 |
Auch Beratung kann freiberuflich sein
Neue Revolution
beim BFH
|
(Januar
2007)
|
Inhalt dieses Artikels:
Bisherige Voraussetzungen für die Einstufung als Freiberufler |
Neue Ansicht des BFH | Weiteres
BFH-Verfahren eröffnet neue Chancen |
|
|
Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2004 die Differenzierung
zwischen Anwender- und Systemsoftware aufgegeben hat (Urteil
vom 4. Mai 2004, Az. XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989), qualifiziert
er nunmehr (endlich) auch die Beratung als freiberuflich. Vor dem
Hintergrund dieser Entscheidung ist außerdem zurzeit vor dem
BFH ein Revisionsverfahren für einen selbstständigen Informatiker
anhängig, wie Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald berichtet.
In der betreffenden Entscheidung vom 9. Februar 2006 (BFH, Urteil
vom 9.02.2006, Az. IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270) stellt der BFH
fest, dass ein Ingenieur auch eine beratende Tätigkeit ausüben
kann. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tätigkeit eines
Dipl.-Geo-Paläontologen als selbstständiger Abfallwirtschaftsberater.
Das Finanzamt stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein; Einspruch
und Klage hatten keinen Erfolg; der BFH hob nunmehr die Entscheidung
des Finanzgerichts auf.
|
Bisherige
Voraussetzungen für die Einstufung als Freiberufler |
 |
|
|
Der BFH definiert in seinem Urteil zum einen nochmals die Voraussetzungen
für die Einstufung als Freiberufler. So führt er aus,
dass ein Selbstständiger kein Studium absolviert haben muss,
sondern seine Kenntnisse im Wege der Fortbildung und des Selbststudiums
erworben haben kann. Allerdings muss der Selbstständige dann
Art und Weise sowie Inhalt der Fortbildung bzw. des Selbststudiums
substantiiert darlegen.
Ist dem Selbstständigen der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
in dieser Form nicht möglich, so kann er sie auch durch seine
eigene Tätigkeit belegen, z.B. anhand eigener praktischer
Arbeiten. Dies verlangt aber, dass die Tätigkeit besonders
anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach
zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt.
Dabei ist es erforderlich, dass die vorgelegten oder beschriebenen
Arbeiten einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad
aufweisen und dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.
|
|
Neue
Ansicht des BFH |
 |
|
|
Zum anderen vertritt der BFH nunmehr die neue Ansicht, dass ein
konstruierendes Element zur Bejahung einer ingenieurähnlichen
Tätigkeit nicht erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus,
so der BFH weiter, dass sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen
zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit
erstreckt, wozu auch die beratende Tätigkeit gehört.
Der Sachverhalt dieser Entscheidung hat zwar keinen direkten Bezug
zur IT – dennoch kommt diesem Urteil erhebliche Bedeutung
zu, da die grundsätzlichen Aussagen des BFH zur Ingenieurtätigkeit
ohne weiteres auch auf Selbstständige in der IT anwendbar
sind.
|
|
Weiteres
BFH-Verfahren eröffnet neue Chancen |
 |
|
|
Einen unmittelbaren Bezug zur IT weist jedoch ein anderes Verfahren
auf, das beim BFH anhängig ist (Az. XI R 45/06). Grundlage
dieses Falls ist ein Urteil des Finanzgericht Münchens. Dieses
hatte einen IT-Selbstständigen, der überwiegend im Bereich
des Projektmanagements tätig war, als gewerblich eingestuft,
weil das Finanzgericht diese Tätigkeit nicht als ingenieurmäßig
einstufte. Allerdings hat das Finanzgericht ausdrücklich die
Revision zugelassen. Dies ist eher ungewöhnlich, da sich das
Finanzgericht mit seiner Entscheidung durchaus auf der Linie der
bisherigen Rechtsprechung des BFH befindet. Das Finanzgericht hatte
aber offensichtlich Bedenken, die Klage des Selbstständigen
einfach abzuweisen, ohne diesem die Chance auf einer Überprüfung
durch den BFH zu geben.
Dies eröffnet nun die seltene Gelegenheit, den BFH und damit
die maßgebende steuerliche Rechtsprechung im Sinne der Selbstständigen
in der IT weiterzuentwickeln. Schließlich ist auch Projektmanagement
eine Tätigkeit, die sowohl eine ingenieurvergleichbare Vorgehensweise
erfordert, als auch eine beratende Tätigkeit darstellt.
Über den Ausgang dieses Verfahren wird Dr. Grunewald auch
weiterhin aktuell bei GULP berichten.
|
|
|
|
|
Gewerbetreibender oder doch Freiberufler? Mittels einer Checkliste erhalten Sie mehr Informationen zu Ihren Chancen, als Freiberufler anerkannt zu werden. Weitere Möglichkeiten und konkrete Schritte besprechen Sie in einem ersten telefonischen Beratungsgespräch mit dem Sachverständigen Peter Brenner, das für GULP Member kostenfrei ist.
|
|
Kommentare zu diesem Artikel:
An den in der GULP Knowledge Base veröffentlichten Artikeln bestehen Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Alle Rechte vorbehalten.
|