Selbstständige und Krankenkassen
Kriterienkatalog für haupt- und nebenberufliche Einkünfte

Selbstständige und Krankenkassen
Kriterienkatalog für haupt- und nebenberufliche Einkünfte
Die Grenze zwischen Haupt- und Nebenberuf ist fließend. Lukrative nebenberufliche Tätigkeiten rufen früher oder später die Krankenkasse auf den Plan. Dabei geht es nicht etwa „nur“ um zusätzliche Beiträge auf die Nebeneinkünfte: Vielmehr sind hauptberuflich Selbstständige gemäß § 5 Abs. 5 SGB V generell nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auch in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie (bis auf wenige Ausnahmen) in der Rentenversicherung sind Selbstständige keine Pflichtmitglieder.
Die harmlos klingende Vorschrift soll verhindern, dass findige Selbstständige und Unternehmer sich mithilfe einer (kleinen) versicherungspflichtigen Beschäftigung den umfassenden Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung verschaffen – ohne selbst zur „Finanzierung der Solidargemeinschaft“ beizutragen. Ob ein vielseitig talentierter IT-Experte mit mehreren Arbeit- bzw. Auftraggebern
- als „Arbeitnehmer mit selbstständigem Nebentätigkeiten“ gilt oder
- als „Unternehmer mit Nebenjob“,
hat oft weitreichende finanzielle Konsequenzen. Das gilt vor allem dann, wenn der Betreffende nicht nur sich selbst, sondern auch Familienangehörige absichern will.
Kriterienkatalog
Welche Anhaltspunkte für den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit gibt es noch? Lesen Sie dies und mehr im Artikel Selbstständige und Krankenkassen: Anhaltspunkte für den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit.
Die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf kann im Einzelfall schwierig sein. In den Sozialgesetzen findet sich keine Definition der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Anhaltspunkte liefert der GKV-Spitzenverband mit seinen „Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“. Der Kriterienkatalog wurde zuletzt im Juli 2015 aktualisiert. Er ist für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend.
Vorweg: Unabhängig vom zeitlichen Aufwand und/oder erzieltem Einkommen gilt der eigene Arbeitgeberstatus als Hinweis auf einen Hauptberuf: Wer bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit „regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt“, den betrachten die Krankenkassen von vornherein als hauptberuflich selbstständig.
Zeit und Geld entscheiden
IT-Freiberufler ohne versicherungspflichtige Mitarbeiter, gelten unter folgenden Voraussetzungen als hauptberuflich selbstständig:
„Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.“
Als Maßstab für die „wirtschaftliche Bedeutung“ gilt das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen:
- Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern (= „Beschäftigten“) ist das Bruttogehalt.
- Das Arbeitseinkommen von Selbstständigen ist der nach den Steuervorschriften ermittelte Gewinn bzw. Einnahmenüberschuss.
Als „zeitlicher Aufwand“ gilt
- bei Arbeitnehmern die Wochenarbeitszeit laut Arbeitsvertrag,
- bei Selbstständigen der Zeitaufwand für die „eigentliche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit“ plus Zeiten für Vor- und Nacharbeiten sowie Verwaltungsaufgaben (Werbung, Akquise, Buchhaltung, Steuern etc.)
Der zeitliche Aufwand und der finanzielle Ertrag mehrerer verschiedener selbstständiger Tätigkeiten oder Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet.