Aufnahme der Ist-Situation
Abgleich mit gesetzlichen Forderungen
Erstellung der notwendigen Dokumente
Unterstützung bei der Umsetzung
Aufbau des Managementsystems
Integration vorhandener Daten
Erstellung fehlender Dokumente
Abschluss durch externe Zertifizierung
Positionen: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in vielen Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und basiert auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
§§ 3 und 6 ASIG
Eine sicherheitstechnische Betreuung ist bereits ab einem Mitarbeiter Pflicht. Der Betreuungsaufwand richtet sich nach Art und Umfang der vorliegenden Gefa?hrdungen und wird festgelegt in der Unfallverhu?tungsvorschrift DGUV Vorschrift 1.
Es gibt keine direkte gesetzliche Verpflichtung fu?r jedes Unternehmen, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Allerdings wird die Notwendigkeit oft durch Bauordnungen festgelegt.
In Geba?uden mit besonderer Brandgefa?hrdung (z. B. Industriebetriebe, Hochha?user, o?ffentliche Geba?ude) kann ein Brandschutzbeauftragter durch die Beho?rden oder Versicherer gefordert werden. Auch die Arbeitssta?ttenverordnung und die dazu- geho?rigen technischen Regeln (ASR A2.2) sehen vor, dass in bestimmten Arbeitssta?tten, in denen ein erho?htes Brandrisiko besteht, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich ist.
Alle Branchen
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Abgleich mit gesetzlichen Forderungen
Erstellung der notwendigen Dokumente
Unterstützung bei der Umsetzung
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Integration vorhandener Daten
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Positionen: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in vielen Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und basiert auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
§§ 3 und 6 ASIG
Eine sicherheitstechnische Betreuung ist bereits ab einem Mitarbeiter Pflicht. Der Betreuungsaufwand richtet sich nach Art und Umfang der vorliegenden Gefa?hrdungen und wird festgelegt in der Unfallverhu?tungsvorschrift DGUV Vorschrift 1.
Es gibt keine direkte gesetzliche Verpflichtung fu?r jedes Unternehmen, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Allerdings wird die Notwendigkeit oft durch Bauordnungen festgelegt.
In Geba?uden mit besonderer Brandgefa?hrdung (z. B. Industriebetriebe, Hochha?user, o?ffentliche Geba?ude) kann ein Brandschutzbeauftragter durch die Beho?rden oder Versicherer gefordert werden. Auch die Arbeitssta?ttenverordnung und die dazu- geho?rigen technischen Regeln (ASR A2.2) sehen vor, dass in bestimmten Arbeitssta?tten, in denen ein erho?htes Brandrisiko besteht, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich ist.
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