Können AGB die Haftung eines IT-Freiberuflers ausschließen?

Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft

In den letzten Jahren haben sich einige Irrtümer um die Haftungssituation von IT/Engineering-Freiberuflern etabliert. Wer einen Projektvertrag abschließt, hat immer ein Haftungsrisiko. Nur wer weiß, wie das Risiko genau aussieht, kann einen Weg finden, sich diesem zu entziehen. Deswegen erläutert exali-Geschäftsführer Ralph Günther in der mehrteiligen Serie, was nun richtig ist und was nicht. Im vierten Teil geht es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Kann in AGB die Haftung eines IT-Freelancers ausgeschlossen werden? Jein. Klauseln, die die Haftung beschränken, sind theoretisch möglich. Dennoch finden sich viele, die vor Gericht für unwirksam erklärt würden (oder wurden), denn das deutsche AGB-Gesetz ist sehr strikt.
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Können AGB die Haftung eines IT-Freiberuflers ausschließen?

Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft

Ralph Günther
In den letzten Jahren haben sich einige Irrtümer um die Haftungssituation von IT/Engineering-Freiberuflern etabliert. Wer einen Projektvertrag abschließt, hat immer ein Haftungsrisiko. Nur wer weiß, wie das Risiko genau aussieht, kann einen Weg finden, sich diesem zu entziehen. Deswegen erläutert exali-Geschäftsführer Ralph Günther in der mehrteiligen Serie, was nun richtig ist und was nicht. Im vierten Teil geht es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Kann in AGB die Haftung eines IT-Freelancers ausgeschlossen werden? Jein. Klauseln, die die Haftung beschränken, sind theoretisch möglich. Dennoch finden sich viele, die vor Gericht für unwirksam erklärt würden (oder wurden), denn das deutsche AGB-Gesetz ist sehr strikt.

Eigene AGB schließen die Haftung nicht aus

Prinzipiell ist in Deutschland die Haftung umfassend gesetzlich geregelt. Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzliche Regelungen aufgenommen, welche die Grenzen abweichender vertraglicher Vereinbarung über AGB definieren (AGB-Recht §§ 305 ff. BGB). Selbst verfasste Allgemeine Geschäftsbedingungen stehen deshalb im generellen Spannungsfeld zwischen Recht und Richter. Dies gilt besonders bei Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit sowie für wesentliche Vertragspflichten wie:

  • Erfolg einer Dienstleistung,
  • Funktionieren einer Software,
  • Verwendbarkeit einer Software für einen bestimmten vertraglich vereinbarten Zweck
  • oder uneingeschränkte Nutzung von Dienstleistungen oder Waren (Stichwort: Rechtsverletzungen).

Wirksame und unwirksame AGB-Klauseln

Generell ist es möglich, in den AGB Klauseln zu verwenden, die die Haftung begrenzen. Hier ist Vorsicht geboten, denn sobald ein Teil einer Klausel unwirksam ist, ist die komplette Klausel unwirksam. Allgemeine Beispiele für wirksame Haftungsbegrenzungen:

  • Beschränkung der Haftung hinsichtlich vertraglicher Nebenpflichten,
  • Begrenzung der Haftung auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden,
  • Ausschluss der Haftung für höhere Gewalt.

Experten gehen jedoch davon aus, dass 70 Prozent der verwendeten AGBs unwirksam sind. Nicht erlaubt ist zum Beispiel, die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit auszuschließen. Auch überraschende oder intransparente Klauseln werden vor Gericht keinen Bestand haben. Ebenso wenig kann die Haftung für vertragstypisch vorhersehbare Schäden ausgeschlossen werden, die eine „unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“ darstellen. Solche Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen in den Geschäftsbedingungen halten im Ernstfall einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand – und der Freelancer haftet trotzdem.

Im Jahr 2010 untersuchte die Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg AGB-Klauseln und fand einige Urteile, in denen die Richter die verwendeten Haftungsklauseln für unwirksam erklärten. Beispiele für unwirksame Klauseln:

LG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az.: 327 O 583/06

„Eine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.“

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.05.2006, Az.: 3-12 O 99/06

„Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.“

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.11.2005, Az.: 1 HK O 10897/05

„Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber der Firma ABC wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Das gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche auf Grund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungsvorschriften, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern ABC oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht von ABC nach dem Produkthaftungsgesetz.“

Die nachstehende Tabelle stellt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzungen im Überblick dar:

Übersicht über verschiedene Haftungsbegrenzungen

Anmerkungen zur Tabelle:

(1) Mit Vorsatz handelt, wer weiß, dass er rechtswidrig handelt, und das auch will.
(2) Grob fahrlässig handelt, wer die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
(3) Von (einfacher/leichter) Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Schuldner nach objektiven Maßstäben den Schadeneintritt hätte vorhersehen und vermeiden können.
(4) Kardinalspflichten sind besonders wichtige Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszweckes von erheblicher Bedeutung sind.

AGB und IT-Betriebshaftpflicht

Was lässt sich daraus ableiten? Obwohl es schwierig ist, eine Haftungsbegrenzung wirksam durch AGB zu vereinbaren, empfiehlt es sich dennoch, Allgemeine Geschäftsbedingungen zur umfassenden Regelung der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner (z.B. Zahlungsziele, Gerichtsstand, Haftung, Nutzungsrechte etc.) zu verwenden. Nach Möglichkeit sollten diese vorher anwaltlich geprüft werden.

Einen umfassenden Schutz vor Schadenersatzansprüchen von Dritten kann im IT-Bereich jedoch nur eine IT-Betriebshaftpflicht – auch IT-Haftpflicht genannt – leisten. Sie bietet Versicherungsschutz in Bereichen, die über die AGB nicht wirksam ausgeschlossen werden können, z.B. grobe Fahrlässigkeit, Verstoß gegen Kardinalpflichten oder unvorhersehbare Schäden (siehe Tabelle).

Deutsches AGB-Recht verhindert Risikoverteilung

Zum Schluss ein kleiner Exkurs: Nicht nur Freiberufler müssen in AGB sorgfältig formulieren und aufpassen, welche Haftung sie begrenzen können und nicht. Auch im aktuellen Trend-Bereich „Cloud Computing“ kollidiert die Haftungsbeschränkung in AGB mit den deutschen Gesetzen. Hier trifft es die Provider: Rechtsexperte Dr. Carsten Schulz kommt in einem Artikel zum Einfluss des deutschen Rechts auf Cloudverträge zu dem Schluss: „In Deutschland stellen sich für standardisierte Cloud Services hinsichtlich der vertraglichen Regelungen der Risiken spezielle Problematiken, da hier die Formulierungsfreiheit der AGB der Vertragsparteien von Gesetzesseite bereits erheblich eingeschränkt ist.“

Für den Autor ist dabei die entscheidende Hürde, „dass die deutschen Gesetze zur Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine freie Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien nicht zulassen, und darüber hinaus bestimmte Haftungsbeschränkungen der Provider (wie sie häufig in anderen Ländern angewandt werden) unterbinden.“ Deshalb könnten Versuche, Risiken mittels AGB unter den Parteien zu verteilen, dazu führen, dass der Provider gezwungen werde, die unbegrenzte Haftung zu übernehmen, falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die strengen Richtlinien der geltenden Gesetzgebung erfüllten.

Auch dieses Beispiel zeigt, dass es schwer ist, mit den AGB gleichzeitig die Haftung zu beschränken und der deutschen Gesetzgebung gerecht zu werden. Das Fazit: Nicht nur die AGB immer vom Anwalt überprüfen lassen, sondern auch die Haftungsrisiken im Bedarfsfall mit einer IT-Betriebshaftpflicht decken.

Nähere Informationen bei Ralph Günther.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2011 exali GmbH.

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