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Forderungsausfallrisiken durch Insolvenz des Vermittlers

(März 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Ausgangssituation | Haftung | Handlungsmöglichkeiten | Insolvenzantrag | Genau informieren | Unabhängige Auskünfte
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Immer wieder kommt es vor, dass IT-Freiberufler für ihre Leistung nur verspätet oder gar kein Geld erhalten. Der Grund hierfür ist aber nicht immer zwangsläufig beim Endkunden zu suchen, denn auch Vermittlungsagenturen bleiben von Insolvenzen nicht verschont. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Vermittler bewusst ein unlauteres Geschäftsgebaren an den Tag legen. So geschehen bei der IT-Freiberuflerin und Dipl.-Math. Beate Ritterbach:

"Vor einiger Zeit bin ich leider einem unseriösen Projektvermittler aufgesessen. Nach Beendigung des Vertrages stellte er die Zahlung ein. Er behauptete unter fadenscheinigen Gründen, der Endkunde hätte Schadenersatzforderungen, darum sollte ich freiwillig auf einen großen Teil des ausstehenden Honorars verzichten. Da sich diese Behauptungen als unwahr herausstellten, weigerte ich mich, auf die geforderten Kürzungen einzugehen. Nach einem mehrere Monate dauernden Rechtsstreit meldete der Vermittler (eine GmbH) Insolvenz an. Für mich bedeutete das den Ausfall von drei Monatshonoraren. Wie ich herausfand, war das innerhalb von ca. drei Jahren die vierte Firma dieses Gesellschafters, die Insolvenz anmeldete. Und noch bevor die alte Firma insolvent war, hat er - an gleicher Adresse, unter gleichem Namen - eine neue aufgemacht." Damit solche Erlebnisse möglichst vielen ihrer Kollegen erspart bleiben, hat Frau Ritterbach ihre persönlichen Erkenntnisse für GULP niedergeschrieben. Zusätzlich gibt sie hilfreiche Praxistipps, wie man sich nicht nur vor insolventen, sondern vor allem auch vor betrügerischen Vermittlern schützen kann.

 

Ausgangssituation
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Nur selten wird ein Freiberufler direkt für den Endkunden tätig. Diese ziehen es aus sozialrechtlichen oder steuerlichen Gründen oft vor, externe Mitarbeiter über eine zwischengeschaltete Firma zu beschäftigen. Der Freiberufler ist dann als Subunternehmer tätig und hat ein Vertragsverhältnis mit der vermittelnden Unternehmensberatung. Bei dieser handelt es sich meistens um eine Kapitalgesellschaft - eine GmbH, eine AG, oder - aufgrund der geringen Stammeinlage in jüngster Zeit immer beliebter - eine Limited.

Bei dieser vertraglichen Situation sollte sich der Freiberufler über zwei Dinge im Klaren sein:

1. Während des Auftrags bauen sich Forderungen auf, die - abhängig von Honorarhöhe, Abrechnungszeitraum und Zahlungsmodalitäten - schnell eine fünfstellige Größenordnung erreichen.
2. Sein Vertragspartner ist eine eigenständige juristische Person, mit deren Untergang auch alle ausstehenden Forderungen hinfällig werden. Besonders, wenn der Freiberufler nur diesen einen Auftrag hat, und ein Inklusiv-Honorar alle vorfinanzierten Nebenkosten abdeckt, ist der Ausfall des Vermittlers als finanzieller GAU einzustufen.

Auch IT-Dienstleister sind in großer Zahl von Insolvenz betroffen. Die Gründe dafür sind vielfältig, z. B. wird die Marktlage falsch eingeschätzt, und zu hohe Fixkosten stehen einem zu geringem Auftragsvolumen gegenüber. Vereinzelt aber kann man auch Vermittler beobachten, die ihr Geschäft auf mehrere Firmen aufteilen (gleichzeitig oder nacheinander), um dann "bei Bedarf" die eine oder andere von ihnen "zuzumachen". Es ist deshalb wichtig, sich vor Augen zu führen, in welcher rechtliche Lage man sich als Auftragnehmer befindet.

 

 

Haftung
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Es ist ein verbreiteter Irrtum, Forderungen seien in Höhe der Stammeinlage abgesichert (bei einer GmbH in der Regel 25.000 Euro). Richtig ist, dass ein Gesellschafter nur in Höhe seiner Stammeinlage haftet. Mit Einzahlung dieses Betrages bei Firmengründung hat er aber seiner Pflicht Genüge getan. Die Firma haftet mit dem gesamten Betriebsvermögen - und das kann längst dahingeschmolzen sein. Im Falle eines Insolvenzverfahrens wird eventuell vorhandenes Vermögen unter allen Gläubigern aufgeteilt. Angestelltengehälter oder Forderungen von Finanzamt/ Sozialkassen werden dabei vorrangig bedient.

Ein oft genannter Vorwand für Zahlungsverweigerung ist eine (angebliche) Honorarkürzung seitens des Endkunden. Hier empfiehlt es sich, diese Behauptung zu überprüfen, was meist problemlos gelingt, weil der Freiberufler in direktem Kontakt zum Kunden gearbeitet hat und die Ansprechpartner kennt. Hat der Endkunde die Arbeiten vertragsgemäß bezahlt, und verzögert die Vermittlerfirma trotzdem die Honorarzahlung, kann nicht mehr von einem seriösen Geschäftsgebaren ausgegangen werden.

Wenn der Endkunde das vereinbarte Honorar in voller Höhe und termingerecht an die Vermittlungsfirma gezahlt hat, muss es trotzdem nicht für die Begleichung der Forderungen des Subunternehmers zur Verfügung stehen. Es kann für anderweitige Ausgaben verwendet werden. Natürlicherweise ist die Unternehmensberatung vorrangig daran interessiert, den eigenen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Durch Mietzahlungen, Angestelltengehälter oder die Bedienung von anderen Forderungen können auch hohe Beträge in kurzer Zeit aufgezehrt werden. Solange keine Vermögensverschiebungen in die Privatsphäre des Geschäftsführer oder Gesellschafters nachweisbar sind, können derartige Ausgaben rechtlich nicht beanstandet werden.

 

 

Handlungsmöglichkeiten
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Welche Möglichkeiten stehen einem Auftragnehmer offen, berechtigte Forderungen einzutreiben?

o Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, bzw. wenn sie fehlt, 30 Tage nach Rechnungsstellung, gerät der Schuldner automatisch in Verzug. Eine oder mehrere schriftliche Mahnungen sind üblich, aber - entgegen einer verbreiteten Ansicht - nicht vorgeschrieben.
o Ein gerichtliches Mahnverfahren kann auch ohne Anwalt durchgeführt werden und ist dann relativ preiswert. Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nach Antragszustellung widersprechen, auch ohne Angabe von Gründen.
o Die Forderungen können auf gerichtlichem Wege eingeklagt werden. Ein vorausgehendes Mahnverfahren ist nicht erforderlich. Ab einem Streitwert von 5.000 Euro wird das Verfahren vor dem Landgericht verhandelt. Dort herrscht Anwaltszwang.

Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist immer ungewiss. Ein wesentliches Risiko liegt in der zwischenzeitlichen Insolvenz des Antragsgegners - dann geht der Kläger trotz Titel leer aus. Im Übrigen muss der Kläger die gegnerischen Gerichtskosten nicht nur dann tragen, wenn er den Rechtsstreit verliert, sondern auch, wenn der Gegner zahlungsunfähig ist.

Manchmal knüpft der Endkunde die Begleichung der Rechnung an das Vorlegen eines (von einem seiner Mitarbeiter unterschriebenen) Leistungsnachweises. Befürchtet der Freiberufler eine Insolvenz seines Vertragspartners, kann er beispielsweise Stundenzettel und Rechnung für Juni so lange zurückhalten, bis die Rechnung für Mai bezahlt ist. Auf diese Weise kann die Vermittlungsfirma immer nur über ein einziges Monatshonorar verfügen. So erreicht man aber bestenfalls, dass das erarbeitete Honorar nicht vollständig in die Verfügungsgewalt des Vermittlers gerät. Die Vorgehensweise erfordert, dass der Freiberufler ein gutes Verhältnis zum Endkunden hat und ihn über seine Situation informiert. Außerdem verzichtet er darauf, seine Ansprüche zeitnah anzumelden.

 

 

Insolvenzantrag
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Wann muss eine Firma eigentlich Insolvenz anmelden? Grob vereinfacht: bei Überschuldung und bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit. Theoretisch müsste die Beratungsfirma also bereits Insolvenz anmelden, wenn ihr Vermögen geringer ist als die ausstehenden Forderungen. In der Praxis erfolgt die Insolvenzanmeldung in der Regel erst, wenn das vorhandene Vermögen vollständig aufgebraucht ist. Der Trick: offene Forderungen werden einfach bestritten. Ein Grund findet sich immer.

Der Insolvenzantrag kann auch vom Gläubiger gestellt werden - soweit die Theorie. Praktisch ist das kaum möglich, denn als Außenstehender hat man keinen Einblick in die Firmenunterlagen und kann das Vorliegen von Insolvenzgründen nicht beweisen. Offene Forderungen allein werden vom Insolvenzgericht nicht als hinreichender Grund für einen Insolvenzantrag akzeptiert, zumindest solange kein gerichtlicher Titel vorliegt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens trägt immer der Antragsteller.

Stellt die betroffene Firma selbst Insolvenzantrag, werden die Gläubiger nicht notwendigerweise informiert. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren in Gang gesetzt wird. Dann sind Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Oft aber wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. In solchen Fällen erfahren Gläubiger häufig nicht oder nicht zeitnah, dass ihr Schuldner praktisch nicht mehr existiert. Wer bei offenen Forderungen erwägt, Geld in rechtliche Schritte zu investieren, sollte sich zuvor beim zuständigen Amtsgericht erkundigen, ob der Antragsgegner nicht bereits Insolvenz angemeldet hat. Oder ob er - auch das kommt vor - von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.

Insolvenzverschleppung oder Insolvenzbetrug würden eine Durchgriffhaftung auf das Privatvermögen der Beteiligten erlauben. Doch hierbei handelt es sich um Straftatbestände die zweifelsfrei bewiesen werden müssen. Es ist möglich, bei Verdacht Strafanzeige zu erstatten, doch allein auf Basis von Vermutungen und Indizien wird die Staatsanwaltschaft nicht aktiv.

 

 

Genau informieren
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Bei offenen Honorarforderungen sitzt die Vermittlungsfirma am längeren Hebel. Es gibt Firmen, die diese Situation bewusst dazu ausnutzen, durch Andeutung einer drohenden Insolvenz den Auftragnehmer zu einem teilweisen Forderungsverzicht zu bewegen. Ein solches Verhalten wird juristisch nicht unbedingt als strafbare Nötigung eingestuft. Dazu ein Zitat aus dem Schreiben einer Staatsanwaltschaft: "Der Gesetzgeber lässt ausdrücklich die Möglichkeit zu, im Rahmen der Krise mit den Gläubigern über eine (Vergleichs)Forderung zu verhandeln."

Ein Freiberufler ist auf den guten Willen und die Finanzkraft seines Geschäftspartners angewiesen. Er hat nur geringe Handlungsmöglichkeiten, wenn sein Vermittler die Zahlung verweigert und mit Insolvenz droht. Darum ist es wichtig, vor Vertragabschluss Informationen einzuholen, mit denen die Verlässlichkeit und Seriosität des potenziellen Vertragspartners eingeschätzt werden können:

o Wie lange existiert die Firma?
o Welche Rechtsform hat sie?
o Wer ist in der Geschäftsleitung, wer sind die Gesellschafter?
o Wie viele feste/ freie Mitarbeiter hat sie?

Wenn möglich empfiehlt es sich, die Vermittlerfirma in ihren Geschäftsräumen aufzusuchen. Wer vermutet, dass nicht alles mit rechten Dingen zugeht, kann seinen Gesprächspartner direkt und entwaffnend fragen, ob einer der Gesellschafter schon einmal in ein Insolvenzverfahren verwickelt war.

 

 

Unabhängige Auskünfte
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Es gibt mannigfaltige Möglichkeiten, mit geringem Zeit- und Kostenaufwand unabhängige Auskünfte einzuholen: Die Handelsregister bei den Amtsgerichten geben bei gezielter Nachfrage Auskunft. Rechtsform, HR-Nummer, Geschäftsführer, Adresse und Datum der Eintragung können bei einigen Amtsgerichten kostenlos telefonisch erfragt werden. Gesellschafter werden in der Regel nur gegen schriftliches Auskunftsersuchen mitgeteilt (teilweise gegen Gebühr, ca. 10 Euro. Eine systematische Suche nach Gesellschaftern ist aber nicht möglich.) Auch bei den Industrie und Handelskammern (IHK) können Informationen erfragt werden. GULP führt eine Weiße Liste [Zugriff nur mit Profil-Account] von Projektanbietern. In diversen Internetverzeichnissen können Basisinformationen über Firmen recherchiert werden, wenn auch nicht mit Garantie auf Vollständigkeit und Aktualität, z.B. unter www.firmenfinden.de. Insolvenzen sind unter www.insolnet.de oder www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar. Wenn eine Firma hier auftaucht, ist es aber ohnehin zu spät.

Checkliste Warnhinweise:
o

Der Vertragspartner ist mit Informationen über sich selbst zurückhaltend oder gibt vor, die gewählte Firmenkonstruktion sei reine Formsache.

o Die Daten von Amtsgericht bzw. IHK weichen ab von den Angaben der Firma oder von ihren Unterlagen (Briefpapier, Vertrag, Internetauftritt).
o Die Firma ist angeblich schon lange am Markt, existiert aber laut Handelsregister erst seit einigen Monaten.
o Die Firma hat mehr Mitarbeiter im Sekretariat bzw. in der Verwaltung, als Mitarbeiter, die Umsatz generieren.
o Angeblich hat die Firma 20 Mitarbeiter, aber beim Endkunden ist man der einzige Mitarbeiter dieser Firma.
o Die Dame, die halbtags als Sekretärin tätig ist, hat laut Registereintrag die Stellung der Geschäftsführerin.
o Bei einer relativ kleinen Firma sind Gesellschafter und Geschäftsführer nicht dieselbe Person. Gesellschafter einer Firma kann jeder sein - Geschäftsführer nur, wer nicht nach § 281ff Strafgesetzbuch (StGB) (Insolvenzstraftat) vorbestraft ist.
o Es gibt weitere Firmen mit gleichen Namen. (Mehrere gleichnamige Firmen ermöglichen nach außen den Eindruck einer einzigen, langjährig existierenden Firma.)
o Höchste Alarmstufe ist gegeben, wenn eine dieser Firmen bereits Insolvenz angemeldet hat.
o Kettenverträge - zwei oder mehr zwischengeschaltete Vermittler - multiplizieren das Ausfallrisiko.

Über die Vertragsgestaltung kann das potenzielle Insolvenzrisiko verringert werden. Beispielsweise können von vornherein Konsequenzen für den Fall des Zahlungsverzuges festgelegt werden (Verzugszinsen, Aufhebung der Kundenschutzklausel, Abtretung der Rechte aus dem Kundenvertrag an den Subunternehmer.) Auch eine Bürgschaft oder Zahlungsgarantie durch einen (solventen) Dritten ist vorstellbar. Allerdings macht auch eine noch so ausgeklügelte Vertragsformulierung aber nie aus einer zweifelhaften Firma einen seriösen und solventen Geschäftspartner.

 

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Beate Ritterbach.
Die Autorin behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Beate Ritterbach


 
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Die Story könnte auch von mir stammen. Ich bin vor einem Jahr ebenfalls einem Betrüger aufgesessen, die Spielchen und Ausreden sind offenbar doch immer dieselben. Fazit: Finger weg von Ltd. & Co. KG! Und wenn der Bauch sagt "lass es", dann lass es! Egal, welche finanziellen Versprechungen dahinterstecken. (April 2006)"

"Mir ist es ähnlich gegangen, ich sitze nun seit Jahren auf einer Forderung von gut 40.000 Euro. Heute würde ich sofort die Zelte abbrechen, wenn das Geld nicht zum vereinbarten Termin kommt - ich stehe ja auch täglich pünktlich bei seinem Kunden im Büro. Aber ich kenne auch die Angst, dass man einen sehr guten Auftrag verlieren könnte und dadurch dann das "naja, wird schon gut gehen". Aber genau das wissen auch die Auftraggeber. Daher habe ich seit der bitteren Erfahrung eine völlig andere Einstellung dazu. Ich würde jetzt lieber einen Auftrag abbrechen als in ein totes Projekt noch Arbeit zu stecken. Aber man darf das wiederum nicht verallgemeinern. Nach dem damaligen Crash wurde ich direkt für seinen Auftraggeber tätig (was ich normalerweise nie getan hätte, nicht nur wegen dem Vertrag, sondern dem Versprechen ihm gegenüber) und es lief noch einige Jahre ganz toll. Meinen weiteren Auftraggebern bin ich mit etwas mehr Skepsis entgegengekommen und habe auch sofort gesagt, dass ich aufgrund eines Vorfalls sehr darauf achte, dass das Geld pünktlich kommt. Wirklich alle Auftraggeber konnten es nachvollziehen und haben sehr pünktlich bezahlt. Letztlich sind es ja nur die wenigen schwarzen Schafe, die einem dem Spass verderben. Ich glaube an das Gute in den Unternehmen - aber mein Geld möchte ich doch lieber bitte pünktlich :-). (April 2006)"

"Sehr wichtige Info. (April 2006)"

"Ich habe inzwischen schon dreimal mit schwachbrüstigen Firmen kooperiert. Die ersten beiden sind nicht mehr am Markt und die letztere lebt noch in einem geschützen Biotop. Ausfälle hatte ich aber nur bei der ersten Firma zu beklagen, da der Auftrag zu knapp vor deren Insolvenz abgearbeitet wurde. Viele Kontakte und die Überprüfung der Checkliste sind ein gutes Mittel, ein Gefühl zu bekommen. Hinzufügen möchte ich noch einen weiteren Tipp. Man sollte auf Dumpingangebote bei den Honorarverhandlungen achten. Vielleicht versucht man sich gerade mit aller Macht zu sanieren, da man die Kostenseite nicht im Griff hat und glaubt, besser bei den freien Mitarbeitern sparen zu können. (April 2006)"

"Leider ist alles möglich.... (März 2006)"

"Das hätte man schon früher wissen müssen, v.a. die Checkliste finde ich gut! (März 2006)"

"Ich habe beinahe ähnliche Erfahrungen gemacht und bin - nachdem es mir "zu bunt" wurde, direkt auf meinen Kunden zugegangen und habe dort die Situation besprochen. Glücklicherweise ging es gut. Aber mit dieser Beratungsgesellschaft werde ich nicht mehr zusammenarbeiten, das Risiko ist mir zu groß. Das liegt unter anderem auch daran, dass ich aus einer sehr zuverlässigen Quelle erfahren hatte, dass es hart an der Insolvenz vorbeischrammte und dass der Vermittler alle Externen nur deshalb schleppend bezahlte, weil die Bankverbindung bereits in Sachen "Dispo" vollständig ausgereizt war und durch die Zahlungsverzögerungen von ziemlicher Zeit die finanzielle Misere auf dem Rücken der Freiberufler ausgesessen wurde. Die Vermittlerfirma hat sich zwar gehalten, aber das damalige Vorgehen hat mich derart verärgert, dass an eine zukünftige Zusammenarbeit nicht mehr zu denken ist. (März 2006)"

"Super Artikel! Alle wesentlichen Informationen zum Thema sauber zusammengestellt! Lediglich einen Tipp halte ich für gefährlich: Rechnungen und Stundenzettel zurückzuhalten. Dadurch gerät der Vermittler 1. schneller in Insolvenz und 2. ist auch dieses Geld verloren, da im Insolvenzverfahren die Forderungen ordentlich abgewickelt werden müssen. Wenn sich Kunde und Freiberufler verbünden, um das Geschäft am Vermittler vorbei "rückwirkend" direkt abzuwickeln, begeben sie sich auf sehr dünnes legales Eis. Ich vermute, die Kollegin wollte diese Möglichkeit andeuten. (März 2006)"


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