 |
|
Von Behörden oftmals keine klaren
Auskünfte
Projektarbeit in der Schweiz
|
|
(Mai 2001)
|
Inhalt dieses Artikels:
Gesetz über Freizügigkeit
| Bewilligungsarten | Schweiz
Check-in
Quelle: freiberufler
info
|
|
| |
|
Dass die Schweiz nicht der Europäischen Union (EU) angehört
ist allgemein bekannt und dass sie, als Binnenland von EU-Staaten
umrundet, sich nicht isolieren kann, ist nachvollziehbar. Am 21.
Mai 2000 haben die Schweizer das Ja zu den bilateralen Verträgen
mit der EU gegeben und somit einer gewissen "Anpassung"
an die EU zugestimmt. Geregelt werden sollen die Forschung, öffentliches
Beschaffungswesen, technische Handelshemmnisse, Landwirtschaft,
Landverkehr, Luftverkehr und der Personenverkehr. Dieses Abkommen
beinhaltet Punkte wie Koordination von Sozialversicherungen, Diplomanerkennung,
Zugang zu Universitäten und schrittweise Einführung der
freien Personenfreizügigkeit etc.
Nach Auskunft des Integrationsbüros, das zum eidgenössischen
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie
zum eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartement (EVD) gehört,
sollte Belgien als letzter EU-Staat Mitte des Jahres die Angelegenheit
im Parlament durchnehmen und auch ratifizieren (Verzögerungen
sind nicht auszuschließen).
Mit Inkrafttreten der bilateralen Verträge wird es eine gestaffelte
Einführung der Änderungen geben. Gewisse Änderungen
treten sofort ein, wie zum Beispiel die Liberalisierung des Grenzgängerstatus
mit verschiedenen positiven Veränderungen wie nur noch wöchentlicher
Rückkehr an den Wohnsitz, die Erteilung der Bewilligung auf
fünf Jahre plus unzählige weitere Erleichterungen.
Weitere wichtigen Anpassungen treten nach zwei Jahren in Kraft
und eine letzte große Staffel wird nach fünf Jahren eingeführt.
Hervorzuheben ist die freie Personenfreizügigkeit für
Schweizer in den EU-Staaten nach zwei Jahren beziehungsweise für
EU-Staatsbürger/innen nach fünf Jahren.
|
| Entwurf
eines Gesetzes über Freizügigkeit |
 |
| |
|
|
Das Bundeskabinett hat im Februar 2001 den Entwurf eines Gesetzes
zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits beschlossen. Grundsätzlich genießen
dadurch Selbständige-, wie auch Arbeitnehmer, Studenten, Rentner
und andere nicht erwerbstätige Personen sowie ihre nachzugsberechtigten
Familienangehörigen - die gleichen Rechte in der Schweiz wie
beim Zugang zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen können an bis zu
90 Arbeitstagen pro Jahr erbracht werden, der Erwerb von Immobilien
wird im Zusammenhang mit der Freizügigkeit liberalisiert. Diplome,
Zeugnisse und Befähigungsnachweise werden entsprechend den
EG-Regelungen gegenseitig anerkannt, Leistungen der sozialen Sicherheit
werden entsprechend den EG-Regelungen über die Koordinierung
der sozialen Sicherheit behandelt.
Für EU-Bürger, die in der Schweiz ihren Aufenthalt nehmen,
entfallen mit dem Inkrafttreten des Abkommens bisherige Beschränkungen
im Niederlassungsrecht, der Berufsausübung und insbesondere
die bisherige Verpflichtung, nach kurzfristiger Beschäftigung
die Schweiz wieder zu verlassen.
|
|
| Bewilligungsarten |
 |
| |
|
|
Bewilligung
|
Informationen
|
| Jahresaufenthalter (Ausweis B) |
"Standardbewilligung", Wohnsitz muss
im beantragten Kanton sein, ist einfach zu verlängern. |
| Kurzaufenthalter (Ausweis L) |
Für höchstens 6 Monate bzw. 18 Monate
für Au-pair und Weiterbildungsaufenthalte. Bewilligende
für 4 Monate unterstehen keinem Kontingent. |
| Saisonnier (Ausweis A) |
Nur für Saisonbranchen wie Landwirtschaft,
Baubranche und Gastgewerbe, max. 9 Monate. |
| Grenzgänger (Ausweis G) |
Nicht für die ganze Schweiz, aber interessante
Alternative. Der Grenzgänger muss mindestens für 6
Monate einen ordentlichen Wohnsitz in der Grenzzone eines Nachbarstaates
nachweisen können, tägliche Rückkehr. |
| Stagiaire (EDA-Ausweis) |
Praktikumsaufenthalte, die bei internationalen
Organisationen absolviert werden und auf so genannten Stagiaire-Abkommen
und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen basieren. |
| Niederlassung (Ausweis C) |
Kann mit wenigen Ausnahmen nicht direkt beantragt
werden. Ausländer, die schon mehrere Jahre in der Schweiz
leben, erhalten eine Niederlassung, welche unbefristet ist. |
|
Bis zum Inkrafttreten der bilateralen Verträge ist diese
Aufstellung maßgebend.
|
|
|
| Schweiz
Check-in |
 |
| |
|
 |
Wenn Sie mehr als acht Tage innerhalb drei Monaten in der
Schweiz arbeiten wollen, brauchen Sie eine Bewilligung. Die
meisten Bewilligungen sind kontingentiert und bei ausgeschöpften
Kontingenten nützen auch keine Beziehungen. Ohne spezielle
Einwilligung gelten die Bewilligungen nur im beantragten Kanton.
Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass einzelne Großkonzerne
eigene, direkt vom Bund zugesprochene Kontingente besitzen und
in der Regel kommen nur die Personen in den Genuss, die direkt
beim Kunden festangestellt werden. |
 |
Zudem vergessen Sie den Status "Freiberufler" in
der Schweiz, denn Sie können ihn (noch nicht) ausnützen,
da Sie nur im angestellten Verhältnis arbeiten dürfen.
Dies bedeutet: Sie müssen einen Einzelarbeitsvertrag (EAV)
auf unbestimmte Zeit haben oder eben einen befristeten Vertrag
in Abhängigkeit mit einer befristeten Bewilligung. |
 |
Welche Bewilligung für Ihre Bedürfnisse gerecht
wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab wie Dauer, Ort
Arbeitgeber und der Arbeitsbeginn (!). Ihr zukünftiger
Arbeitgeber muss für Sie die richtige Bewilligung beantragen
und die bestmögliche Lösung finden. |
 |
Tipps für Freiberufler, die in der Schweiz arbeiten wollen:
Arbeiten Sie nur mit qualifizierten Profis zusammen, mit wenigen
gezielten Fragen (Sozialversicherung, Quellensteuer, Personenfreizügigkeit
etc.) werden Sie sofort erkennen, ob diese Person fundierte
Kenntnisse hat, und sich auch mit den neuen Änderungen
auskennt. Die gesamte Thematik ist starken Änderungen unterworfen
und zum Teil werden auch widersprüchliche Angaben gemacht
- und sogar Behörden können oftmals keine klare Auskünfte
geben. |
|
|
Als Nicht-Schweizer in der Schweiz legal zu arbeiten
ist ein komplexes Thema, insbesondere durch die Änderungen über
die bilateralen Verträge mit der EU sowie durch den schweizerischen
Föderalismus. Andreas Spielmann, Geschäftsführer BdU
Consulting AG in Stans, gibt ein Insider-Briefing für Freiberufler,
die (dennoch) in der Schweiz arbeiten wollen. Von Andreas
Spielmann.
Entnommen aus: freiberufler info Nr. 2, April/Mai 2001 |
|
Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der
freiberufler info überlassen, dem Report für Selbständige in der IT und New Media Branche. Die freiberufler info informiert IT-Freiberufler aus Deutschland, Österreich und
Schweiz aktuell über Honorare, Marktentwicklung und Qualifizierung, Marketing, Auftragsakquise, Existenzgründung sowie rechtliche Fragen. Die freiberufler info-Homepage richtet sich
an alle Selbständigen in der IT-Branche und informiert diese unter www.freiberufler.de regelmäßig über
alle Themen, die für IT-Freiberufler von beruflichem Interesse sind. |
|