Müssen IT-Freelancer die Künstlersozialabgabe zahlen?

In diesen Fällen werden Beiträge in die Künstlersozialkasse fällig

Wer Aufträge an Publizisten und Künstler vergibt, muss am Jahresende auf die gesamte Honorarsumme eine Sozialabgabe abführen. Das gilt auch für IT-Freelancer und andere Soloselbstständige.
gulp personaldienstleistung - freelancer - projektalltag

Müssen IT-Freelancer die Künstlersozialabgabe zahlen?

In diesen Fällen werden Beiträge in die Künstlersozialkasse fällig

Robert Chromow – Freiberuflicher Autor
Wer Aufträge an Publizisten und Künstler vergibt, muss am Jahresende auf die gesamte Honorarsumme eine Sozialabgabe abführen. Das gilt auch für IT-Freelancer und andere Soloselbstständige.

Erstmals seit 2009 sinkt der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe im Jahr 2017 wieder – von bislang 5,2 Prozent auf 4,8 Prozent. Beitragspflichtig sind sämtliche Entgelte eines Jahres, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden. Dazu gehören insbesondere Honorare, Gagen, Tantiemen und vergleichbare Zahlungen. Nicht beitragspflichtig sind Umsatzsteueranteile sowie Reisekostenerstattungen für Künstler und Publizisten.

Keine Ausnahme für Freelancer

Auch IT-Freelancer und ähnliche Solo-Selbstständige müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Wenn Sie regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergeben, gelten Sie als Verwerter im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Ausdrücklich genannt werden dort zwar nur typische Verwerter wie Verlage, Medienunternehmen, Theater, Konzertveranstalter, Kunsthändler und Werbe-Agenturen. Ergänzend heißt es jedoch:

„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.“

Die Einschränkung „nicht nur gelegentlich“ bedeutet, dass Honorare von insgesamt (!) bis zu 450 Euro pro Jahr abgabefrei sind. Mit anderen Worten: Wenn Sie Leistungen von Textern, Web-Designern, Fotografen und ähnlichen Kreativ-Dienstleistern für betriebliche Zwecke in Anspruch nehmen und dafür mehr als 450 Euro pro Jahr bezahlen, müssen Sie auf den Gesamtbetrag die Sozialabgabe in Höhe von 5,2 Prozent zahlen (ab 2017: 4,8 Prozent).

Angenommen, der Netto-Betrag der von Ihnen gezahlten Honorare liegt 2016 bei insgesamt 4.000 Euro. Dann ist darauf eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 208 Euro fällig.

Aufzeichnungen und Meldungen

Von den abgabepflichtigen Unternehmen verlangt der Gesetzgeber in § 28 KSVG, „fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte […] zu führen.“ Das muss nicht unbedingt ein eigenes Buchungskonto oder eine separate Nebenrechnung sein: Sie sollten alle abgabepflichtigen Vorgänge aber eindeutig kennzeichnen, um sie spätestens anlässlich einer Betriebsprüfung als Liste mit Namen, Art der Leistung und gezahltem Entgelt ausgeben zu können.

Außerdem müssen Sie jeweils bis zum 31. März des Folgejahres eine unaufgeforderte Meldung über die Gesamtsumme Ihrer beitragspflichtigen Honorar- und Gagen-Zahlungen abgeben. Die Meldefrist für das Jahr 2016 endet am 31. März 2017. Vordrucke für die „Entgeltmeldung“ gibt es auf der Website der Künstlersozialkasse.

Nur wenige Schlupflöcher

Große Schlupflöcher lassen Gesetz und Rechtsprechung nicht:

  • Ob der beauftragte Dienstleister selbst Mitglied der Künstlersozialkasse ist, spielt keine Rolle.
  • Die Abgabe ist sogar dann fällig, wenn Sie sich im Ausland einen Kreativen suchen!
  • Der Versuch, die Abgabe durch frisierte Leistungsbeschreibungen zu umgehen, ist gefährlich. Wird statt einer abgabepflichtigen künstlerischen Leistung aus Gefälligkeit eine abgabefreie Leistung in Rechnung gestellt, machen sich sowohl der Aussteller als auch der Empfänger strafbar.

Einzige legale Ausnahme von der KSA-Pflicht stellen Aufträge an Kapitalgesellschaften dar: Erbringt zum Beispiel eine AG oder GmbH künstlerische oder publizistische Leistungen, sind die Kreativen dort in der Regel als sozialversicherte Arbeitnehmer beschäftigt. Eine zusätzliche Abgabepflicht würde in dem Fall zu einer unzulässigen Doppelbelastung führen.

Verschärfte Prüfpraxis

Kontrolliert wird die Erfüllung der Abgabepflicht normalerweise durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Rahmen routinemäßiger Arbeitgeberprüfungen. Die finden in größeren Unternehmen üblicherweise alle vier Jahre statt. Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten müssen im Schnitt nur alle zehn Jahre mit dem Besuch eines DRV-Prüfers rechnen.

Selbstständige und Gewerbetreibende ohne Mitarbeiter können direkt von der Künstlersozialkasse geprüft werden: Seit 2015 sind „branchenspezifische Schwerpunktprüfungen“ sowie „anlassbezogene Prüfungen“ möglich. Wer weiterhin den Kopf in den Sand steckt und es darauf ankommen lässt, muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Robert Chromow, freiberuflicher Autor

Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politikwissenschaftler. Seit zwanzig Jahren arbeitet er als Berater, freiberuflicher Journalist und Autor im eigenen Redaktionsbüro. Print- und Online-Medien geben bei ihm Fach- und Serviceartikel in Auftrag. Außerdem schreibt er Software-Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.