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Von Behörden oftmals keine klaren Auskünfte

Projektarbeit in der Schweiz

(Mai 2001)
Inhalt dieses Artikels:
Gesetz über Freizügigkeit | Bewilligungsarten | Schweiz Check-in

Quelle: freiberufler info

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Dass die Schweiz nicht der Europäischen Union (EU) angehört ist allgemein bekannt und dass sie, als Binnenland von EU-Staaten umrundet, sich nicht isolieren kann, ist nachvollziehbar. Am 21. Mai 2000 haben die Schweizer das Ja zu den bilateralen Verträgen mit der EU gegeben und somit einer gewissen "Anpassung" an die EU zugestimmt. Geregelt werden sollen die Forschung, öffentliches Beschaffungswesen, technische Handelshemmnisse, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr und der Personenverkehr. Dieses Abkommen beinhaltet Punkte wie Koordination von Sozialversicherungen, Diplomanerkennung, Zugang zu Universitäten und schrittweise Einführung der freien Personenfreizügigkeit etc.

Nach Auskunft des Integrationsbüros, das zum eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie zum eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartement (EVD) gehört, sollte Belgien als letzter EU-Staat Mitte des Jahres die Angelegenheit im Parlament durchnehmen und auch ratifizieren (Verzögerungen sind nicht auszuschließen).

Mit Inkrafttreten der bilateralen Verträge wird es eine gestaffelte Einführung der Änderungen geben. Gewisse Änderungen treten sofort ein, wie zum Beispiel die Liberalisierung des Grenzgängerstatus mit verschiedenen positiven Veränderungen wie nur noch wöchentlicher Rückkehr an den Wohnsitz, die Erteilung der Bewilligung auf fünf Jahre plus unzählige weitere Erleichterungen.

Weitere wichtigen Anpassungen treten nach zwei Jahren in Kraft und eine letzte große Staffel wird nach fünf Jahren eingeführt. Hervorzuheben ist die freie Personenfreizügigkeit für Schweizer in den EU-Staaten nach zwei Jahren beziehungsweise für EU-Staatsbürger/innen nach fünf Jahren.

 

Entwurf eines Gesetzes über Freizügigkeit nach oben
   

Das Bundeskabinett hat im Februar 2001 den Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits beschlossen. Grundsätzlich genießen dadurch Selbständige-, wie auch Arbeitnehmer, Studenten, Rentner und andere nicht erwerbstätige Personen sowie ihre nachzugsberechtigten Familienangehörigen - die gleichen Rechte in der Schweiz wie beim Zugang zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Grenzüberschreitende Dienstleistungen können an bis zu 90 Arbeitstagen pro Jahr erbracht werden, der Erwerb von Immobilien wird im Zusammenhang mit der Freizügigkeit liberalisiert. Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise werden entsprechend den EG-Regelungen gegenseitig anerkannt, Leistungen der sozialen Sicherheit werden entsprechend den EG-Regelungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit behandelt.

Für EU-Bürger, die in der Schweiz ihren Aufenthalt nehmen, entfallen mit dem Inkrafttreten des Abkommens bisherige Beschränkungen im Niederlassungsrecht, der Berufsausübung und insbesondere die bisherige Verpflichtung, nach kurzfristiger Beschäftigung die Schweiz wieder zu verlassen.

 

 

Bewilligungsarten nach oben
   
Bewilligung
Informationen
Jahresaufenthalter (Ausweis B) "Standardbewilligung", Wohnsitz muss im beantragten Kanton sein, ist einfach zu verlängern.
Kurzaufenthalter (Ausweis L) Für höchstens 6 Monate bzw. 18 Monate für Au-pair und Weiterbildungsaufenthalte. Bewilligende für 4 Monate unterstehen keinem Kontingent.
Saisonnier (Ausweis A) Nur für Saisonbranchen wie Landwirtschaft, Baubranche und Gastgewerbe, max. 9 Monate.
Grenzgänger (Ausweis G) Nicht für die ganze Schweiz, aber interessante Alternative. Der Grenzgänger muss mindestens für 6 Monate einen ordentlichen Wohnsitz in der Grenzzone eines Nachbarstaates nachweisen können, tägliche Rückkehr.
Stagiaire (EDA-Ausweis) Praktikumsaufenthalte, die bei internationalen Organisationen absolviert werden und auf so genannten Stagiaire-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen basieren.
Niederlassung (Ausweis C) Kann mit wenigen Ausnahmen nicht direkt beantragt werden. Ausländer, die schon mehrere Jahre in der Schweiz leben, erhalten eine Niederlassung, welche unbefristet ist.

Bis zum Inkrafttreten der bilateralen Verträge ist diese Aufstellung maßgebend.

 

 

Schweiz Check-in nach oben
   
> Wenn Sie mehr als acht Tage innerhalb drei Monaten in der Schweiz arbeiten wollen, brauchen Sie eine Bewilligung. Die meisten Bewilligungen sind kontingentiert und bei ausgeschöpften Kontingenten nützen auch keine Beziehungen. Ohne spezielle Einwilligung gelten die Bewilligungen nur im beantragten Kanton. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass einzelne Großkonzerne eigene, direkt vom Bund zugesprochene Kontingente besitzen und in der Regel kommen nur die Personen in den Genuss, die direkt beim Kunden festangestellt werden.
> Zudem vergessen Sie den Status "Freiberufler" in der Schweiz, denn Sie können ihn (noch nicht) ausnützen, da Sie nur im angestellten Verhältnis arbeiten dürfen. Dies bedeutet: Sie müssen einen Einzelarbeitsvertrag (EAV) auf unbestimmte Zeit haben oder eben einen befristeten Vertrag in Abhängigkeit mit einer befristeten Bewilligung.
> Welche Bewilligung für Ihre Bedürfnisse gerecht wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab wie Dauer, Ort Arbeitgeber und der Arbeitsbeginn (!). Ihr zukünftiger Arbeitgeber muss für Sie die richtige Bewilligung beantragen und die bestmögliche Lösung finden.
> Tipps für Freiberufler, die in der Schweiz arbeiten wollen: Arbeiten Sie nur mit qualifizierten Profis zusammen, mit wenigen gezielten Fragen (Sozialversicherung, Quellensteuer, Personenfreizügigkeit etc.) werden Sie sofort erkennen, ob diese Person fundierte Kenntnisse hat, und sich auch mit den neuen Änderungen auskennt. Die gesamte Thematik ist starken Änderungen unterworfen und zum Teil werden auch widersprüchliche Angaben gemacht - und sogar Behörden können oftmals keine klare Auskünfte geben.
 

 

Als Nicht-Schweizer in der Schweiz legal zu arbeiten ist ein komplexes Thema, insbesondere durch die Änderungen über die bilateralen Verträge mit der EU sowie durch den schweizerischen Föderalismus. Andreas Spielmann, Geschäftsführer BdU Consulting AG in Stans, gibt ein Insider-Briefing für Freiberufler, die (dennoch) in der Schweiz arbeiten wollen. Von Andreas Spielmann.
Entnommen aus: freiberufler info Nr. 2, April/Mai 2001

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