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| Wie man zu seinem Geld
kommt: Mahnen und Vollstrecken
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(Februar 2006)
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| Inhalt dieses Artikels:
Zahlungsverzug | Gerichtlicher
Mahnbescheid | Vollstreckungsbescheid
und Zwangsvollstreckung | Zivilprozess
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| Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt, obwohl
die Leistung, wie vertraglich vereinbart, erbracht wurde? Die Rechnung
wurde ihm zugestellt, der Zahlungstermin verstreicht, aber auf dem
Konto herrscht gähnende Leere. Die anfangs (noch) freundlichen
Nachfragen, wo denn das Geld bleibe, aus welchen Gründen keine
Zahlung geleistet werde, fruchten wenig. Angesichts der Fixkosten
wie Miete, Essen, Telefon, Benzin, usw. und täglich schrumpfender
Geldreserven muss endlich was passieren, will man als Freiberufler
nicht unter die Räder kommen. Um die eigenen Ansprüche
durchzusetzen und den Geldeingang zu beschleunigen, bleibt meist
nur noch das gerichtliche Mahnverfahren.
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| Zahlungsverzug |
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| Das Zahlungsziel wird in der Regel vertraglich
vereinbart. Erfolgt die Zahlung bis zum beschlossenen Fälligkeitstermin
nicht, kommt der Zahlungsschuldner automatisch in Verzug. Eine zusätzliche
Mahnung ist dann nicht mehr notwendig. Gibt es keine vertraglichen
Vereinbarungen bis wann die Leistungsvergütung zu erfolgen hat
oder ist diese ungenau formuliert, gilt § 288 BGB. Dieser regelt,
dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug
kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Sobald der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist, hat der Gläubiger
einen Anspruch auf Verzugszinsen. Hierzu Rechtsanwalt Dr. Wolf Günther
von der Kanzlei Dr. ERBEN: "Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt
der Verzugszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, pro Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Freiberufler sind regelmäßig keine Verbraucher, da diese
in Ausübung ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit
handeln." Der Basiszinssatz ändert sich immer zum Januar
und Juli eines jeden Jahres und wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Seit dem 1. Januar 2006 beträgt er 1,37 %, so
dass ein Schuldner derzeit jährliche Verzugszinsen in Höhe
von 9,37 % zu zahlen hat.
Je nach Geschäftsverhältnis wird der IT-Selbstständige
bei Zahlungsverzug seines Auftraggebers entweder zuerst das persönliche
Gespräch suchen oder eine freundliche Zahlungserinnerung schreiben,
um eine Lösung herbeizuführen. Bringen diese Maßnahmen
jedoch nicht den gewünschten Erfolg, dann sollte nicht zu viel
Zeit mit dem Verfassen weiterer Mahnungen vergeudet werden. Aussichtsreicher
ist es, seiner Forderung durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes
mehr Nachdruck zu verleihen. Dieser mahnt den Schuldner mit einem
anwaltlichem Aufforderungsschreiben an. Die entstehenden Anwaltskosten
müssen als Verzugsschaden vom Schuldner übernommen werden.
Auch wer sich berechtigterweise mit dem Gedanken der Leistungsverweigerung
trägt, sollte sich vorab bei einem Anwalt informieren, rät
Rechtsexperte Dr. Günther: "Grundsätzlich hat der
Freiberufler ein Zurückbehaltungsrecht, sofern dieses nicht
im Rahmen- oder Einzelvertrag ausgeschlossen ist. Dieses hat er
aber nur, wenn sein Anspruch tatsächlich fällig ist. Sinnvoller
ist jedoch, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen,
zumal eine (berechtigte) außerordentliche Kündigung wegen
Nichtzahlung des Auftraggebers ein weiterer Grund für die Unwirksamkeit
des Wettbewerbsverbots sein kann. Die außerordentliche Kündigung
ist aber nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wann
die Höhe und Dauer der Nichtzahlung einen solchen Grund darstellt,
ist eine Frage, die im jeweiligen Einzelfall geklärt werden
muss. Auch muss zunächst wegen der Nichtzahlung abgemahnt werden,
ferner muss die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen.
Die Dauer dieser Frist hängt unter anderem davon ab, ob der
Freiberufler einen Dienst– oder Werkvertrag geschlossen hat,
so dass hier frühzeitig ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden
sollte."
Führen weder anwaltliches Aufforderungsschreiben noch außerordentliche
Kündigung zur Rechnungsvergütung kommt der IT-Freiberufler
meist um das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage nicht herum.
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| Gerichtlicher
Mahnbescheid |
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| Das gerichtliche Mahnverfahren wird
mit der Beantragung eines Mahnbescheides eingeleitet. Einen solchen
kann jeder beantragen, ohne dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes
notwendig ist. Die benötigten Antragsformulare gibt es in jedem
gut sortierten Schreibwarenladen. Mittlerweile können die Anträge
nicht nur postalisch, sondern auch über das Internet an das
zuständige Gericht übermittelt werden. Die Zuständigkeit
für die Durchführung des Mahnverfahrens obliegt in der
Regel dem Amtsgericht am (Wohn-)Sitz des Antragstellers.
Wer sich nicht selbst mit dem Mahnverfahren auseinandersetzen möchte,
kann außer einem Rechtsanwalt auch ein Inkassobüro mit
der Durchführung beauftragen. Allerdings haben Inkassobüros
eine etwas andere Vorgehensweise als Anwälte wie Dr. Günther
bemerkt: "Das Inkassobüro versucht nur, die vom Freiberufler
behauptete Summe einzutreiben. Es prüft nicht den rechtlichen
Hintergrund des Falls im Einzelnen. Im Gegensatz dazu stellt ein
guter Rechtsanwalt auch die Rechtslage dar. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren,
weil der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, dann
ist bei Forderungen über 5.000 Euro das Landgericht zuständig,
vor dem nur ein Rechtsanwalt auftreten kann. Vor dem Amtsgericht
kann der Freiberufler auch selbst auftreten, wobei sich auch hier
die Einschaltung eines Rechtsanwaltes empfiehlt."
Grundsätzlich werden mit der Beantragung eines Mahnbescheids
Gerichtskosten fällig, die vom Antragsteller zu begleichen
sind. Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Höhe
des Gegenstandswertes, sprich der Forderungssumme (z.B. Rechnungsbetrag
+ Verzugszinsen). Geregelt sind diese degressiv gestaffelten Gebühren
im Gerichtskostengesetz (GKG). Die Mindestgebühr beträgt
18 Euro. Bei einer Forderungssumme von beispielsweise 4.000 Euro
muss der Antragsteller 52,50 Euro Gerichtskosten zahlen. Übernimmt
ein Rechtsanwalt die Abwicklung des gerichtlichen Mahnverfahrens
kommen noch dessen Kosten hinzu. Ihre Höhe ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) geregelt. Rechtsanwalt Dr. Günther ergänzt dazu:
"Oft vereinbaren Rechtsanwälte aber auch einen Stundensatz.
Ist das Mahnverfahren erfolgreich oder gewinnt der Freiberufler
einen eventuellen Prozess, erhält er vom Gegner die Prozesskosten
in voller Höhe und die Rechtsanwaltskosten in der Höhe,
wie sie nach dem RVG angefallen wären, erstattet."
Nach Eingang des Mahnbescheids bei Gericht prüft dieses den
Antrag auf formale Richtigkeit. Inwieweit die darin geltend gemachten
Ansprüche gerechtfertigt sind, wird dagegen nicht untersucht.
Anschließend erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid
und stellt diesen dem Schuldner zu. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit
innerhalb von zwei Wochen (nach Zugang des Mahnbescheids) Widerspruch
einzulegen oder die Geldforderung zu begleichen. Legt er keinen
Widerspruch ein und leistet er auch keine Zahlung, dann kann der
Gläubiger im nächsten Schritt einen Vollstreckungsbescheid
beantragen. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid muss der
Gläubiger Klage einreichen, will er seine Ansprüche weiterverfolgen.
Es kommt zum Zivilprozess, bei dem die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes
meist unausweichlich ist.
Nach Ansicht von Dr. Günther ist die Einleitung eines gerichtlichen
Mahnverfahrens immer dann sinnvoll, "wenn nicht zu erwarten
ist, dass der Auftraggeber Widerspruch einlegt. Ist der Auftraggeber
jedoch der Meinung, die Leistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäß
erbracht worden, muss man davon ausgehen, dass er Widerspruch einlegt.
Aber auch, wenn der Auftraggeber nur Liquiditätsschwierigkeiten
hat, kann es sein, dass er Widerspruch einlegt, um die Sache zu
verzögern. Die Erfolgsaussichten sind also von Fall zu Fall
unterschiedlich. Wird allerdings kein Widerspruch eingelegt, hat
man in relativ kurzer Zeit einen Vollstreckungsbescheid, der nach
Rechtskraft grundsätzlich so 'wertvoll' ist wie ein Urteil."
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| Vollstreckungsbescheid
und Zwangsvollstreckung |
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| Erfolgt vom Schuldner innerhalb der
vorgegebenen Frist keine Reaktion, kann der Gläubiger den Erlass
eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Dieser enthält neben
der eigentlichen Forderung auch noch alle bislang angefallenen Kosten
und Gebühren. Nach Zustellung beim Schuldner hat dieser wiederum
zwei Wochen Zeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen
oder die Zahlung zu leisten. Verstreicht die Einspruchsfrist ungenutzt,
ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Das heißt,
der Gläubiger hat damit einen Titel erworben und kann die Zwangsvollstreckung
einleiten. Der Vollstreckungstitel ist in der Regel 30 Jahre rechtskräftig.
Dr. Günther betont: "Wichtig ist aber, dass die Frist
von 30 Jahren nur dann gilt, wenn wirklich schon ein rechtskräftiger
Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) besteht. Vorher gilt
für Honoraransprüche von Freiberuflern grundsätzlich
die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren,
die in der Regel zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
fällig geworden ist."
Die Vollstreckungsmaßnahmen, u.a. Pfändung von beweglichen
Sachen, Konten, Einkommen oder Vollstreckung von Immobilien, nimmt
ein Gerichtsvollzieher vor. Allerdings hat der Schuldner noch die
Möglichkeit, bei Gericht einen besonderen Antrag (unter Umständen
gegen Sicherheitsleistung) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
zu stellen. Der Rechtsstreit wird dann wieder an das zuständige
Prozessgericht abgegeben. In der Regel handelt es sich dabei um
das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Ist der Schuldner auf Dauer nicht mehr in der Lage, seine Schulden
zu begleichen, wird er möglicherweise selbst oder seine Gläubiger
das Insolvenzverfahren beantragen. "In einem solchen Fall erhält
man normalerweise eine Aufforderung vom Insolvenzverwalter, seinen
Anspruch zur Insolvenzmasse anzumelden", erklärt Dr. Günther.
"Dieser prüft dann die Berechtigung der Forderung. Ist
sie berechtigt, erhält man grob gesagt den prozentualen Anteil
von der Insolvenzmasse, der dem prozentualen Anteil der eigenen
Forderung im Vergleich zu den Forderungen aller Gläubiger entspricht.
Da die Insolvenzmasse meist nicht sonderlich hoch ist, erhält
man erfahrungsgemäß maximal 10 % der Forderung, oft aber
auch weniger oder nichts."
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| Zivilprozess |
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| Beruht die Zahlungsverweigerung des
Auftraggebers nicht auf Liquiditätsschwierigkeiten, sondern
zweifelt dieser z.B. die ordnungsgemäße Leistungserbringung
an, sollte sofort der Gerichtsweg eingeschlagen werden, z.B. durch
Einreichen einer Zahlungsklage. In diesem Fall empfiehlt sich unbedingt
die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der auch prüft, ob die
Zahlungsverweigerung des Auftraggebers berechtigt ist. Der Nachteil
eines Gerichtsverfahrens ist, dass dieses sehr langwierig und kostenintensiv
werden kann. Zudem liegt die Beweislast beim Kläger bzw. Gläubiger,
das heißt, er muss den Nachweis erbringen, dass er z.B. die
Leistung vertragsgerecht erbracht hat.
Im Idealfall überzeugt der Kläger das Gericht und gewinnt.
Der Beklagte ist dann nicht nur zur Zahlung der Hauptforderung,
sondern auch aller weiteren angefallenen Kosten und Gebühren
(z.B. Gericht, Rechtsanwalt) verpflichtet. Möglicherweise schlägt
das Gericht auch einen Vergleich vor, um die Angelegenheit abzukürzen
und eine für beide Seiten akzeptable Lösung herbeizuführen.
Doch nicht immer ist ein Vergleich die bessere Alternative, wie
Dr. Günther weiß: "Ein Vergleich ist dann sinnvoll,
wenn entweder die Rechtslage oder die Sachlage nicht eindeutig ist
oder sich Schwierigkeiten bei der Beweisführung ergeben. Oft
wird der Richter vor Abschluss des Vergleichs seine vorläufige
Einschätzung der Rechtslage darstellen, so dass dies einen
guten Anhaltspunkt für den Abschluss des Vergleichs gibt. Wenn
dagegen die Rechts- und Sachlage eindeutig ist, sollte man sich
grundsätzlich nicht auf einen Vergleich einlassen. Um von vornherein
eine gute Beweissituation zu schaffen, sollte der Freiberufler Stundenzettel
besitzen, auf denen der Endkunde die Leistungen abgezeichnet hat.
Da der Endkunde nicht Partei des Rechtsstreits zwischen Vermittler
und Freiberufler ist, haben diese einen hohen Beweiswert. Wenn man
keinen Vergleich schließt, dauert es allerdings mindestens
mehrere Monate, bis ein endgültiges Urteil ergeht. Wenn es
erforderlich ist in eine höhere Instanz zu gehen, etwa, weil
der Auftraggeber Berufung einlegt, sogar Jahre. Daher kann ein Vergleich
auch dann ratsam sein, wenn der Freiberufler sofort zu Geld kommen
muss oder es absehbar ist, dass der Auftraggeber zahlungsunfähig
wird."
Verliert der Kläger den Prozess bleibt er auf seinen Ansprüchen
sitzen bzw. muss weiter prozessieren. Deshalb sollte im Vorfeld
durch eine rechtliche Beratung genau abgeschätzt werden wie
die Erfolgsaussichten sind. Ein kleines Trostpflaster gibt es aber
auch in diesem Fall: Dr. Günther weist darauf hin, dass die
Kosten für ein Mahnverfahren und Prozesskosten bei Zahlungsklagen
- sofern beruflich bedingt - steuerlich absetzbar sind. |
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Rechtsanwalt Dr.
Wolf Günther ist schwerpunktmäßig im Bereich
Recht der IT-Freiberufler (insbes. Wettbewerbsverbote und Rahmenvertragsprüfungen),
IT-Recht und Markenrecht tätig. Die KANZLEI
DR. ERBEN
berät ausschließlich IT-Freiberufler und IT-Unternehmen
in ganz Deutschland und Österreich.
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Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben verleiht Ihrer Forderung auf dem außergerichtlichen Weg mehr Nachdruck. Für GULP Member übernimmt GULP die hierbei anfallenden gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren. Sie tragen die nötigen Informationen in ein Online-Auftragsformular ein, der Rechtsanwalt erstellt und verschickt das Mahnschreiben. Ihnen entstehen keine Kosten.
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