IT-Experte haftet auch bei Gründung von GmbH, UG oder Limited
Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft

IT-Experte haftet auch bei Gründung von GmbH, UG oder Limited
Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft
Wer kann im Einzelfall haftbar gemacht werden, wenn beispielsweise ein IT-Projekt scheitert? Es gibt ein paar häufige Fehleinschätzungen zur Haftung, die für ein gefährliches Gefühl der Sicherheit während laufender Projekte sorgen. In den ersten beiden Teilen dieser Serie wurden zwei dieser Irrtümer aufgeklärt: Der Glaube, über den Auftraggeber mitversichert zu sein und die Annahme, Haftungsfreiheit bei Beratungsleistungen zu haben, sind falsch – und gefährlich. Genauso wie die Annahme, dass der IT-Experte der Haftung entgeht, indem er eine GmbH, eine UG (Unternehmergesellschaft bzw. Mini-GmbH) oder eine andere Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung gründet. Dazu mehr in diesem Beitrag.
Richtig ist: Die juristische Person „haftet“ wie ein Einzelunternehmer
Die Wahl der Rechtsform GmbH, UG oder Limited führt nicht zu einer „Enthaftung“. Die Schadenersatzansprüche, die z.B. durch Schlechtleistung oder Nichterfüllung an die GmbH, UG oder Limited gestellt werden können, sind nicht durch die Unternehmensform begrenzt. Einen Schutz vor der Inanspruchnahme, sprich Haftung an sich, bieten diese Gesellschaftsformen nicht. Das bedeutet: Der Schadenersatzanspruch eines Dritten steht weiter im Raum und kann nicht negiert werden.
Die Folge: Reicht das Firmenvermögen für den Schadenersatz nicht aus, muss Insolvenz angemeldet werden. Sämtliches Firmenvermögen sowie noch offene Forderungen aus erbrachten Leistungen werden dabei verwertet.
Richtig ist: Geschäftsführer haftet auch mit Privatvermögen
Ist es nicht so, dass die Gesellschaft doch „nur“ mit dem Firmenvermögen und nicht persönlich haftet? Das ist nur die halbe Wahrheit: So schützt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar prinzipiell den oder die Gesellschafter vor dem Durchgriff der Gläubiger auf das Privatvermögen (sogenannte Haftungsprivilegierung der Gesellschafter), nicht jedoch den Geschäftsführer.
Wie sieht die Praxis aus? Häufig findet man Ein-Personen-GmbHs oder seit kurzem UGs, die z.B. aufgrund der latenten Thematik „Scheinselbstständigkeit“ von IT-Experten gegründet wurden. Bei einer Ein-Personen-GmbH (bei der Gesellschafter, Geschäftsführer und Leistungserbringer identisch sind) bietet die Haftungsbeschränkung nach § 13 GmbHG jedoch keinen sicheren Schutz – und ist für Gläubiger (z.B. Geschädigte) durchaus kein unüberwindbares Hindernis, wenn es darum geht, den Handelnden persönlich haftbar zu machen.
Wichtig: Im Geschäftsführervertrag kann die Haftung des Geschäftsführers nach herrschender Meinung gegenüber der Gesellschaft zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, nicht jedoch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Dies wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Im Klartext bedeutet das: Verletzt ein Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten, haftet er grundsätzlich der Gesellschaft oder auch den Gesellschaftern gegenüber für den entstandenen Schaden. Dies bezeichnet man auch als Organhaftung.
Richtig ist: Geschäftsführer unterliegen zusätzlich der Organhaftung
Betrachtet man die Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters also nüchtern, ersetzt der „GmbH-Mantel“ nicht - wie dies in dem ein oder anderen Forum fälschlicherweise zu lesen ist- eine branchenspezifische IT-Haftpflichtversicherung. Genau genommen entsteht für den Geschäftsführer der GmbH sogar zusätzlicher Bedarf an einer sogenannten Directors & Officers Versicherung (kurz D&O) oder Manager-Haftpflichtversicherung, die zusätzlich die Ansprüche aus der Organhaftung absichert.
Doch zurück zum Geschäftsführer in der eigenen GmbH: Der ein oder andere mag nun einwenden, er werde sich doch nicht als Gesellschafter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer selbst in die Haftung nehmen. Doch auch hier ist zu bedenken, dass spätestens im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter – z.B. nach § 43 GmbHG – die Möglichkeit hat, auf das Privatvermögen des Gesellschafters/Geschäftsführers zurückzugreifen, wenn sich dieser pflichtwidrig verhalten hat.
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann sich beispielsweise ergeben bei
- Rechtsverletzungen, z.B. Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbsrechtsverletzung, (Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 14.12.2005, Az.: 5 U 200/04),
- Missmanagement oder Krise der GmbH,
- Insolvenzverschleppung,
- Schulden der GmbH aus Steuer oder Sozialabgaben oder bei
- einem Verstoß gegen die umfangreichen Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers.
Fazit
Durch die Gründung einer GmbH kann ein geschäftsführender Gesellschafter nicht vollständig von seiner privaten Haftung „befreit“ werden. Vielmehr sollte der GmbH-Geschäftsführer im eigenen Interesse und im Sinne des Risikomanagements versuchen, die Risiken der GmbH gegenüber Dritten durch eine geeigneteIT-Haftpflichtversicherung mit ausreichend hohen Versicherungssummen zu minimieren. Dafür sollte dieIT-Haftpflichtversicherung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung enthalten.
Man kann im Zusammenhang mit der Versicherung einer GmbH auch vom „Bilanzschutz“ durch die Haftpflichtversicherung lesen. Damit ist gemeint, dass durch die Versicherungsleistung derIT-Haftpflichtversicherung im Schadenfall die Liquidität der GmbH geschont und dadurch das bilanzielle Ergebnis nicht belastet wird.
Nähere Informationen bei Ralph Günther.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2011 exali GmbH.