Die dritte Disclaimer-Variante rührt aus dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Absender. Klauseln dergestalt, dass "aus Rechts- und Sicherheitsgründen
die in dieser Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich" sei, zeugen von der die Befürchtung, eine Mail könnte mit falschem Absender versandt oder zwischendurch verfälscht
worden sein. Es bleibt in letzterem Fall zugunsten des Verwenders des Disclaimers zu hoffen, dass der Man in the Middle bei seiner Manipulation den Disclaimer nicht entfernt.
Ein solcher Disclaimer
ist angesichts der Vielzahl von geschäftlich versandten und gewollt verbindlichen Mails an sich schon ein wenig seltsam zu nennen. Man mag dabei daran denken, ihn
schon generell für unwirksam zu halten, wenn ersichtlich ist, dass der Absender sich eben doch binden wollte. Dass freilich die Beweisbarkeit von Mails hinsichtlich Authentizität und
Integrität einerseits sowie hinsichtlich ihres Zugangs andererseits ein Problem ist, steht auf einem anderen Blatt.
Als fatal hat sich diese Form des Disclaimers aber in einem beim Landgericht
Düsseldorf unlängst entschiedenen Fall erwiesen. Dort war ein Unternehmen nach Erhalt unerbetener Werbung
auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten in Anspruch genommen worden. Die Auskunft gab der Anwalt des Unternehmens per E-Mail. Allerdings fand sich unter der E-Mail ein ebensolcher
Disclaimer, der besagte, dass die gegebene Information unverbindlich sei. Das Landgericht urteilte, dass diese Mail nicht geeignet sei, den bestehenden Auskunftsanspruch zu erfüllen. Auf diese
Weise entstanden dem Unternehmen weitere (völlig unnötige) Rechtsverfolgungskosten. Dies dürfte womöglich der erste gerichliche Streit sein, der gerade wegen der übervorsichtigen
und dadurch eher leichtsinnigen Verwendung eines Disclaimers verloren gegangen ist. Wer meint, sich dieser Form von Erklärungen bedienen zu müssen, sollte im Rechtsverkehr gänzlich
auf die gute alte gelbe Post umsteigen. |