kantone bekommen Kontingente als Plangrössen zugeteilt. Daher kann ein Kanton, falls er seine Kontingente bereits ausgeschöpft hat, darüber hinausgehen, solange in anderen Kantonen die Höchstzahlen der Kontingente noch nicht erreicht sind.

Sind die Kontingente für Daueraufenthalte (15.000) in der ganzen Schweiz ausgeschöpft, stehen mit Inkrafttreten des Abkommens auch die aufgewerteten Kurzaufenthalts- und Grenzgängerbewilligungen (115.500) als Alternativen zur Verfügung.

 

 

Unter welchen Voraussetzungen entfällt der Inländervorrang in der Übergangsphase?
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Während der ersten zwei Jahren der Übergangsphase prüft die zuständige schweizerische Arbeitsmarktbehörde, ob die Höchstzahlen der Kontingente erreicht sind, der Inländervorrang besteht, sowie ein orts- und branchenüblicher Lohn bezahlt wird. Der Inländervorrang entfällt, wenn

die offene Stelle unter Schweizern und niedergelassenen Ausländern erfolglos ausgeschrieben wurde,
das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach eingegangener Meldung einer offenen Stelle keine geeigneten Kandidaten in der Region, dem übrigen Kantonsgebiet oder in der ganzen Schweiz gefunden hat.
 

 

Welche Bewilligungen werden benötigt, um in der Schweiz beruflich tätig zu werden?
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Für einen Stellenantritt benötigt man einen Arbeitsvertrag, eine in der Regel unproblematische Gesundheitsprüfung, die am Tag des Grenzübertrittes zu absolvieren ist, sowie die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Antritt der Stelle ohne Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung kann die Ausweisung sowie zusätzlich strafrechtliche Folgen haben.

Grundsätzlich kümmert sich immer der jeweilige Projektanbieter um die behördlichen Bewilligungen, die für einen Arbeitseinsatz in der Schweiz zwingend notwendig sind. Ohne eine solche Bewilligung gewährt der Staat maximal acht Tage Aufenthalt. Dann muss eine Anmeldung bei der Aufenthaltsgemeinde erfolgen. Wer als Fachkraft länger bleibt, braucht entweder eine Daueraufenthalts- oder eine Kurzzeitbewilligung, die eine maximale Aufenthaltsfrist von 12 Monaten gewährt.

Eine Grenzgängerbewilligung ist etwas einfacher zu bekommen als eine Aufenthaltsbewilligung. Es besteht nur noch eine wöchentliche Heimkehrpflicht für Grenzgänger, ein Voraufenthalt in der Grenzzone ist nicht mehr nötig. Nun können Grenzgänger aus jeder Grenzzone in allen anderen Grenzzonen arbeiten. 2007 werden die Grenzzonen gänzlich aufgehoben. Seit Inkrafttreten des Abkommens können Grenzgänger jetzt auch als Selbstständige in der Schweiz tätig werden.

EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung aufnehmen, haben ab 2002 nur im Rahmen eines Kontingentes (15.000 Daueraufenthalter bis 5 Jahre, 115.500 Kurzaufenthalter bis 1 Jahr) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die erteilte Aufenthaltsbewilligung ist gleichzeitig die Arbeitsgenehmigung.

Bewilligungsarten: Daueraufenthaltsbewilligung (B-EG)
  Kurzaufenthaltsbewilligung (L-EG)
  Grenzgängerbewilligung (C-EG)
 

 

Wie ist die Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter geregelt?
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Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so wird man als Kurzaufenthalter eingestuft.

  • Arbeitsverhältnis von bis zu drei Monaten: Man benötigt bis 2007 weiterhin eine Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung. Diese Bewilligungen sind jedoch nicht kontingentiert. Es genügt lediglich die Anmeldung bei der kantonalen Fremdenpolizei.
  • Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr: Mit dem Arbeitsvertrag erhält man eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend des Kontingentes von 115.500 Kurzaufenthaltbewilligungen bis zu einem Jahr. Auf Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages kann man eine Kurzaufenthaltbewilligung erneuern lassen.
 

 

Kann ich auch ohne eine Bewilligung in der Schweiz arbeiten?
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Nein, ohne eine solche Bewilligung gewährt der Schweizer Staat maximal acht Tage Aufenthalt und untersagt es, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Stellensuche kann man sich allerdings sechs Monate in der Schweiz aufhalten - vorausgesetzt, man hat sich bei den zuständigen Behörden als stellensuchend gemeldet.

Als Touristen getarnte Arbeitnehmer halten sich illegal in der Schweiz auf. Als 'Schwarzarbeiter' oder 'nicht angemeldete Erwerbstätige' bezeichnen die Schweizer ausländische Personen, die eine legale Erwerbstätigkeit ausüben, aber gegen die Einwanderungs- oder Asylgesetzgebung verstossen. Die Schweiz fürchtet durch illegale Aufenthalte ein damit verbundenes Lohndumping durch Schwarzarbeit.

Das soziale Risiko ist für Schwarzarbeiter hoch, da keinerlei Versicherungsschutz und Rentenberechtigung besteht. Von den Behörden werden die erwischten ausländischen Arbeitnehmer in der Regel hart angepackt, aus der Schweiz ausgewiesen und mit einer Einreisesperre belegt. Für Arbeitgeber ist dagegen das Risiko relativ niedrig, da die Strafe in der Regel sehr gering ausfällt. Im erstmaligen Fall liegt die Busse meist bei einigen hundert Franken, der Profit des Unternehmers aber um ein Vielfaches darüber.

Auch Grenzgängern, die im ausländischen Grenzbereich wohnen und die frankenstarke Hochlohninsel Schweiz als steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzverdienstquelle nutzen, droht bei Aufdeckung ein Einreiseverbot. Die Aufdeckung gelingt jedoch im Allgemeinen nur bei Grenzkontrollen oder konzentrierten Verkehrskontrollen.

Ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz kann aus verschiedenen Gründen erfolgen: nicht befolgte Ausweisungsfrist nach legalem Aufenthalt oder seit der Einreise immer schon fehlende Aufenthaltsbewilligung. Immer häufiger wird in der Schweiz die Beschäftigung von (hoch-)qualifizierten Personen ohne Arbeitsbewilligung etwa im Banken-, Versicherungs- und Treuhandwesen sowie in der Informatik thematisiert. Im Jahr 2000 gingen rund 30 Prozent der Einreiseverbote wegen irregulärer Erwerbstätigkeit an mittel- oder hochqualifiziertes Fachpersonen im Banken- und Versicherungswesen sowie dem Informatik-Dienstleistungssektor.

 

 

Welche Dienstleistungen werden durch das neue Abkommen liberalisiert?
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Das Abkommen über den freien Personenverkehr sieht eine beschränkte Liberalisierung der grenzüberschreitenden personenbezogenen Dienstleistungen vor. Es geht einerseits um die befristete Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Niederlassung in der Schweiz und andererseits um jene Arbeitnehmer, die von einer Firma mit Sitz in der EU in die Schweiz entsandt werden, um eine Dienstleistung zu erbringen. Diese Dienstleistungen werden grundsätzlich auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.

Während einer Übergangszeit bis 2007 braucht es für Dienstleistungen, die in der Schweiz erbracht werden und mehr als acht Tage dauern, eine Bewilligung. Dannach erhalten Dienstleistungserbringer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der Dienstleistung (max. 90 Arbeitstage). Diese Bewilligungen sind entsprechend des Kontingentes auf 115.500 eingeschränkt. Auf Anfrage können die 90 Arbeitstage auch auf das ganze Jahr verteilt werden.

Nach Ablauf der Übergangsfrist haben Dienstleistungserbringer das Recht, ihre Dienstleistungen während 90 Arbeitstagen pro Jahr bewilligungsfrei zu erbringen. Sie müssen aber Ihren Aufenthalt sowie Ihre Tätigkeit in der Schweiz den zuständigen Behörden im Voraus melden.

Nicht erfasst werden durch das Abkommen die Tätigkeiten der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs sowie bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen.

 

 

Wie kann ich als ein in Deutschland ansässiger Freiberufler direkt in der Schweiz tätig werden?
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Das Abkommen sieht nur eine begrenzte Liberalisierung der grenzüberschreitenden personenbezogenen Dienstleistungen vor. Als Dienstleister mit Sitz außerhalb der Schweiz darf der IT-Freiberufler nur maximal 90 Arbeitstage im Jahr in der Schweiz tätig sein. Für diese Dienstleistung muss ein entsprechender Werkvertrag nachgewiesen werden. Der Freiberufler muss die Tätigkeit bei den Behörden anzeigen und sich bewilligen lassen. Der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen gelten in der zweijährigen Übergangszeit übrigens auch für Dienstleister.

Die Bewilligungspflicht für Nichtschweizer Dienstleister wird erst in fünf Jahren mit der dritten Stufe abgeschafft, wenn die volle Personenfreizügigkeit auf Probe eingeführt wird.

Sobald Freiberufler aber über eine Schweizer Agentur vermittelt werden, müssen diese temporär bei der Agentur angestellt sein. Die Arbeitnehmerüberlassung oder der Personalverleih von erstmalig einreisenden, nichtschweizerischen IT-Kräften ist weiterhin nicht erlaubt, diese Hürde bleibt bestehen. Nichtschweizer müssen grundsätzlich bei der Agentur temporär angestellt sein, sofern sie nicht Inhaber einer in der Schweiz registrierten Unternehmung oder in einer Festanstellung mit einer Schweizer Unternehmung sind.

 

 

Welche Voraussetzungen muss mal als Sebstständiger in der Schweiz erfüllen?
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Jeder EU-Bürger hat das Recht in der Schweiz als Selbstständigerwerbender zu arbeiten. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Selbstständige Grenzgänger dürfen nur in der Grenzzone tätig sein.

Allerdings haben Sie als Selbstständigerwerbende in der Schweiz keinen Anspruch aus Erteilung einer Kurzaufenthaltbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wird bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für fünf Jahre (Daueraufenthalt) ausgestellt und einem Daueraufenthaltskontingent belastet (15.000 Genehmigungen pro Jahr).

Während der Übergangsfrist bis 2007 bekommen Existenzgründer in der Schweiz für die sogenannte Einrichtungszeit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung von 6 Monaten. Erst nach Ablauf dieser Einrichtungszeit haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung von 5 Jahren, sofern Sie nachweisen können, dass Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen (z.B. mit Hilfe der Mehrwertsteuernummer oder der Buchführung). Selbstständig Erwerbstätige verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie die eigenen Mittel nicht mehr selber aufbringen können. Es besteht kein Anrecht auf Sozialhilfe.

 

 

Ist es auch als Nicht-EU/EFTA-Bürger möglich, eine Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen?
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Grundsätzlich ja. Allerdings ist die Erteilung einer Bewilligung bezüglich der beruflichen Qualifikation an wesentlich strengere Anforderungen gebunden. Im Rahmen der Zulassungsprioritäten werden Aufenthaltsbewilligungen in erster Linie Angehörigen der EU- und EFTA-Staaten und in zweiter Linie Angehörigen der übrigen traditionellen Herkunftsländer (USA, Kanada) erteilt.

 

 

Wenn ich in der Schweiz eine Arbeitsstelle annehme, kann meine Familie ebenfalls mitkommen?
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Wer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, darf vom Ehepartner und seinen Kindern unter 21 Jahren jederzeit begleitet werden. Weitere Verwandte in auf- und absteigender Linie dürfen nur mitreisen, wenn ihnen Unterhalt gewährt werden kann. Eheleute und Jugendliche haben ausserdem freien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

 

 

Werden Diplome und Berufszeugnisse anerkannt?
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Ja, Zeugnisse und Diplome müssen anerkannt werden. CH-Diplome werden dafür im Gegenzug mit allen anderen EU-Diplomen gleichgesetzt. Nicht zwingend notwendig, aber durchaus vorteilhaft ist es, Berufszeugnisse, Referenzen und Diplome in deutsch, englisch oder französisch übersetzen zu lassen, denn die Schweiz ist Standort vieler internationaler Unternehmen.

 

 

Wo werden in der Schweiz welche Landessprachen gesprochen?
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Die Landessprachen in der Schweiz sind je nach Region Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch. In einigen Regionen/Kantonen sind auch mehrere Sprachen gängig. Allerdings wird bei vielen Projekten aufgrund der multinationalen Teamzusammenstellung englisch gesprochen.

Sprache: Deutsch Sprache: Deutsch (forts.) Sprache: Französisch
- Aargau (AG) - Obwalden (OW) - Bern (BE) (auch Deutsch)
- Appenzell Ausserrhoden (AR) - Schaffhausen (SH) - Freiburg (FR) (auch Deutsch)
- Appenzell Innerrhoden (AI) - Schwyz (SZ) - Genf (GE)
- Basel (BS/BL) - Solothurn (SO) - Jura (JU)
- Bern (BE) - St. Gallen (SG) - Neuenburg(NE)
- Freiburg (FR) - Thurgau (TG) - Waadt (VD)
- Glarus (GL) - Uri (UR) - Wallis (VS) (auch Deutsch)
- Graubünden (GR - Wallis (VS)    
- Luzern (LU) - Zug (ZG) Sprache: Italienisch
- Nidwalden (NW) - Zürich (ZH) - Graubünden (GR) (auch Deutsch)
        - Tessin (TI)
 

 

Können Immobilien in der Schweiz durch EU-Bürger frei erworben werden?
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EU-Bürger mit einem aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleiteten Daueraufenthaltsrecht und Hauptwohnsitz in der Schweiz sind beim Erwerb von Liegenschaften auf dem Schweizer Immobilienmarkt den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Sie benötigen keine zusätzliche Bewilligung.

EU-Bürger oder in der EU niedergelassene Ausländer mit Dienstleistungserbringungs- oder Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz, jedoch mit Wohnsitz in der EU geniessen nur eine eingeschränkte Gleichbehandlung. Sie dürfen Grundstücke nur in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit frei erwerben. Ansonsten unterstehen sie der für Ausländer geltenden Bewilligungspflicht beim Grundstückkauf.

Grenzgänger dürfen eine Zweitwohnung sowie Geschäftsräume kaufen, allerdings während der Übergangsphase auch nur im Grenzgebiet der Schweiz. Sobald die Grenzzonen fallen, steht ihnen der gesamte Immobilienmarkt der Schweiz offen.

 

 

Wo kann ich mich informieren?
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Allgemein
Integrationsbüro EDA/EVD
Bundeshaus Ost
3003 Bern
Tel. +41 31 322 22 22
Fax +41 31 312 53 17
europa@seco.admin.ch
www.europa.admin.ch

Einwanderung, Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
Bundesamt für Ausländerfragen
Quellenweg 15
3003 Bern-Wabern
Tel. +41 31 32 59 511
Fax +41 31 32 59 651
eu-immigration@bfa.admin.ch
www.auslaender.ch

Soziale Sicherheit
Bundesamt für Sozialversicherung
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Tel. +41 31 322 90 11
Fax +41 31 322 78 80
info@bsv.admin.ch
www.bsv.admin.ch

Krankenversicherung
Santésuisse
Römerstrasse 20
4500 Solothurn
Tel. +41 32 625 41 41
Fax +41 32 625 41 51
info@santesuisse.ch
www.santesuisse.ch

Unfallversicherung
Schweiz. Unfallversicherungsanstalt SUVA
Fluhmattstrasse 1
6004 Luzern
Postanschrift:
Postfach, 6002 Luzern
Tel. +41 848 830 830
www.suva.ch

Arbeitslosenversicherung, Arbeitsmarkt, Arbeitsvermittlung
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung
Bundesgasse 8
3003 Bern
Tel. +41 31 322 28 35
Fax +41 31 323 56 78
info@seco.admin.ch
www.seco-admin.ch

Berufsbildung, Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
Effingerstrasse 27
3003 Bern
Tel. +41 31 322 21 29
Fax +41 31 324 96 15
info@bbt.admin.ch
www.bbt.admin.ch

Steuern
Eidgenössische Steuerverwaltung
Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Tel. +41 31 322 71 29
Fax +41 31 324 83 71
dba@estv.admin.ch
www.estv.admin.ch

Erwerb von Immobilien
Bundesamt für Justiz
Eidg. Amt für Grundbuch und Bodenrecht
Taubenstrasse 16
3003 Bern
Tel. +41 31 322 41 20
Fax +41 31 322 76 36
www.bj.admin.ch

Deutsche Botschaft
Willadingweg 83
3000 Bern 16
Tel. +41 31 359 41 11
Fax +41 31 359 44 44

 

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr hilfreich für eine mögliche Entscheidung in der Schweiz tätig zu sein. (Oktober 2006)"

"Bin sehr erleichtert, die wichtigsten Infos so gut zusammengestellt gefunden zu haben! (August 2006)"

"Ist für Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt CH sehr wichtig und hilft auch weiter. Sehr kompakt die Auflistung der einzelnen Ämter... DANKE (September 2005)"

"hallo bitte seden sie mir unterlagen für selbständige maurer+steuerrecht und was ist grenznaher bereich. ich wohne ca.25km von lindau/bodensee D und arbeite als selbstständiger maurer 50-100km um wil kanton st.gallen bzw.was für versicherungen benötigt man danke im vorraus mfg johannes kieß (Februar 2004)"

"Super Artikel. Eine echte Hilfe. Sehr informativ!!! (April 2003)"


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