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Internetnutzung am Arbeitsplatz
Überwachungsrechte und –grenzen

Teil 1 | Teil 2

(Juni 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Anwendung des TKG | Inhaltszugriffe auf E-Mails ausgeschlossen | Datenspeicherung umstritten | Internet- und E-Mail-Nutzung klar definieren
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Nicht jedes Unternehmen gestattet bzw. toleriert die private Internetnutzung seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Und getreu dem Motto "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" wird die Einhaltung eines Internetverbotes nicht selten auch überwacht. Eine vor kurzem durchgeführte GULP Umfrage unter Projektanbietern ergab, dass jeder fünfte von ihnen den Internetumgang seiner externen Mitarbeiter überwacht. Technisch ist eine Kontrolle relativ einfach zu realisieren. Theoretisch genügt ein Blick in den Internet-Browser, um festzustellen, welche Internet-Seiten der Mitarbeiter in der letzten Zeit besucht hat.

Allerdings kann auch der Arbeit- bzw. Auftraggeber nicht schalten und walten wie es ihm beliebt, denn die Überwachung findet ihre Grenzen in den Vorschriften des Datenschutzes und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wie Rechtsanwalt Johannes Richard im zweiten Teil zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz erläutert. Die getroffenen Aussagen für Arbeitnehmer gelten im Wesentlichen ebenfalls für freie Mitarbeiter.

 

Anwendung des TKG nach oben
   

Ein Unternehmen unterliegt bei der Überwachung der Computertätigkeit seiner Mitarbeiter einmal dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 II TKG, wenn es "geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt". Bei der rein dienstlichen Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wie Telefon und E-Mail, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, da es sich hierbei nicht um ein Angebot für Dritte handelt. Ein Arbeitnehmer bzw. freier Mitarbeiter ist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht mit Dritten vergleichbar.

Anders sieht die Situation aus, wenn dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt ist, an seinem Arbeitsplatz Telekommunikationsleistungen privat in Anspruch zu nehmen. Die private Nutzung von Telekommunikationsleistungen, wie beispielsweise E-Mails, fällt daher auch am Arbeitsplatz unter das TKG. Bei einer privaten Nutzung von E-Mail-Leistungen findet des Weiteren das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) Anwendung.

 

 

Inhaltszugriffe auf E-Mails ausgeschlossen nach oben
   

Bei der dienstlichen Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen des Arbeit- bzw. Auftraggebers steht somit mangels Anwendbarkeit von TKG und TDDSG das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters im Vordergrund. Entsprechende Rechtsprechung beruht auf der Vertraulichkeit von Telefongesprächen und wird auch auf E-Mails Anwendung finden. Das Mitschneiden von privaten Telefongesprächen ist somit nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (CuR 1992, Seite 498 ff.) nicht zulässig.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, NZA 1996, Seite 218) definiert hat. Im Einzelfall kann das Interesse des Unternehmens vor demjenigen des Mitarbeiters Vorrang haben. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Eingriff nach Inhalt, Form und Begleitumständen erforderlich ist und überdies das schonendste Mittel darstellt. Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes war die Überwachung eines Call-Centers durch Mitschneiden der Gespräche, um die Qualitätsmaßstäbe zu überprüfen. Die Telefonüberwachung war jedoch auf die Probezeit beschränkt und bezog sich zudem ausschließlich auf dienstliche Gespräche.

Ferner muss unterschieden werden, ob der Inhalt von Telefongesprächen oder nur die Begleitumstände (Beginn und Ende, vertelefonierte Einheiten, angerufene Nummer) aufgezeichnet wird. Dieser Eingriff ist ein geringerer als das Aufzeichnen der Telefongespräche selbst. Übertragend auf den E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz, wird man annehmen müssen, dass die Speicherung von Log-Files, wie Zeitpunkt der Absendung oder angeschriebene Adresse wohl als zulässig erachtet werden muss, ein Zugriff auf den Inhalt der E-Mail jedoch ausgeschlossen ist. Ausnahmen sind hier wohl nur denkbar, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen, wie ein begründeter Verdacht für strafbare Handlungen, wie beispielsweise der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Eine Zulässigkeit des Speicherns der Log-Files dürfte sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, DB 1983, 2080) zur Telefondatenerfassung ergeben.

 

 

Datenspeicherung umstritten nach oben
   

Zumindest bei gestatteter privater E-Mail und Internetnutzung gilt § 88 TKG, so dass hier keine Befugnis des arbeitgebenden Unternehmens besteht, die angewählten Adressen zu speichern. Soweit der Arbeitgeber von vornherein auf eine Kostenerstattung verzichtet, gibt es überhaupt keinen Grund, den privaten E-Mail-Verkehr zu erfassen. Bei einer privaten Internetnutzung erstreckt sich das Recht des Arbeitgebers auf Speicherung der Verbindungsdaten nur auf Abrechnungszwecke.

Inwieweit es dem Arbeitgeber gestattet ist, Inhalte und Verbindungsdaten von nicht genehmigtem privatem E-Mail- und Internetverkehr in einem späteren Arbeitsprozess einzuführen, ist umstritten. Eigentlich besteht ein generelles Verwertungsverbot, so dass Abmahnungen oder Kündigungen eigentlich auf solche, vom Arbeitgeber gespeicherten Daten nicht gestützt werden können. In der Praxis sehen dies die Arbeitsgerichte anscheinend anders, wie das Urteil des Arbeitsgerichtes und Landesarbeitsgerichtes (a.a.O) Hannover zeigt.

 

 

Internet- und E-Mail-Nutzung klar definieren nach oben
   

In der Praxis liegt es nah, die Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz vertraglich zu definieren. Eine derartige Vereinbarung kann Probleme bei der Einführung von IT-Technik am Arbeitsplatz klären, Fragen der Mitarbeiterqualifizierung und vor allen Dingen eine verbindliche Regelung über die private Nutzung des E-Mail- und Internetanschlusses klären. Insbesondere kann eine Missbrauchsregelung getroffen werden, die entweder allgemeiner Natur sein kann, was Umfang und Inhalt der Internetkommunikation angeht. Ein Missbrauch kann aber auch so definiert werden, dass jegliche private Nutzung darunter fällt.

Auch Fragen der Überwachung des E-Mail-Verkehrs können geregelt werden. In diesem Zusammenhang kann sich beispielsweise, um Missverständnisse auszuschließen, anbieten, für jeden Mitarbeiter zwei E-Mail-Adressen, nämlich eine dienstliche und eine private einzurichten. Regelungsbedürftig ist auch der Umgang mit Zugangspasswörtern. Es kann somit die Verpflichtung mit aufgenommen werden, Passwörter geheim zu halten.

Aufgrund der nicht immer ganz zuverlässigen Sicherheitsstandards kann auch geregelt werden, dass die Übermittlung von vertraulichen Informationen durch E-Mails ausgeschlossen wird oder einer Verschlüsselungsverpflichtung unterliegt. Auch die Archivierung von E-Mails kann entsprechend geregelt werden.

Bei einem begründeten Missbrauchsverdacht der Internet- und E-Mail-Nutzung kann ein entsprechendes Prozedere niedergelegt werden. Beispielsweise kann geregelt werden, dass erst einmal ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt wird. Können dann Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden, kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Vertreter der Geschäftsleitung und ein Vertreter des Betriebsrates die Verbindungs- und Inhaltsdaten auswerten, soweit dies zur Klärung der Vorwürfe erforderlich ist.

- Telekommunikationsgesetz zum Nachlesenextern
 

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Rechtsanwalt Johannes Richard.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegenextern

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Gute Darstellung. (Juni 2006)"


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