Steuererklärung: Anlage EÜR für alle!

Neue Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2017

Nebenberufliche IT-Freiberufler und Kleingewerbetreibende, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro lagen, durften bislang bei der Steuererklärung eine formlose Einnahmenüberschussrechnung abgeben. Diese Erleichterung gibt es nicht mehr: Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 verlangt der Fiskus die elektronische Übermittlung der amtlichen „Anlage EÜR“.
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Steuererklärung: Anlage EÜR für alle!

Neue Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2017

Robert Chromow – Freiberuflicher Autor
Nebenberufliche IT-Freiberufler und Kleingewerbetreibende, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro lagen, durften bislang bei der Steuererklärung eine formlose Einnahmenüberschussrechnung abgeben. Diese Erleichterung gibt es nicht mehr: Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 verlangt der Fiskus die elektronische Übermittlung der amtlichen „Anlage EÜR“.

IT-Freiberufler und gewerbliche Freelancer, die nicht bilanzieren müssen, ermitteln ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Nebenberuflich Selbstständige, Gründer und Kleinstbetriebe mit Betriebseinnahmen von bis zu 17.500 Euro durften beim Finanzamt eine formlose EÜR einreichen. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung galt für diesen Personenkreis nicht.

Da die allermeisten IT-Freiberufler deutlich mehr Betriebseinnahmen erzielen, bleibt für sie alles beim Alten. Doch für nebenberufliche Freelancer und frisch gegründete IT-Unternehmen kann das Auslaufen der EÜR-Vereinfachung Folgen haben:

  • Ab dem „Veranlagungszeitraum 2017“ (das heißt: für alle Steuererklärungen ab 2018) müssen alle Selbstständigen und Unternehmer ihren Gewinn auf Grundlage der amtlichen „Anlage EÜR“ ermitteln – sofern sie nicht darüber hinaus bilanzierungspflichtig sind. In dem Fall ist eine „Gewinn- und Verlustrechnung“ (GuV) Pflicht.
  • Das EÜR-Formular muss laut § 60 Absatz 4 EStDV auf elektronischem Weg ans Finanzamt übermittelt werden: Das kann mithilfe der „Elster“-Schnittstelle geschehen, die in allen aktuellen Steuer- oder Buchführungsprogrammen enthalten ist. Alternativ ist die Datenübertragung auch über 
  • Elektronisch signiert (= „authentifiziert“) werden muss die Anlage EÜR nicht – falls Sie die EÜR via ElsterOnline oder ElsterSmart übermitteln, brauchen Sie aber ein Elster-Konto und das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat können Sie später auch als elektronische Signatur verwenden – zum Beispiel, um Umsatzsteuervoranmeldungen in authentifizierter Form zu übermitteln. 

Das EÜR-Prinzip

Die gute Nachricht: Um eine Geheimwissenschaft handelt es sich bei der Gewinnermittlung per EÜR nicht – auch dann, wenn sie künftig auf dem amtlichen Formular erledigt werden muss. Das Prinzip lautet: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn/Einnahmenüberschuss. Geregelt ist die vereinfachte Gewinnermittlung in § 4 Abs. 3 EStG:

  • Ausschlaggebend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt der Zahlung: Als Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich nur die laufenden Einzahlungen und Auszahlungen eines Wirtschaftsjahres berücksichtigt.
  • Ein jährlicher Betriebsvermögens-Vergleich (= Bilanz) ist nicht erforderlich.
  • Besondere Formvorschriften für die Belegsammlung und die internen Aufzeichnungen gibt es ebenfalls nicht. Wenn Sie Ihre Aufzeichnungen allerdings in elektronischer Form vornehmen, müssen Sie die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ beachten. Die „GoBD“ verlangen vom Steuerpflichtigen unter anderem das Festschreiben von Buchungen und den Schutz gegen nachträgliches Korrigieren oder Löschen von Aufzeichnungen. Änderungen an steuerlich relevanten Belegen oder Aufzeichnungen sind nur per Storno-Buchungen zulässig.
  • In der „Anlage EÜR“ fragt das Finanzamt gezielt bestimmte Einnahmen- und Ausgabenarten ab (z. B. Werbung, Fortbildung, Fachliteratur). Besonders genau ist das Finanzamt bei Kosten, bei denen eine private Veranlassung denkbar ist (z. B. Arbeitszimmer-, Kfz-, Reise- und Bewirtungskosten).
  • Außerdem werden in der „Anlage EÜR“ Angaben zu den Abschreibungen (= Absetzung für Abnutzung, AfA) und zum „Anlageverzeichnis“ verlangt: Dabei handelt es sich um eine summarische Aufstellung des Betriebsvermögens.
  • Der ermittelte Einnahmenüberschuss (= Jahresgewinn) muss dem Finanzamt bis Ende Mai des Folgejahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Wenn Sie Ihre Steuerpflichten an einen Steuerberater übertragen, haben Sie bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Das war aber auch schon bei der formlosen EÜR so.

Das Formular

Das EÜR-Formular steht im Online-Steuerportal ELSTER zur Verfügung und kann darüber auch ans Finanzamt übermittelt werden. 

  • Die eigentliche Gewinnermittlung erledigen Sie auf den beiden ersten Seiten: Die „Betriebseinnahmen“ werden in Zeile 11 bis 22 eingetragen. Für die „Betriebsausgaben“ sind die Zeilen 23 bis 88 vorgesehen.
  • Im Anschluss folgt die Gewinnermittlung. 

Tipp: Eine ausführliche Ausfüllanleitung steht Ihnen ebenfalls im ELSTER Portal zur Verfügung. 

Robert Chromow, freiberuflicher Autor

Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politikwissenschaftler. Seit zwanzig Jahren arbeitet er als Berater, freiberuflicher Journalist und Autor im eigenen Redaktionsbüro. Print- und Online-Medien geben bei ihm Fach- und Serviceartikel in Auftrag. Außerdem schreibt er Software-Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.