| Von der Steuer zu den Sozialversicherungen:
Welche Beiträge hierzu der IT-Experte in der Schweiz zu zahlen
hat und vor allem in welcher Höhe – das hängt zuvorderst
davon ab, ob man in einem Projekt als Freiberufler arbeitet oder
den Status des Angestellten angenommen hat. Obligatorisch für
den Selbstständigen sind in jedem Fall die Alters- und Hinterlassenversicherung
(AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung
(EO), wobei die Beitrage ab einem Einkommen von jährlich 50.700
SFR für die AHV 7,8 Prozent, für die IV 1,4 Prozent und
für die EO 0,3 Prozent betragen. Bei weniger Einnahmen verringern
sich die Beiträge.
Da deutsche Freiberufler jedoch in der Regel über eine Schweizer
Agentur vermittelt werden und dort auch temporär angestellt
sein müssen bzw. der Freiberufler direkt bei einem Schweizer
Unternehmen angestellt ist, gelten für sie hinsichtlich der
Sozialversicherungen auch die Regeln für den Angestellten.
In der Praxis heißt das: Seine Beiträge belaufen sich
auf 8,4 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,3 Prozent EO – also
auf summa summarum 10,1 Prozent seines Einkommens. Die Hälfte
davon zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte zieht dieser
vom Lohn ab und überweist sie mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.
Das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung verweist hier
alle, die nähere Informationen dazu haben wollen, auf folgende
Merkblätter (besonders die Punkte 2.01, 2.02, 6.05, 6.06
sowie die Tabelle über die Beitragssätze).
In der Schweiz Sozialversicherungen bezahlt und danach wieder als
IT-Freiberufler in Deutschland tätig - da stellt sich naturgemäß die
Frage, ob die Beiträge für die Rentenversicherung (= AHV)
auf immer und ewig verloren sind.
Keineswegs, wenn man mindestens ein Jahr in der Schweiz gearbeitet
hat, denn: Die bilateralen Verträge besagen, dass Personen,
die in mehr als einem Vertragsstaat Versicherungsbeiträge geleistet
haben, auch einen Anspruch auf je eine Rente aus den betreffenden
Staaten haben. Dabei gilt, dass die Beiträge bis zum Erreichen
des Rentenalters (in der Schweiz bei Männern 65 Jahre und bei
Frauen 64 Jahre) bei den Versicherungen der einzelnen Länder
bleiben. Eine vorzeitige Rückerstattung an den IT-Freiberufler
gibt es also nicht, ebenso wenig werden die Beiträge aus der
Schweiz an die deutschen Rentenversicherungen überwiesen.
Noch einmal zu den Rentenansprüchen: Wer weniger als ein Jahr
in der Schweiz gearbeitet hat, der hat tatsächlich Pech und
sieht nichts mehr von seinen Beiträgen. |
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