Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014
Auch Freelancer können von den neuen Regelungen profitieren
Am 20.02.2013 stimmte der Bundestag der Reform zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts zu, welche nun am 01.01.2014 in Kraft tritt. Ziele dieser Neuregelung sind die Vereinfachung der Reisekostenabrechnung und die Reduzierung der Prüfungs-und Nachweispflichten der Arbeitgeber. Diese Regelungen gelten entsprechend für Geschäftsreisen von Selbstständigen und Unternehmern. Was sich vor allem für Freelancer ändert und auf was diese besonders achten sollten, ist im Folgenden kurz zusammengefasst. Wir zeigen Ihnen kurz die Punkte auf, die Sie betreffen könnten – Einzelfälle sollten auf jeden Fall zusätzlich mit einem Steuerberater diskutiert werden.
Der momentan noch geltende Begriff der „regelmäßigen Tätigkeitsstätte“ wird durch den der „ersten Tätigkeitsstätte“ abgelöst. Die dazu festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen wurden komplett neu definiert.
Bei Freelancern sollte diese Änderung meist keine Auswirkungen haben, sondern lediglich weitere Rechtssicherheit in Bezug auf die zuletzt gültige, von den Finanzgerichten geprägte Rechtslage schaffen:
- Hat der Freelancer ein eigenes, von Privaträumen abgetrenntes Büro, dann ist dies seine erste Tätigkeitsstätte.
- Verfügt der Freelancer nur über ein Home-Office, so wird in der Regel überhaupt keine (erste) Tätigkeitsstätte im Sinne des EStG vorliegen, da die meisten Freelancer lediglich vorübergehend und nur aufgrund projektspezifischer Erfordernisse in Projekten vor Ort bei Kunden tätig werden.
Freelancer können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von neu festgelegten Pauschalen steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. Diese sind ab dem 01.01.2014 statt bisher drei- nur noch zweistufig gestaffelt. Auch die Beträge für den An- und Abreisetag sind neu definiert worden. Was gleich bleibt, ist, dass alle Verpflegungsmehraufwendungen unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten sind.
Die neuen Pauschalen sind wie folgt gestaffelt:
- Abwesenheit von mindestens 8 Stunden: 12 Euro (vorher 6 Euro)
- Vollständige Abwesenheit von 24 Stunden/Tag: 24 Euro (keine Änderung)
- Je An- und Abreisetag bei mehrtägiger Reise: 12 Euro (vorher: Dauer > 8 Stunden = 8 Euro, Dauer > 14 Stunden = 12 Euro), je Tag vollständiger Abwesenheit zwischen An- und Abreise = 24 Euro (keine Änderung)
Die tatsächlichen Kosten für eine Auswärtsübernachtung (außerhalb des Wohnorts oder einer ersten Tätigkeitsstätte) können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Übernachtungspauschalen sind nicht mehr abzugsfähig. Sollte die auswärtige Tätigkeit die Dauer von 48 Monaten übersteigen, können inländische Übernachtungskosten nur noch bis maximal 1.000 Euro pro Monat im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Bei einer Unterbrechung von mindestens sechs Monaten beginnt die 48-Monats-Frist von neuem.
Der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro umfasst:
- Monatliche Miete inkl. Nebenkosten
- GEZ-Gebühren
- Garagenkosten
- Schuldzinsen und AfA (Absetzung für Abnutzung) bei Eigentum
Sowohl die Wohnflächenbegrenzung als auch die Nachweispflicht der regional geltenden Vergleichsmieten entfallen bei den neuen Regelungen zur doppelten Haushaltsführung.
Achtung: Steuerlich gelten GmbH-Geschäftsführer nicht als Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer.
Im Großen und Ganzen profitieren die Selbstständigen von dem ab dem 01.01.2014 geltenden neuen Reisekostenrecht. Nicht nur die Erhöhung der Pauschalen der Verpflegungsmehraufwendungen, sondern auch die Neuregelungen der Absetzbarkeit für Übernachtungskosten bedeuten, je nach Einzelfall, eine finanzielle Verbesserung.
Ob es für Sie speziell eine Verbesserung geben wird – und in welcher Form und welchem Umfang, sollten Sie zusätzlich mit Ihrem Steuerberater klären.
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