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Banken: Zittern beim Thema Outsourcing
IT-Partner sorgfältig überwachen
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(Mai 2001)
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Die Deutsche Bankenaufsicht führt sicherheitstechnische
Analysen von E-Banking-Plattformen durch. Dabei spielt auch Outsourcing
eine tragende Rolle - und das Verhältnis zu Technologie-Partnern.
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
und die Deutsche
Bundesbank
werden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
die technischen Sicherheitsvorkehrungen der E-Banking-Plattformen
verschiedener Kreditinstitute in einem langfristig angelegten Projekt
untersuchen. In die Aktion sind zunächst insbesondere Institute
einbezogen, die einen hohen Anteil ihrer Geschäftsvorfälle
mit Privat- oder Firmenkunden über das Internet abwickeln.
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| Risiko: Abhängigkeit
von Softwarehäusern |
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Zusammen mit Fragen der IT-Sicherheitsinfrastruktur steht "Outsourcing"
im Mittelpunkt. Operationale Risiken beim Auslagern von IT-bezogenen
Dienstleistungen betreffen die Entwicklung von Software, das "Back
Office" oder den Vertrieb von Finanzdienstleistungen.
Einerseits begrüßen die Banken die erhöhte Effizienz,
die es auch kleineren Instituten mit entsprechend geringerem Budget
für IT-Aufwendungen ermöglicht, leistungsfähige E-Banking-Anwendungen
anzubieten. Andererseits entstehen Abhängigkeiten, etwa von
Softwarehäusern, und das operationale Risiko kann steigen,
bemerkt die Deutsche Bundesbank in den Monatsschriften von Dezember
2000. Ferner haben diese Partner der Banken zwar das nötige
Fachwissen im Technologiebereich, möglicherweise aber nicht
ausreichende Kenntnis der komplexen, bankspezifischen Risiken. Es
sei somit nicht auszuschließen, dass Banken risikobehaftete
Bereiche outsourcen, ohne dass die IT-Dienstleister sich der damit
verbundenen Bankrisiken voll bewusst sind. Ferner erhöhe sich
die Komplexität und damit das Outsourcing-Risiko dadurch, dass
Banken zum Teil mit verschiedenen voneinander unabhängigen
IT-Partnern zusammenarbeiten.
Für die Bankenaufsicht in Bonn ist auch die Tatsache von Bedeutung,
dass durch verschiedene neue Formen der Kooperation von Banken mit
Technologieanbietern völlig neue Unternehmensverbindungen aus
Banken und Nichtbanken entstehen. Es ist daher wichtig, rät
die Deutsche Bundesbank, dass die Banken ihre jeweiligen Partner
sehr sorgfältig auswählen, überwachen und die Gesamtverantwortung
für die bankspezifischen Risiken tragen, auch nachdem sie die
Geschäfte ausgelagert haben.
Outsourcing ist kein unbekanntes Bankrisiko, resümiert die
Deutsche Bundesbank, aber die Menge der ausgelagerten Aktivitäten
sowie das Ausmaß der einzelnen Outsourcing-Vereinbarungen
haben im Bereich des E-Banking eine neue Dimension erreicht. So
birgt die Kommunikation zwischen Bank und Kunden über das "offene"
Netzwerk des Internet die Gefahr, dass sensible Daten ausgespäht,
verfälscht, zerstört oder missbraucht werden. Auch können
Systemeinbrüche oder Virenangriffe beim E-Banking das Vertrauen
der Bankkunden auf die sichere Abwicklung elektronischer Transaktionen
nachhaltig beeinflussen.
Daher schaltet die deutsche Bankenaufsicht in Bonn einen Gang höher,
um die Bemühungen der Kreditwirtschaft um eine Begrenzung operationaler
Risiken und eine angemessene Ausgestaltung der Sicherheitsstandards
im Bereich des E-Banking voranzutreiben. Zu diesem Zweck nimmt die
Bonner Behörde die fachliche Unterstützung des BSI in
Anspruch. Mit diesem Projekt will das Bundesaufsichtsamt "seinen
Vorstellungen über die Umsetzung einer qualitativ orientierten
Bankenaufsicht eine weitere Komponente hinzufügen."
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| Zulässiges
Auslagern |
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| Bedingungen |
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Ein Rundschreiben des Aufsichtsrates
für Kreditwesen (BAKred) nennt die wesentlichen
Kriterien für ein aufsichtsrechtlich zulässiges
Auslagern.
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Den Bereich des aufsichtsrechtlich zulässigen Auslagerns stellt
in einem Rundschreiben das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
(BAKred) klar. Transparenz, Kontrolle und Datenschutz mit Blick
auf Subunternehmer lauten die Maximen. Dann sind die Bedingungen
gegeben, unter denen Auslagerungen von Tätigkeiten mit dem
Gesetz über das Kreditwesen (KWG) vereinbar sind.
§ 25a Abs. 2 KWG trägt dem Anliegen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Rechnung, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit die
Unternehmensfunktionen und -prozesse durch die Beauftragung externer
Dienstleister zu optimieren. Zugleich soll die Vorschrift der Gefahr
entgegenwirken, dass durch die Auslagerung von aufsichtlich sensiblen
Bereichen auf Dritte die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten
der Geschäftsleitung und die aufsichtlichen Einwirkungsmöglichkeiten
faktisch gelockert werden.
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Grundsätzlich ist die Auslagerung jedes Tätigkeitsbereichs
eines Instituts möglich, sofern durch die Auslagerung
weder die Ordnungsmäßigkeit der betriebenen Bankgeschäfte
oder der erbrachten Finanzdienstleistungen, die Steuerungs-
und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung noch
die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des
Bundesaufsichtsamtes beeinträchtigt werden. Dabei ist
es dem Grunde nach unerheblich, ob die Auslagerung auf ein
Konzernunternehmen oder ein rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges
Unternehmen erfolgt.
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Weiterverlagerungen ausgelagerter Tätigkeiten auf Dritte
(Subunternehmer) sind nur zulässig, wenn sichergestellt
ist, dass die Weiterverlagerung nicht ohne Kenntnis und Zustimmung
des auslagernden Instituts erfolgen darf und gewährleistet
ist, dass der Subunternehmer den zwischen auslagerndem Institut
und Auslagerungsunternehmen bestehenden Verpflichtungen ebenfalls
nachkommt.
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Das Auslagerungsunternehmen ist dem Geschäftsgeheimnis
des Instituts und, soweit ihm Kundendaten bekannt sind, dem
Bankgeheimnis des auslagernden Instituts zu unterstellen.
Das Auslagerungsunternehmen hat sich ausdrücklich zu
verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren.
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Bietet das Auslagerungsunternehmen seine Dienstleistungen mehreren
Instituten an, so ist durch besondere technische, personelle und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit
der Daten nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch zwischen
den verschiedenen auslagernden Instituten gewahrt bleibt.
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| Entnommen aus: freiberufler info Nr. 2, April/Mai
2001 |
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Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der IT freiberufler
überlassen, dem Report für Selbständige in der IT und New
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