| Kurz berichtet:
Neue Verpflichtung zur Preisangabe bei Mehrwertdienste-Rufnummern |
| (Oktober 2007) |
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| Autor: Johannes Richard, Rechtsanwalt für Internet-
und Onlinerecht
Viele Internet-Dienstleister oder Shops nutzen für
den Kundenkontakt Mehrwertdienste-Rufnummern, die mit zusätzlichen
Kosten verbunden sind. Die Preise für die Inanspruchnahme solcher
Nummern müssen seit Anfang September gut lesbar und deutlich
sichtbar auf den entsprechenden Internetseiten bzw. im Impressum
veröffentlicht werden.
Hintergrund ist eine Änderung im Telekommunikationsgesetz
(TKG) wie der Rostocker Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt.
Neu ist der § 66a, der weitreichende Folgen für Informationspflichten
hat:
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| § 66 a TKG - Preisangabe
"Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste,
Massenverkehrsdienste, geteilte Kosten-Dienste, neuartige
Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt,
hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu
zahlenden Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig
je Inanspruchnahme, einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des
Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei
Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich
kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss
eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit
für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den
Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen, ist der
Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz anzugeben. Bei
Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden
Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit
möglich, der Umgang der zu übermittelnden Daten
anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden
Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für
den Endnutzer." |
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Zunächst einmal ist somit in räumlicher Nähe zu
der angegebenen Telefonnummer deutlich zu machen, wie hoch der Minutenpreis
aus dem deutschen Festnetz ist. Sollte es, wenn die Nummer von einem
Mobilfunktelefon angewählt wird, abweichende Kosten geben,
ist auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunknetz
hinzuweisen. Rechtsanwalt Richard geht davon aus, dass die konkreten
Preise aus dem Mobilfunknetz nicht anzugeben sind, jedoch die Möglichkeit
einer Abweichung. Es bietet sich bspw. folgende Formulierung an:
"... Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz (Preis kann
für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen)" Den Klammerzusatz
benötigen Sie nur, wenn es tatsächlich Preisabweichungen
gibt.
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Eine fehlende Angabe des Verbindungspreises
kann wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden. Zudem sieht
das TKG Regelungen vor, dass in diesem Fall gegenüber dem
Endnutzer kein Anspruch auf Zahlung des Entgelts besteht. Es
empfiehlt sich deshalb, entsprechende Informationen auf Internetseiten
schnellstmöglich zu überarbeiten. |
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