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| Internetnutzung am Arbeitsplatz
Überwachungsrechte und –grenzen
Teil 1
| Teil 2 |
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(Juni 2006)
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Inhalt
dieses Artikels:
Anwendung des TKG |
Inhaltszugriffe auf E-Mails ausgeschlossen |
Datenspeicherung umstritten |
Internet- und E-Mail-Nutzung klar definieren |
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| Nicht jedes Unternehmen gestattet bzw. toleriert
die private Internetnutzung seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
Und getreu dem Motto "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser"
wird die Einhaltung eines Internetverbotes nicht selten auch überwacht.
Eine vor kurzem durchgeführte GULP
Umfrage unter Projektanbietern ergab, dass jeder fünfte
von ihnen den Internetumgang seiner externen Mitarbeiter überwacht.
Technisch ist eine Kontrolle relativ einfach zu realisieren. Theoretisch
genügt ein Blick in den Internet-Browser, um festzustellen,
welche Internet-Seiten der Mitarbeiter in der letzten Zeit besucht
hat.
Allerdings kann auch der Arbeit- bzw. Auftraggeber nicht schalten
und walten wie es ihm beliebt, denn die Überwachung findet
ihre Grenzen in den Vorschriften des Datenschutzes und des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) wie Rechtsanwalt Johannes Richard im zweiten Teil zur privaten
Internetnutzung am Arbeitsplatz erläutert. Die getroffenen
Aussagen für Arbeitnehmer gelten im Wesentlichen ebenfalls
für freie Mitarbeiter.
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| Anwendung
des TKG |
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| Ein Unternehmen unterliegt bei der
Überwachung der Computertätigkeit seiner Mitarbeiter einmal
dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 II TKG, wenn es "geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt". Bei
der rein dienstlichen Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen,
wie Telefon und E-Mail, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben,
da es sich hierbei nicht um ein Angebot für Dritte handelt.
Ein Arbeitnehmer bzw. freier Mitarbeiter ist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
nicht mit Dritten vergleichbar.
Anders sieht die Situation aus, wenn dem Arbeitnehmer das Recht
eingeräumt ist, an seinem Arbeitsplatz Telekommunikationsleistungen
privat in Anspruch zu nehmen. Die private Nutzung von Telekommunikationsleistungen,
wie beispielsweise E-Mails, fällt daher auch am Arbeitsplatz
unter das TKG. Bei einer privaten Nutzung von E-Mail-Leistungen
findet des Weiteren das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) Anwendung.
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| Inhaltszugriffe
auf E-Mails ausgeschlossen |
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| Bei der dienstlichen Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen
des Arbeit- bzw. Auftraggebers steht somit mangels Anwendbarkeit
von TKG und TDDSG das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters
im Vordergrund. Entsprechende Rechtsprechung beruht auf der Vertraulichkeit
von Telefongesprächen und wird auch auf E-Mails Anwendung finden.
Das Mitschneiden von privaten Telefongesprächen ist somit nach
einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (CuR 1992, Seite 498
ff.) nicht zulässig.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, NZA
1996, Seite 218) definiert hat. Im Einzelfall kann das Interesse
des Unternehmens vor demjenigen des Mitarbeiters Vorrang haben.
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Eingriff nach Inhalt, Form
und Begleitumständen erforderlich ist und überdies das
schonendste Mittel darstellt. Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
war die Überwachung eines Call-Centers durch Mitschneiden der
Gespräche, um die Qualitätsmaßstäbe zu überprüfen.
Die Telefonüberwachung war jedoch auf die Probezeit beschränkt
und bezog sich zudem ausschließlich auf dienstliche Gespräche.
Ferner muss unterschieden werden, ob der Inhalt von Telefongesprächen
oder nur die Begleitumstände (Beginn und Ende, vertelefonierte
Einheiten, angerufene Nummer) aufgezeichnet wird. Dieser Eingriff
ist ein geringerer als das Aufzeichnen der Telefongespräche
selbst. Übertragend auf den E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz,
wird man annehmen müssen, dass die Speicherung von Log-Files,
wie Zeitpunkt der Absendung oder angeschriebene Adresse wohl als
zulässig erachtet werden muss, ein Zugriff auf den Inhalt der
E-Mail jedoch ausgeschlossen ist. Ausnahmen sind hier wohl nur denkbar,
wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen, wie
ein begründeter Verdacht für strafbare Handlungen, wie
beispielsweise der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
Eine Zulässigkeit des Speicherns der Log-Files dürfte
sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
(BAG, DB 1983, 2080) zur Telefondatenerfassung ergeben.
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| Datenspeicherung
umstritten |
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| Zumindest bei gestatteter privater
E-Mail und Internetnutzung gilt § 88 TKG, so dass hier
keine Befugnis des arbeitgebenden Unternehmens besteht, die angewählten
Adressen zu speichern. Soweit der Arbeitgeber von vornherein auf
eine Kostenerstattung verzichtet, gibt es überhaupt keinen
Grund, den privaten E-Mail-Verkehr zu erfassen. Bei einer privaten
Internetnutzung erstreckt sich das Recht des Arbeitgebers auf Speicherung
der Verbindungsdaten nur auf Abrechnungszwecke.
Inwieweit es dem Arbeitgeber gestattet ist, Inhalte und Verbindungsdaten
von nicht genehmigtem privatem E-Mail- und Internetverkehr in einem
späteren Arbeitsprozess einzuführen, ist umstritten. Eigentlich
besteht ein generelles Verwertungsverbot, so dass Abmahnungen oder
Kündigungen eigentlich auf solche, vom Arbeitgeber gespeicherten
Daten nicht gestützt werden können. In der Praxis sehen
dies die Arbeitsgerichte anscheinend anders, wie das Urteil des
Arbeitsgerichtes und Landesarbeitsgerichtes (a.a.O) Hannover zeigt.
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| Internet-
und E-Mail-Nutzung klar definieren |
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| In der Praxis liegt es nah, die Internet-
und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz vertraglich zu definieren. Eine
derartige Vereinbarung kann Probleme bei der Einführung von
IT-Technik am Arbeitsplatz klären, Fragen der Mitarbeiterqualifizierung
und vor allen Dingen eine verbindliche Regelung über die private
Nutzung des E-Mail- und Internetanschlusses klären. Insbesondere
kann eine Missbrauchsregelung getroffen werden, die entweder allgemeiner
Natur sein kann, was Umfang und Inhalt der Internetkommunikation
angeht. Ein Missbrauch kann aber auch so definiert werden, dass
jegliche private Nutzung darunter fällt.
Auch Fragen der Überwachung des E-Mail-Verkehrs können
geregelt werden. In diesem Zusammenhang kann sich beispielsweise,
um Missverständnisse auszuschließen, anbieten, für
jeden Mitarbeiter zwei E-Mail-Adressen, nämlich eine dienstliche
und eine private einzurichten. Regelungsbedürftig ist auch
der Umgang mit Zugangspasswörtern. Es kann somit die Verpflichtung
mit aufgenommen werden, Passwörter geheim zu halten.
Aufgrund der nicht immer ganz zuverlässigen Sicherheitsstandards
kann auch geregelt werden, dass die Übermittlung von vertraulichen
Informationen durch E-Mails ausgeschlossen wird oder einer Verschlüsselungsverpflichtung
unterliegt. Auch die Archivierung von E-Mails kann entsprechend
geregelt werden.
Bei einem begründeten Missbrauchsverdacht der Internet- und
E-Mail-Nutzung kann ein entsprechendes Prozedere niedergelegt werden.
Beispielsweise kann geregelt werden, dass erst einmal ein Gespräch
mit dem Betroffenen geführt wird. Können dann Verdachtsmomente
nicht ausgeräumt werden, kann beispielsweise vereinbart werden,
dass ein Vertreter der Geschäftsleitung und ein Vertreter des
Betriebsrates die Verbindungs- und Inhaltsdaten auswerten, soweit
dies zur Klärung der Vorwürfe erforderlich ist.
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