Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Alles ganz einfach?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Alles ganz einfach?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die Grundform aller Personengesellschaften. Da der Gesetzgeber für die Entstehung und Gründung einer GbR keine formalen Hürden aufgestellt hat, scheint die praktische Nutzung der GbR häufig einfach. Dies erweist sich aber meist als Theorie, da insbesondere bei fehlenden vertraglichen Grundlagen viele Rechtsprobleme entstehen können.
Was bei der Gründung einer GbR zu beachten ist und wie man sich vor unliebsamen Überraschungen schützt, erläutert Rechtsanwalt Thomas Feil in einem detaillierten Überblick zum Thema.
Wie entsteht eine GbR?
Die gesetzlichen Regelungen für eine GbR finden sich in §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Die Gesellschafter müssen nur vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gesellschafter einer GbR können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen, wie beispielsweise eine GmbH oder AG oder andere rechtsfähige Gesellschaften, sein.
Ist die Eintragung ins Handelsregister Pflicht?
Die GbR muss nach den Regelungen des BGB nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Eine gewerblich tätige GbR hat allerdings die Möglichkeit, sich als oHG in das Handelsregister eintragen zu lassen. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird dann die GbR zu einer oHG und müsste auch im Rechtsverkehr mit der Bezeichnung "oHG" auftreten. Es gibt aber keine Verpflichtung für eine GbR, eine entsprechende Eintragung als oHG herbeizuführen. Allerdings hat die GbR ein entsprechendes Recht zur Eintragung.
Dagegen sind Kaufleute verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Von dieser Regel sind Unternehmen ausgenommen, die nach Art und Umfang einen Geschäfts- betrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss. Solche Kleinunternehmen sind dann verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden. Die von mehreren Personen gebildete Gesellschaft von Kaufleuten ist dann eine oHG.
Ziele der GbR
Für die Gründung einer GbR ist es wichtig, dass sich die Gesellschafter über die Ziele der GbR einigen und diese möglichst auch vertraglich festlegen. Als gemeinsamer Zweck kommt jeder gesetzlich erlaubte Zweck in Betracht. Auch ideelle Zwecke können Gegenstand einer GbR sein. Allerdings muss der Zweck irgendwie auf Förderung durch vermögenswerte Leistungen gerichtet sein. Dabei muss nicht ein eigennütziger Zweck der Gesellschafter im Vordergrund stehen, sondern es genügt auch die Förderung der Interessen eines der Gesellschafter oder Dritter.
Beispielsweise kann die Verwaltung des eigenen Vermögens Zweck einer GbR sein. Auch der Erhalt oder die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes, beispielsweise ein Grundstück, ist nach der Rechtsprechung als GbR-Zweck möglich. Dagegen genügt als Zweck nicht der Inhalt eines gesetzlich besonders geregelten Rechtsverhältnisses. Aus der Anforderung der Gemeinsamkeit wird abgeleitet, dass jeder Gesellschafter dessen Förderung von dem anderen beanspruchen kann.
Gesellschafter und Kapital
Das BGB fordert kein Mindestkapital für die Gründung einer GbR. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern die entweder vertraglich festgelegten Rechte und Pflichten oder die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Regelungen des BGB. Auch hier empfiehlt es sich, möglichst sorgfältig in einem Gesellschaftsvertrag die Einzelheiten zu regeln. Nachfolgend einige Beispiele, die in einen Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollten:
- Festlegung, welche Geldmittel und Sacheinlagen von den Gesellschaftern jeweils zur Verfügung gestellt werden. Die Gesellschafter sind dann zur Leistung der Beiträge verpflichtet.
- Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der GbR. Aus dieser Treuepflicht heraus, wird von den Gesellschaftern verlangt, die Interessen der GbR wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die GbR schädigt. Insbesondere einen Konkurrenzausschluss oder andere Wettbewerbsregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgelegt werden. Es empfiehlt sich dabei auch, Verstöße mit einer Vertragsstrafe zu ahnden.
- Nach den gesetzlichen Regelungen haben die Gesellschafter das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung der GbR. Es wird für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter gefordert (Einstimmigkeitsgrundsatz). In der wirtschaftlichen Praxis hat sich eine solche Art der gemeinschaftlichen Geschäftsführung als äußerst schwerfällig und umständlich erwiesen. Es sollte daher im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, welche Entscheidungen die Gesellschafter jeweils allein treffen können und inwieweit Mehrheitsentscheidungen zulässig sein sollen.
- Am Gewinn und Verlust der GbR sind die Gesellschafter beteiligt. Auch diesbezüglich empfiehlt sich eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die die genauen Anteile am Gewinn und Verlust regelt. In der Regel orientiert sich der entsprechende Anteil an der Einlagenhöhe. Wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthalten ist, haben alle Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Weitere, aus der Praxis sinnvolle und notwendige, Regelungsbereiche sind:
- Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen
- Informationsrechte
- Recht auf persönliche Kontrolle
- Urlaub und Krankheit
Wer haftet?
Bei einer GbR haftet für die Verbindlichkeiten grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen eines jeden Gesellschafters. Dies ist ein nicht unerhebliches Risiko in der Praxis. Es ist allerdings möglich, die unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen oder völlig auszuschließen. Allerdings müssen sich die Gesellschafter darüber im Klaren sein, dass eine derartige Haftungsbegrenzung nur dann wirksam wird, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt und in einen Vertrag aufgenommen wird. Ein genereller Haftungsausschluss ist nicht zulässig.
Zum Teil tauchen in der Praxis Bezeichnungen wie "GbR mbH" auf, mit denen versucht wird, die persönliche Haftung zu beschränken. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung im September 1999 allerdings darauf hingewiesen, dass mit einer solchen Bezeichnung als GbR mbH die Haftung nicht wirksam beschränkt werden kann. Auch die Gesellschafter einer GbR mbH haften also für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Thomas Feil.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Rechtsanwalt Thomas Feil