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Arbeiten in der Schweiz: Steuern und Sozialversicherungen
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(Juli 2003)
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Inhalt dieses Artikels:
Keine Doppelbesteuerung | Beiträge,
verloren oder nicht | Zum
Schluss |
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| Wo zahl ich Steuern, und wie steht es mit der
Sozialversicherung? Um das Thema „Arbeiten in der Schweiz“ abzurunden und
ein paar offene Fragen von Freiberuflern zu beantworten, hat GULP
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Abteilung Internationales
Steuerrecht) und dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung
nachgefragt.
Wenn die Schweiz lockt und ein deutscher IT-Freiberufler für
ein Projekt nach Zürich, Basel oder Genf reisen darf, dann stellt
sich schon bald die Frage, wo er denn Steuern oder seine Versicherungsbeiträge
zahlen muss?
Nun, es kommt darauf an – und zwar in erster Linie darauf,
wo er seinen Erstwohnsitz gemeldet hat. Denn diese Entscheidung bestimmt
auch vorrangig das Land, dessen Rechtsvorschriften er künftig
unterstellt ist. |
| Keine
Doppelbesteuerung |
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| Für die Steuer gilt deshalb,
dass der IT-Freiberufler an den Schweizer Staat zahlt, wenn er dort
auch wohnt. Tut er das nicht, behält Deutschland als Wohnsitzstaat
das Besteuerungsrecht. In jedem Fall: Eine Doppelbesteuerung gibt
es nicht!
Eine weitere Frage, die interessiert: Verliert der IT-Freiberufler
seinen Status als „nichtscheinselbstständiger“ Freiberufler
in Deutschland, wenn er in der Schweiz als Angestellter gemeldet
ist?
Das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung merkt hierzu
an, dass unselbstständige Tätigkeit in der Schweiz (deren
Lohn der Steuer unterliegt) für den IT-Spezialisten grundsätzlich
keinen Einfluss auf seinen Status in Deutschland hat, was heißt:
Wenn er wieder zurückkommt, ist er in Deutschland nach wie
vor nicht scheinselbstständig – sofern er natürlich
die Kriterien dazu erfüllt. |
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| Beiträge,
verloren oder nicht |
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| Von der Steuer zu den Sozialversicherungen:
Welche Beiträge hierzu der IT-Experte in der Schweiz zu zahlen
hat und vor allem in welcher Höhe – das hängt zuvorderst
davon ab, ob man in einem Projekt als Freiberufler arbeitet oder
den Status des Angestellten angenommen hat. Obligatorisch für
den Selbstständigen sind in jedem Fall die Alters- und Hinterlassenversicherung
(AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung
(EO), wobei die Beitrage ab einem Einkommen von jährlich 50.700
SFR für die AHV 7,8 Prozent, für die IV 1,4 Prozent und
für die EO 0,3 Prozent betragen. Bei weniger Einnahmen verringern
sich die Beiträge.
Da deutsche Freiberufler jedoch in der Regel über eine Schweizer
Agentur vermittelt werden und dort auch temporär angestellt
sein müssen bzw. der Freiberufler direkt bei einem Schweizer
Unternehmen angestellt ist, gelten für sie hinsichtlich der
Sozialversicherungen auch die Regeln für den Angestellten.
In der Praxis heißt das: Seine Beiträge belaufen sich
auf 8,4 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,3 Prozent EO – also
auf summa summarum 10,1 Prozent seines Einkommens. Die Hälfte
davon zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte zieht dieser
vom Lohn ab und überweist sie mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.
Das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung verweist hier
alle, die nähere Informationen dazu haben wollen, auf folgende
Merkblätter (besonders die Punkte 2.01, 2.02, 6.05, 6.06
sowie die Tabelle über die Beitragssätze).
In der Schweiz Sozialversicherungen bezahlt und danach wieder als
IT-Freiberufler in Deutschland tätig - da stellt sich naturgemäß die
Frage, ob die Beiträge für die Rentenversicherung (= AHV)
auf immer und ewig verloren sind.
Keineswegs, wenn man mindestens ein Jahr in der Schweiz gearbeitet
hat, denn: Die bilateralen Verträge besagen, dass Personen,
die in mehr als einem Vertragsstaat Versicherungsbeiträge geleistet
haben, auch einen Anspruch auf je eine Rente aus den betreffenden
Staaten haben. Dabei gilt, dass die Beiträge bis zum Erreichen
des Rentenalters (in der Schweiz bei Männern 65 Jahre und bei
Frauen 64 Jahre) bei den Versicherungen der einzelnen Länder
bleiben. Eine vorzeitige Rückerstattung an den IT-Freiberufler
gibt es also nicht, ebenso wenig werden die Beiträge aus der
Schweiz an die deutschen Rentenversicherungen überwiesen.
Noch einmal zu den Rentenansprüchen: Wer weniger als ein Jahr
in der Schweiz gearbeitet hat, der hat tatsächlich Pech und
sieht nichts mehr von seinen Beiträgen. |
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Ich finde die kurze und knappe Zusammenstellung erst einmal prima, vielen Dank! (Detailfragen kann so ein Übersichtsartikel natürlich sicher nicht beantworten. (November 2011)"
"Aus eigener Erfahrung muss ich die Aussagen dieses Artikels in Frage stellen. Ein Freiberufler wird nicht zwangsläufig in der Schweiz steuer- und sozialabgabenpflichtig. Dies tritt nur dann ein, wenn er in der Schweiz nicht den Status des Freiberuflers zuerkannt bekommt. Konkret machen die kantonalen Steuerverwaltungen dies an der Beauftragungslage fest. Ist der Auftrag in der Schweiz der einzige (wesentliche) aktive Auftrag, wird man dort als Angestellter eingestuft. Ist dies nicht der Fall, was auch bei über 50%-iger Tätigkeit in der Schweiz der Fall sein kann, gilt man als Freiberufler und wird gemäß Art. 14 des Doppelbesteuerungsabkommens dort besteuert, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Zumindest, wenn man seinen Hauptwohnsitz und seine Familie in Deutschland hat, wird dies i.d.R. Deutschland sein. Allerdings tun sich die Schweizer Steuerbehörden sehr schwer damit, hier klare und begründete Aussagen zu machen. Im Zweifel erhält man letzlich nur ein 'so ist es'-Schreiben. Ich vermute, man will keine Präzedenzfälle schaffen. Im übrigen ist es als Freiberufler aufgrund der Gesamtbelastung mit Abgaben und Steuern nicht unbedingt vorteilhaft in der Schweiz steuer- und sozialpflichtig zu werden. Letztlich muss man dies im Einzelfall durchrechnen und dabei auch die zusätzlichen Verwaltungs- und Steuerberatungskosten in beiden Ländern berücksichtigen. (November 2009)"
"Ich bin immer noch skeptisch was eine Tätigkeit in der Schweiz betrifft. Mir ist von mehreren Agenturen gesagt worden das die Abzüge (bei Anstellung, etwas anderes sei 'rechtlich' nicht möglich) bei 30% liegen würden. Diese währen natürlich in Deutschland abzugsfähig. So weit ich sagen kann sind lediglich die 4,75 % Quellensteuer an den Schweizer Fiskus bei dem Deutschen Finanzamt anrechenbar. ALV/IV, BSV, Unfallversicherung und ggf. Krankenversicherung sind wohl kaum abzugsfähige Kosten bei dem Heimatfinanzamt in Deutschland. Hinzu kommen unklare Bürokratische Erschwernisse und die Pflicht ein Formular der Eidgenossen bei dem Finanzamt in D 'abstempeln zu lassen. Wie sieht es aus wenn ich Rentenansprüche in der Schweiz erwerbe? Kommt dann jemand in 30 Jahren und will Geld, den um etwas anderes geht es ja wohl nicht, von mir haben? Ich befürchte es und habe dann die Lauferei und den Papierkram. Die Agenturen mit denen ich bislang Kontakt hatte machen keinen guten Eindruck auf mich. Alle lasten und Gefahren aus Unklarheiten gehen in den Verträgen auf meine Kappe - nein, danke! (Januar 2009)"
"Der Artikel gibt einen ersten Einblick. Nach wie vor ist für mich unklar, ob es prinzipiell möglich ist, als deutscher IT Freiberufler auch freiberuflich in der Schweiz zu arbeiten. (Juni 2008)"
"ich finde das klasse (April 2008)"
"Danke für die Info. Das war erstmal ein guter Start und hilft, an den entsprechenden Stellen weiterzusuchen. :-) (Januar 2008)"
"Die Links sind gut. Der Beitrag ist gut, aber nicht allzu tiefgehend. Wie verhält es sich bei Firmengründung in der CH sowie bei Anstellung über Vermittler zum Beispiel mit der Deutschen Basisrentenversicherung? Wird diese steuermindernd bzw. alternativ zur BSV/ALV anerkannt? Was sind die wirklich relevanten Fragestellungen, wenn man z.B. in D berufstätige Frau und Haus hat, hinsichtlich der steuerlichen Behandlung oder Gestaltungsmöglichkeiten / Probleme hier wie dort, etc. Welche Gesellschaftsformen machen unter steuerlichen Gesichtspunkten Sinn - falls überhaupt? (März 2007)"
"Ganz interessant so weit. Aus dem Artikel wird allerdings nicht klar, wann man als Person mit Erstwohnsitz in der Schweiz gilt. Viele Freiberufler werden wie ich eine Zweitwohnung in der Schweiz haben, wo sie unter der Woche tageweise schlafen und trotzdem ihren Erstwohnsitz in Deutschland behalten. (Oktober 2005)"
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