Umfrage-Ergebnis: Abrechnung: So schnell und einfach wie möglich
Pflichtangaben auf der Rechnung, Gutschriftverfahren: Tipps zur Abrechnung für IT-Freiberufler
| Inhalt dieses Artikels: Buchhaltung: Die Hälfte gibt was ab | Rechnung schnell erstellt | Korrigieren hält sich in Grenzen | Gutschriftverfahren wenig bekannt |
| Rechnung schnell erstellt |
![]() Die relative Mehrheit (37 Prozent) der IT-Selbstständigen erstellt ihre Rechnung maximal einen Tag nachdem der Leistungsnachweis vom Kunden unterschrieben wurde – sehr zügig also. Bei weiteren 32 Prozent vergehen ebenfalls nur kurze zwei bis drei Tage. Dennoch lassen sich sieben Prozent mehr als eine Woche Zeit – was bedeutet, dass sie eine Woche länger auf ihr Geld warten müssen. Das vertraglich vereinbarte Zahlungsziel läuft in der Regel erst an, wenn Rechnung und Leistungsnachweis korrekt beim Projektanbieter eingegangen sind. Je schneller der Freiberufler also seine Rechnung erstellt, desto schneller kommt er an sein Geld. |
| Korrigieren hält sich in Grenzen |
![]() Mehr als die Hälfte der IT-Freelancer (54 Prozent) bekam noch nie eine Rechnung zurück, in der ein Fehler beanstandet wurde. Bei 45 Prozent kommt es ab und zu mal vor bzw. häufiger vor, als ihnen lieb ist. Fehler sind menschlich - viele Selbstständige schreiben ihre Rechnung abends und Flüchtigkeitsfehler schleichen sich schnell ein. Oder es gibt eine neue steuerliche Regelung und es fehlt eine Pflichtangabe – was auch gar nicht so selten vorkommt. "Alten Hase" im IT-Projektmarkt dürften die Pflichtangaben auf einer Rechnung bekannt sein. Für alle anderen hier noch mal kurz die wichtigsten Informationen: Pflichtangaben Jede Ihrer Rechnungen muss folgende Pflichtangaben für Rechnungsformulare enthalten:
Rechnungstext Im Rechnungstext sind folgende Informationen zwingend anzugeben:
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| Gutschriftverfahren wenig bekannt |
![]() Ein knappes Viertel der IT-Freiberufler würde das Gutschriftverfahren nutzen. Die relative Mehrheit (45 Prozent) steht einer Alterntive zur Rechnungsstellung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, bräuchte aber erst mehr Informationen darüber. Hier kommen sie: Abrechnung über Gutschriftverfahren: Genauso wie mit einer Rechnung wird mit einer Gutschrift die Leistung des IT-Experten abgerechnet. Der Unterschied: Eine Rechnung stellt der Leistungserbringer aus, eine Gutschrift der Leistungsempfänger, also der Projektanbieter. Juristischer ausgedrückt: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG Pflichtangaben (siehe Abschnitt "Korrigieren hält sich in Grenzen"): Um die muss sich der Aussteller der Gutschrift, also der Projektanbieter kümmern. Da eine Gutschrift eine Rechnung ersetzt, muss sie alle Angaben enthalten, die in § 14
Abs. 4 UStG Fürs Finanzamt: Anstelle der Rechnungen reicht der Selbstständige die erhaltenen Gutschriften beim Finanzamt ein. Für die Umsatzsteuer gelten die gleichen Regelungen wie bei der Abrechnung über Gutschriften. Änderungen für den Freiberufler: Bei der Abrechnung über Gutschriften ändern sich nur die Prozesse und Gewohnheiten der Abrechnung etwas. Die steuerlichen und gesetzlichen Regelungen bleiben dieselben. Die Beteiligten bleiben die gleichen, das partnerschaftliche Miteinander auch. Freiberufler und Projektanbieter spielen nur etwas anders zusammen, nämlich: Wenn der Projektanbieter das kostenlose Gutschriftverfahren anbietet, erspart sich der Selbstständige den Aufwand der Rechnungsstellung. Dafür sollte er Gutschriften, die er erhält, daraufhin prüfen, ob Umsatz- und Mehrwertsteuer richtig ausgewiesen sind. In der Regel profitiert der Selbstständige aber von einer schnelleren Abwicklung der Rechnung, da die Prozesse beim Projektanbieter beschleunigt werden können. Da davon auszugehen ist, dass gerade "große" Projektanbieter Abrechnungs-Experten beschäftigen, wird in der Regel die Rechtssicherheit des Abrechnungsverfahrens höher. Detaillierte Infos zum Gutschriftverfahren für IT-Freiberufler gibt es im Artikel "Nie mehr Rechnungen stellen?". Wie stehen Sie zum Thema Rechnungen und Buchhaltung? Haben Sie manchmal das Gefühl, vor lauter Gesetzesänderungen die Kontrolle zu verlieren? Ist die Buchhaltung für Sie ein Sorgenkind? Wir sind gespannt auf Ihre Kommentare. Mehr Informationen zum Thema bei GULP:
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Bei sog. Kleinunternehmern (also deutschen Unternehmern, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
50.000 Euro nicht übersteigen wird), die ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, ist folgender Textzusatz auf der Rechnung zu vermerken: "Gemäß § 19 UStG wird
keine Umsatzsteuer ausgewiesen."

