Was in der Schweiz und Großbritannien
schon lange möglich ist, wurde mit Beginn des neuen Jahres
auch in Deutschland realisiert: Die Einführung eines zentralen
Handelsregisters. Mit Inkrafttreten des "Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister" (EHUG) am 1. Januar 2007 können
nun alle publikationspflichtigen Unternehmensdaten über eine
zentrale Datenbank abgerufen werden. Daneben bringt das EHUG auch
neue Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails mit sich.
GULP fasst die wichtigsten Punkte der neuen Gesetzgebung zusammen.
Handelsregisterunterlagen
nur noch elektronisch
Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ)
berichtet, finden Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher die
wesentlichen Unternehmensinformationen wie Registereintragungen, Jahresabschlüsse
oder Gesellschafterlisten seit Jahresbeginn 2007 gebündelt im
Unternehmensregister unter der Adresse www.unternehmensregister.de.
Eine zeitaufwendige Suche in verschiedenen Datenbanken oder Publikationen
entfällt damit.
Nach wie vor zuständig für die Handelsregister sind die
Amtsgerichte. Neu ist, dass die Unterlagen zukünftig nur noch
elektronisch eingereicht werden können. Allerdings gibt es
- je nach Bundesland - Übergangsfristen, die ein Einreichen
in Papierform noch bis spätestens Ende 2009 ermöglichen
sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die
Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen
künftig auch elektronisch bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum
bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer
Tageszeitung erfolgen. (Quelle: BMJ)
Für
Jahresabschlüsse elektronischer Bundesanzeiger zuständig
Dagegen sind für die Entgegennahme,
Speicherung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger
zuständig. Dieser wird zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan
für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Auch
hier sind die Unterlagen der Rechnungslegung künftig ebenfalls
elektronisch einzureichen, wobei ebenfalls eine Übergangszeit
bis Ende 2009 für die Einreichung in Papierform vorgesehen
ist. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden mit
einem Ordnungsgeld zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro geahndet.
Die Verfolgung von Verstößen übernimmt das BMJ.
(Quellen: BMJ, Elektronischer Bundesanzeiger)
Neue
Pflichtangaben in allen geschäftlichen E-Mails
Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt,
bringt das EHUG aber gleichzeitig auch Neuregelungen für die
Inhalte geschäftlicher E-Mails mit sich. Darauf macht Martin
Schweinoch, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Informationstechnologie bei
der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl in München, aufmerksam:
"Die Gesetzesänderung verpflichtet alle Kaufleute, die bislang
nur für Geschäftsbriefe auf Papier geforderten Pflichtangaben
auch in E-Mails zu führen. Dazu gehören für Einzelkaufleute,
Kommanditgesellschaften (KG) und Offene Handelsgesellschaften (OHG)
die Angaben Firma oder Zusatz Einzelkaufmann, Ort der Handelsniederlassung
sowie Registergericht und –nummer. Bei GmbH und AG sind zu nennen
Rechtsform und Sitz, Registergericht und -nummer sowie alle Geschäftsführer
bzw. Vorstände und der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Diese
Änderungen durch das EHUG sind geltendes Recht."
Die Neuregelung betreffe
alle geschäftlichen E-Mails eines Kaufmanns oder Unternehmens,
also nicht nur solche mit rechtlicher Bedeutung wie Angebote oder
Bestellungen. Ein bloßer Link auf das Impressum der Website
des Kaufmanns oder Unternehmens sei nicht ausreichend. Deshalb empfiehlt
Schweinoch eine rasche Umsetzung der geforderten Angaben in die
Praxis, insbesondere weil Zwangsgelder sowie Abmahnungen durch Wettbewerber
drohten.
Kennzeichnung
werblicher E-Mails
Auch Absendern von unerwünschten
Spam-E-Mails droht künftig ein Bußgeld von bis zu 50.000
Euro. Der Bundestag verabschiedete am 18. Januar 2007 mit dem "Elektronischem
Geschäftsverkehrvereinheitlichkeitsgesetz" (ElGVG) ein
entsprechendes Gesetz. Nach § 6 Abs. 2 ELGVG müssen sich
Inhalt und Herkunft einer E-Mail-Werbung künftig bereits aus
der Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben. Wer den kommerziellen
Charakter einer E-Mail verschleiert, kann hingegen mit einem Bußgeld
in der o.g. Höhe belangt werden. (Quelle: Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie)
Weitere Informationen zu den neuen Pflichtangaben in geschäftlichen
E-Mails erhalten Sie zudem auch bei Rechtsanwalt
Martin Schweinoch, Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl in
München.
Kommentare zu diesem Artikel:
"Vielen Dank für diese Information, auch wenn auf diese durch andere Medien mehr oder weniger deutlich hingewiesen wurde. Bitte machen Sie weiter so. Die Selbständigen werden es Ihnen danken. (Februar 2007)"
"Sehr informativ, vielen Dank. (Februar 2007)"
"Besser wäre es gewesen, wenn diese Info vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wird. Trotzdem sehr interessant, was man alles so wissen muss. An Gulp weiter so, aber bitte, wenn es geht, schon vorab.
(Februar 2007)"
"Die Abmahnwelle hat schon begonnen.. :(
(Februar 2007)"
"Zwar hatte ich die Information schon, aber aufgrund möglicher Abmahnugskanzleien (wie in der Vergangenheit zum Thema Impressum) halte ich diese Neuigkeit für bemerkenswert! (Februar 2007)"
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