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Projektarbeit in Frankreich

Genehmigungen, Steuern und Sozialversicherung

(August 2005)

Inhalt dieses Artikels:
Dienstleistungsfreiheit | Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung | Einkommenssteuer | Umsatzsteuer | Sozialversicherung | Kontakte

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Neben Deutschland und Großbritannien zählt Frankreich seit längerem zu den stärksten ITK-Märkten im westeuropäischen Raum. Gegenwärtig ist ein Projekteinsatz in La Grande Nation für fast 14 Prozent aller bei GULP registrierten IT-Freiberufler vorstellbar. Für all jene, die mit einem Projekt in Frankreich liebäugeln sowie alle Interessierten hat GULP in einem kleinen Leitfaden Wissenswertes rund um Genehmigungen, Steuern und Sozialversicherung zusammengefasst.

Vorab sei der kritische Leser darauf hingewiesen, dass der Artikel nicht alle mit einem Projektaufenthalt in Frankreich auftretenden Fragen klären wird. Die nachfolgenden Ausführungen stellen lediglich einen Grobüberblick über allgemeingültige Regelungen dar. Welche Konsequenzen sich im Einzelfall aus Abweichungen von diesen Vorgaben ergeben, insbesondere in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, sollte detailliert mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erörtert werden.

 

Dienstleistungsfreiheit
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Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) besteht für EU-Bürger Dienstleistungsfreiheit. Das heißt, innerhalb der EU können Bürger eines Mitgliedstaates einzelne Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, ohne dass sie dort eine ständige Niederlassung unterhalten. Demnach dürfen sich deutsche Unternehmer vorübergehend nach Frankreich begeben, in Frankreich ihre Leistungen zu den Bedingungen ihres Niederlassungsstaates (also Deutschland) erbringen, um dann wieder nach Deutschland zurückzukehren.

Ist ein EU-Bürger in seinem Heimatland für seinen Beruf qualifiziert, so darf er diesen auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten ausüben. Somit gestaltet sich der Projektaufenthalt für IT-Freiberufler im Land von Croissant, Baguette & Co. als relativ unkompliziert. Vorausgesetzt, man beherrscht die französischen Sprache und kann mit der - zuweilen etwas eigenen - Mentalität der Franzosen umgehen.

 

 

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
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Seit 01.01.2005 gilt das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU)extern, das diesen freie Einreise, Niederlassung, Bewegung und Erwerbstätigkeit innerhalb der EU gewährt. Bereits seit November 2003 ist für einen unbefristeten Frankreichaufenthalt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass ausreichend. Sollte seitens der französischen Behörden ein Nachweis über den Wohnsitz verlangt werden, so genügt in der Regel die Vorlage einer Wasser-, Gas- oder Telefonrechnung, aus der die Wohnanschrift in Frankreich hervorgeht. Eine Arbeitserlaubnis benötigen Bürger der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls nicht.

Allerdings gibt es für die neuen Beitrittsländer wie z.B. Ungarn und Polen während einer maximal siebenjährigen Übergangsperiode weiterhin Arbeitsbeschränkungen, so dass Bürger dieser Länder gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Nicht-EU-Mitglieder benötigen für Frankreich sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitsgenehmigung. Zur Anstellung eines Nicht-EU-Bürgers muss ein Unternehmen nachweisen, dass für die entsprechende Stelle keine ausreichend qualifizierten Bewerber aus EU-Staaten zur Verfügung stehen. Dieser Prozess kann sich mehrere Monate lang hinziehen, so dass es sich empfiehlt, bereits im Heimatland das Verfahren zur Arbeitserlaubnis abzuschließen. Für die Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen sind die Arbeits- und Ausbildungsdirektionen der Départements, die Direction Départementale du Travail et de l'Emploi et de la Formation Professionnelle (DDTEFP) und die französische Einwanderungsbehörde (OMI) zuständig.

Zwischen der Schweiz und Frankreich besteht ein besonderes Abkommen, mit dem Schweizer problemlos eine Arbeitsgenehmigung bekommen.

Grenzgänger, die innerhalb von 30 Kilometern im deutsch-französischen Grenzgebiet der jeweils anderen Grenzseite wohnen, unterliegen anderen Bestimmungen, die bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern erfragt werden können. Als Grenzgänger zählen alle Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren.

 

 

Einkommenssteuer
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In welchem Land die in Frankreich erzielten Einkünfte versteuert werden, regelt das Deutsch-Französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959. Natürliche Personen, deren steuerlicher Wohnsitz in Deutschland liegt, sind in Frankreich nur beschränkt steuerpflichtig, das heißt, nur mit ihren dort erzielten Einkünften.

Liegt der steuerliche Wohnsitz dagegen in Frankreich, dann muss das gesamte Welteinkommen dort versteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EG-Staat hat. Der steuerliche Wohnsitz liegt in Frankreich, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

o Der Familienwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (mehr als 183 Tage im Jahr) liegt in Frankreich.
o Die hauptberufliche Tätigkeit wird in Frankreich ausgeübt.
o Die Einkünfte stammen hauptsächlich aus in Frankreich gelegenem Vermögen.

Für Grenzgänger sieht das Deutsch-Französische Steuerabkommen vor, dass sie im Wohnsitzstaat und nicht in dem Land, in dem sie arbeiten, besteuert werden. Grenzgänger werden in diesem Falle geographisch definiert: Es sind Franzosen aus den Departements 57, 67 und 68, die in Deutschland arbeiten, sowie Deutsche, die nicht weiter als 20 km Luftlinie von der Grenze entfernt wohnen. Damit im Beschäftigungsland nicht auch noch Steuern entrichtet werden müssen, gibt es für Grenzgänger so genannte Freistellungsbescheinigungen, die eine Doppelbesteuerung durch das Arbeitgeberland vermeiden.

 

 

Umsatzsteuer
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Die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an Rechnungen innerhalb der Europäischen Union regelt die Rechnungsrichtlinie 2001/115/EG. Sie klärt, welche Pflichtangaben eine Rechnung erhalten muss, um von den Steuerbehörden in der gesamten Gemeinschaft für Umsatzsteuer-Zwecke anerkannt zu werden. Innergemeinschaftliche Rechnungen müssen zusätzlich zu den für Inlandsrechnungen geltenden Angaben enthalten:

o die deutsche Ust.-Ident. Nr. des Rechnungsausstellers
o die Ust.-Ident. Nr. des Kunden im europäischen Ausland
o einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung.

Deutsche Freiberufler, die für einen befristeten Zeitraum in Frankreich tätig sind, können ihre erbrachten Leistungen dem französischen Auftraggeber netto, also ohne Umsatzsteuer (bzw. 0% Umsatzsteuer) in Rechnung stellen, wenn dieser selbst umsatzsteuerpflichtig ist. Die Steuerschuld geht damit auf den Leistungsempfänger über. In Deutschland regeln dies § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) "Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen" und § 13 b UStG "Leistungsempfänger als Steuerschuldner". Zusätzlich muss die Rechnung einen Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten. In Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG kann ein solcher Hinweis wie folgt aussehen: "Gemäss § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. In dieser Rechnung ist daher gemäss § 14 a Abs. 5 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen.".

Da das EU-weit geltende Umsatzsteuerrecht immer wieder an veränderte Bedingungen (z. B. Beitritt neuer Staaten) angepasst werden muss, sollten aktuell geltende Bestimmungen bei einem Steuerexperten erfragt werden.

 

 

Sozialversicherung
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EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in Frankreich sind über die Versicherungssysteme Ihres Heimatlandes versichert. Selbstständige, die sowohl in Deutschland als auch in Frankreich arbeiten, unterliegen mit ihren kompletten Einkünften der Sozialversicherung des Wohnlandes. Wohnt der Selbstständige nicht in einem der Länder, in denen er arbeitet, so ist er in dem Land versichert, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt. Personen, die in einem Land als Arbeitnehmer und in dem anderen als Selbstständiger tätig sind, sind grundsätzlich in dem Land versichert, in dem sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Nach Frankreich entsandte ausländische Angestellte eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Frankreichs unterliegen nicht dem französischen, sondern weiterhin ihrem nationalen System, mit Ausnahme von Ländern, die mit Frankreich kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeits- und Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Frankreich verlagert wird. Dann ist der Eintritt in das allgemeine französische Sozialsystem (Sécurité Sociale) obligatorisch. Dieses besteht aus vier großen Sparten:

o dem régime général, das den abhängig Beschäftigten Versicherungsschutz bietet.
o den verschiedenen Versicherungsträgern der freien Berufe, zusammengefasst in der Caisse Nationale d’Assurance Maladie des Professions Indépendantes (CANAM). Das System der Sozialversicherung der Freiberufler umfasst neben der Altersgrundrentenversicherung auch eine Pflichtzusatzrentenversicherung.
o dem sozialen Werk der Landwirtschaft (Mutualité sociale agricole), das die gesamte Sozialversicherung für alle Selbständigen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft umfasst.
o den berufsständigen Kassen, z.B. für Eisenbahner, öffentliche Versorgungsbetriebe, Seeleute, usw.

Wer sich in Frankreich niederlässt, sollte also herausfinden, für welches dieser Systeme er sich anmelden muss. Freiberufler müssen sich bei dem für ihre Berufsgruppe zuständigen Sozialversicherungssystem und der URSSAFextern (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales) anmelden und die vorgeschriebenen Beiträge abführen. Die Krankenversicherung wird von der CANAM abgedeckt. Für die Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung ist die CNAVPLextern (Caisse National d’Assurance Vieillesse des Professions Libérales) zuständig.

Wickelt der in Frankreich lebende Freiberufler die Abrechnung seiner Aufträge über eine so genannte Société de Portage ab, muss er sich um die Zahlung seiner Sozialbeiträge nicht selbst kümmern. Dies übernimmt dann die Société, mit der er einen Arbeitsvertrag abschließt. Nähere Informationen zu Freiberuflichkeit und Gewerbeanmeldung in Frankreich erteilt das Büro für Unternehmensformalitäten (Centre de Formalités des Entreprises - CFE). Dieses finden Freiberufler bei der URSSAF und Gewerbetreibende bei der Industrie- und Handelskammerextern.

 

 

Kontakte
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Auch wenn der Arbeitsaufenthalt für deutsche Freiberufler auf den ersten Blick wenig kompliziert erscheint, so können sich im Einzelfall viele spezielle Fragen ergeben. Gerade bei einer sehr langen Projektdauer, Fragen der Vertragsgestaltung oder Verlegung des Hauptwohnsitzes empfiehlt es sich deshalb immer, einen Experten zu konsultieren. Auskünfte zum Thema "Arbeiten in Frankreich" erteilen neben den vorgenannten französischen Behörden auch die Deutsch-Französischen Botschaften in Frankreich und Deutschland sowie die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer.

Deutsche Botschaft in Frankreich
13/15, Avenue Franklin D. Roosevelt
75008 Paris
Tel.: +33-1-538 345-00
http://www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/Startseite.html/extern

Französische Botschaft in Deutschland
Pariser Platz 5
10117 Berlin
Tel.: +49-30-590 03 90-00
http://www.botschaft-frankreich.deextern

Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer
Haus der deutschen Wirtschaft
Breite Straße 29
10178 Berlin-Mitte
Tel.: +49-30-203 08-4600
http://www.francoallemand.comextern

 

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Merci beaucoup (Dezember 2010)"

"Gar nicht schlecht als Einstieg.  Es heisst Projektarbeit in Frankfreich aber immer noch mehr bezogen auf langfristige Verträge/Aufträge/Aufenthalt.Immer noch detailierte Info für Selbstständige notwendig für Sachen wie 3-6 Monate Projekte (Abrechnung, Pflichten usw.) Bitte noch mehr Links (Juni 2010)"

"Wie hoch sind denn nun die Beiträge zur Sozialversicherung in Frankreich für Freiberufler? (Juni 2008)"

"Tres bonne page,tres bonne pour obtenir une premiere impression. Bravo!!!! Vielen Dank (März 2008)"

"Man bekommt erstmal eine gute Übersicht. Prima! (Februar 2007)"

"Sehr aufschlussreich - vielen Dank! (Juli 2006)"

"Danke, sehr interessant! (Juni 2006)"

"Super.. solche Infos bitte ganz oben verlinken! (August 2005)"

"Sehr hilfreich! Könnte es eine solche Übersicht auch für UK geben? Vielen Dank. (August 2005)"

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