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| Projektarbeit
in Frankreich
Genehmigungen, Steuern und Sozialversicherung |
| (August
2005) |
| Inhalt dieses
Artikels:
Dienstleistungsfreiheit
| Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
| Einkommenssteuer
| Umsatzsteuer
| Sozialversicherung
| Kontakte |
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| Neben Deutschland und Großbritannien
zählt Frankreich
seit längerem zu den stärksten ITK-Märkten im westeuropäischen
Raum. Gegenwärtig ist ein Projekteinsatz in La Grande Nation
für fast 14 Prozent aller bei GULP registrierten IT-Freiberufler
vorstellbar. Für all jene, die mit einem Projekt in Frankreich
liebäugeln sowie alle Interessierten hat GULP in einem kleinen
Leitfaden Wissenswertes rund um Genehmigungen, Steuern und Sozialversicherung
zusammengefasst.
Vorab sei der kritische Leser darauf hingewiesen, dass der Artikel
nicht alle mit einem Projektaufenthalt in Frankreich auftretenden
Fragen klären wird. Die nachfolgenden Ausführungen stellen
lediglich einen Grobüberblick über allgemeingültige
Regelungen dar. Welche Konsequenzen sich im Einzelfall aus Abweichungen
von diesen Vorgaben ergeben, insbesondere in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht, sollte detailliert mit einem Steuerberater
oder Rechtsanwalt erörtert
werden.
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| Dienstleistungsfreiheit |
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Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG)
besteht für EU-Bürger Dienstleistungsfreiheit. Das heißt,
innerhalb der EU können Bürger eines Mitgliedstaates einzelne
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, ohne
dass sie dort eine ständige Niederlassung unterhalten. Demnach
dürfen sich deutsche Unternehmer vorübergehend nach Frankreich
begeben, in Frankreich ihre Leistungen zu den Bedingungen ihres
Niederlassungsstaates (also Deutschland) erbringen, um dann wieder
nach Deutschland zurückzukehren.
Ist ein EU-Bürger in seinem Heimatland für seinen Beruf
qualifiziert, so darf er diesen auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten
ausüben. Somit gestaltet sich der Projektaufenthalt für
IT-Freiberufler im Land von Croissant, Baguette & Co. als relativ
unkompliziert. Vorausgesetzt, man beherrscht die französischen
Sprache und kann mit der - zuweilen etwas eigenen - Mentalität
der Franzosen umgehen.
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| Aufenthalts-
und Arbeitsgenehmigung |
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Seit 01.01.2005 gilt das Gesetz über die allgemeine
Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU) ,
das diesen freie Einreise, Niederlassung, Bewegung und Erwerbstätigkeit
innerhalb der EU gewährt. Bereits seit November 2003 ist für
einen unbefristeten Frankreichaufenthalt ein gültiger Personalausweis
oder Reisepass ausreichend. Sollte seitens der französischen
Behörden ein Nachweis über den Wohnsitz verlangt werden,
so genügt in der Regel die Vorlage einer Wasser-, Gas- oder
Telefonrechnung, aus der die Wohnanschrift in Frankreich hervorgeht.
Eine Arbeitserlaubnis benötigen Bürger der EU-Mitgliedstaaten
ebenfalls nicht.
Allerdings gibt es für die neuen Beitrittsländer wie
z.B. Ungarn und Polen während einer maximal siebenjährigen
Übergangsperiode weiterhin Arbeitsbeschränkungen, so dass
Bürger dieser Länder gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis
benötigen.
Nicht-EU-Mitglieder benötigen für Frankreich sowohl
eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitsgenehmigung. Zur Anstellung
eines Nicht-EU-Bürgers muss ein Unternehmen nachweisen, dass
für die entsprechende Stelle keine ausreichend qualifizierten
Bewerber aus EU-Staaten zur Verfügung stehen. Dieser Prozess
kann sich mehrere Monate lang hinziehen, so dass es sich empfiehlt,
bereits im Heimatland das Verfahren zur Arbeitserlaubnis abzuschließen.
Für die Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen sind die Arbeits-
und Ausbildungsdirektionen der Départements, die Direction
Départementale du Travail et de l'Emploi et de la Formation
Professionnelle (DDTEFP) und die französische Einwanderungsbehörde
(OMI) zuständig.
Zwischen der Schweiz und Frankreich besteht ein besonderes Abkommen,
mit dem Schweizer problemlos eine Arbeitsgenehmigung bekommen.
Grenzgänger, die innerhalb von 30 Kilometern im deutsch-französischen
Grenzgebiet der jeweils anderen Grenzseite wohnen, unterliegen anderen
Bestimmungen, die bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern
erfragt werden können. Als Grenzgänger zählen alle
Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Berufstätigkeit
in einem Mitgliedstaat ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat
wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal
wöchentlich zurückkehren. |
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| Einkommenssteuer |
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| In welchem Land die in Frankreich erzielten
Einkünfte versteuert werden, regelt das Deutsch-Französische
Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959. Natürliche Personen,
deren steuerlicher Wohnsitz in Deutschland liegt, sind in Frankreich
nur beschränkt steuerpflichtig, das heißt, nur mit ihren
dort erzielten Einkünften.
Liegt der steuerliche Wohnsitz dagegen in Frankreich, dann muss
das gesamte Welteinkommen dort versteuert werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland
oder einem anderen EG-Staat hat. Der steuerliche Wohnsitz liegt
in Frankreich, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
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Der Familienwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts (mehr als 183 Tage im Jahr) liegt in Frankreich. |
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Die hauptberufliche Tätigkeit wird in Frankreich ausgeübt. |
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Die Einkünfte stammen hauptsächlich aus in Frankreich
gelegenem Vermögen. |
Für Grenzgänger sieht das Deutsch-Französische Steuerabkommen
vor, dass sie im Wohnsitzstaat und nicht in dem Land, in dem sie
arbeiten, besteuert werden. Grenzgänger werden in diesem Falle
geographisch definiert: Es sind Franzosen aus den Departements 57,
67 und 68, die in Deutschland arbeiten, sowie Deutsche, die nicht
weiter als 20 km Luftlinie von der Grenze entfernt wohnen. Damit
im Beschäftigungsland nicht auch noch Steuern entrichtet werden
müssen, gibt es für Grenzgänger so genannte Freistellungsbescheinigungen,
die eine Doppelbesteuerung durch das Arbeitgeberland vermeiden.
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| Umsatzsteuer |
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Die mehrwertsteuerlichen Anforderungen
an Rechnungen innerhalb der Europäischen Union regelt die Rechnungsrichtlinie
2001/115/EG. Sie klärt, welche Pflichtangaben eine Rechnung
erhalten muss, um von den Steuerbehörden in der gesamten Gemeinschaft
für Umsatzsteuer-Zwecke anerkannt zu werden. Innergemeinschaftliche
Rechnungen müssen zusätzlich zu den für Inlandsrechnungen
geltenden Angaben enthalten:
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die deutsche Ust.-Ident. Nr. des Rechnungsausstellers |
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die Ust.-Ident. Nr. des Kunden im europäischen Ausland |
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einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung. |
Deutsche Freiberufler, die für einen befristeten Zeitraum
in Frankreich tätig sind, können ihre erbrachten Leistungen
dem französischen Auftraggeber netto, also ohne Umsatzsteuer
(bzw. 0% Umsatzsteuer) in Rechnung stellen, wenn dieser selbst umsatzsteuerpflichtig
ist. Die Steuerschuld geht damit auf den Leistungsempfänger
über. In Deutschland regeln dies § 4 Umsatzsteuergesetz
(UStG) "Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen"
und § 13 b UStG "Leistungsempfänger als Steuerschuldner".
Zusätzlich muss die Rechnung einen Hinweis auf den Grund der
Steuerbefreiung enthalten. In Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft
gemäß § 13 b UStG kann ein solcher Hinweis wie folgt
aussehen: "Gemäss § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG
ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. In dieser Rechnung
ist daher gemäss § 14 a Abs. 5 UStG keine Umsatzsteuer
ausgewiesen.".
Da das EU-weit geltende Umsatzsteuerrecht immer wieder an veränderte
Bedingungen (z. B. Beitritt neuer Staaten) angepasst werden muss,
sollten aktuell geltende Bestimmungen bei einem Steuerexperten erfragt
werden. |
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| Sozialversicherung |
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| EU-Bürger ohne festen Wohnsitz
in Frankreich sind über die Versicherungssysteme Ihres Heimatlandes
versichert. Selbstständige, die sowohl in Deutschland als auch
in Frankreich arbeiten, unterliegen mit ihren kompletten Einkünften
der Sozialversicherung des Wohnlandes. Wohnt der Selbstständige
nicht in einem der Länder, in denen er arbeitet, so ist er
in dem Land versichert, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt.
Personen, die in einem Land als Arbeitnehmer und in dem anderen
als Selbstständiger tätig sind, sind grundsätzlich
in dem Land versichert, in dem sie als Arbeitnehmer beschäftigt
sind.
Nach Frankreich entsandte ausländische Angestellte eines
Unternehmens mit Sitz außerhalb Frankreichs unterliegen nicht
dem französischen, sondern weiterhin ihrem nationalen System,
mit Ausnahme von Ländern, die mit Frankreich kein Sozialversicherungsabkommen
geschlossen haben.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeits- und Lebensmittelpunkt
dauerhaft nach Frankreich verlagert wird. Dann ist der Eintritt
in das allgemeine französische Sozialsystem (Sécurité
Sociale) obligatorisch. Dieses besteht aus vier großen Sparten:
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dem régime général, das den
abhängig Beschäftigten Versicherungsschutz bietet. |
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den verschiedenen Versicherungsträgern der freien Berufe,
zusammengefasst in der Caisse Nationale d’Assurance Maladie
des Professions Indépendantes (CANAM).
Das System der Sozialversicherung der Freiberufler umfasst neben
der Altersgrundrentenversicherung auch eine Pflichtzusatzrentenversicherung. |
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dem sozialen Werk der Landwirtschaft (Mutualité sociale
agricole), das die gesamte Sozialversicherung für alle
Selbständigen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft umfasst. |
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den berufsständigen Kassen, z.B. für Eisenbahner,
öffentliche Versorgungsbetriebe, Seeleute, usw. |
Wer sich in Frankreich niederlässt, sollte also herausfinden,
für welches dieser Systeme er sich anmelden muss. Freiberufler
müssen sich bei dem für ihre Berufsgruppe zuständigen
Sozialversicherungssystem und der URSSAF
(Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité
Sociale et d’Allocations Familiales) anmelden und die vorgeschriebenen
Beiträge abführen. Die Krankenversicherung wird von der
CANAM abgedeckt. Für die Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
ist die CNAVPL
(Caisse National d’Assurance Vieillesse des Professions Libérales)
zuständig.
Wickelt der in Frankreich lebende Freiberufler die Abrechnung
seiner Aufträge über eine so genannte Société
de Portage ab, muss er sich um die Zahlung seiner Sozialbeiträge
nicht selbst kümmern. Dies übernimmt dann die Société,
mit der er einen Arbeitsvertrag abschließt. Nähere Informationen
zu Freiberuflichkeit und Gewerbeanmeldung in Frankreich erteilt
das Büro für Unternehmensformalitäten (Centre de
Formalités des Entreprises - CFE). Dieses finden Freiberufler
bei der URSSAF
und Gewerbetreibende bei der Industrie-
und Handelskammer . |
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| Kontakte |
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Auch wenn der Arbeitsaufenthalt für
deutsche Freiberufler auf den ersten Blick wenig kompliziert erscheint,
so können sich im Einzelfall viele spezielle Fragen ergeben.
Gerade bei einer sehr langen Projektdauer, Fragen der Vertragsgestaltung
oder Verlegung des Hauptwohnsitzes empfiehlt es sich deshalb immer,
einen Experten zu konsultieren. Auskünfte zum Thema "Arbeiten
in Frankreich" erteilen neben den vorgenannten französischen
Behörden auch die Deutsch-Französischen Botschaften in
Frankreich und Deutschland sowie die Deutsch-Französische Industrie-
und Handelskammer.
Deutsche Botschaft in Frankreich
13/15, Avenue Franklin D. Roosevelt
75008 Paris
Tel.: +33-1-538 345-00
http://www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/Startseite.html/
Französische Botschaft in Deutschland
Pariser Platz 5
10117 Berlin
Tel.: +49-30-590 03 90-00
http://www.botschaft-frankreich.de
Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer
Haus der deutschen Wirtschaft
Breite Straße 29
10178 Berlin-Mitte
Tel.: +49-30-203 08-4600
http://www.francoallemand.com
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