
Freiberufler werden – Teil 2: Marketing & Recht
Die Anleitung für den haupt- und nebenberuflichen Start | Vom „Selbstmarketing“ bis zu „Verträgen“
Im ersten Teil unserer Artikelreihe "Freiberufler werden", haben wir Ihnen gezeigt, wie Sie mit der Freiberuflichkeit anfangen können. Nun richten wir unser Augenmerk auf die Eigenvermarktung und den verschiedenen Vertragsformen.
Bevor Sie sich mit den überschaubaren formalen Hürden der Selbstständigkeit beschäftigen, werfen Sie am besten erst einmal einen Blick auf Ihr Know-how, Ihre Erfahrungen, Ihre Zielgruppe und potenzielle Vermittlungsplattformen:
- Überblick verschaffen: Starten Sie das Beurteilen Ihrer Chancen auf dem Projektmarkt mit dem Trend-Analyzer und dem IT-Projektmarktindex.
- Die Visitenkarte: Tipps zur effektiven Selbstvermarktung über das Freiberufler-Profil bietet der Artikel „Profil zeigen: Mit Spezialisierung ins Projekt“.
- Nicht vergessen: Mit dem einmaligen Erstellen eines Profils ist es leider nicht getan: „Gut gepflegt ist halb akquiriert“.
- Speziell für GULP Nutzer: Warum sich manche Freiberufler mit der Projektakquise schwertun, schildert die Präsentation „9 Methoden, sich den Ast abzusägen“.
Legen Sie beim Start in die Selbstständigkeit bloß keine vornehme Honorar-Zurückhaltung an den Tag:
- IT- und Engineering-Freelancer sind gefragt und begehrt. Gute Argumente für Selbstständige aus Sicht von Auftraggebern liefert der Beitrag „7 Gründe, IT-Freiberufler zu beauftragen“.
- Denken Sie vom Markt her: Der Stundensatz-Kalkulator durchsucht die GULP-Profiledatenbank nach geforderten Honoraren von IT-/Engineering Freiberuflern. Der Kalkulator hilft Ihnen, branchenübliche Stundensätze für Ihre Kernkompetenzen zu ermitteln. So bekommen Sie schnell ein Gefühl dafür, welchen Stundensatz Sie in Ihrem Profil fordern können.
- Welche Honorare tatsächlich von Auftraggebern bezahlt werden, wertet die GULP Freelancer Studie regelmäßig aus.
- So wichtig realistische Stundensätze sind: Wenn Sie mit Ihrem selbstständigen Einkommen auskommen wollen, müssen Sie Ihren Auftraggebern aufs Jahr gesehen auch genügend produktive Stunden in Rechnung stellen! Falls Sie Ihr bisheriges Angestellten-Bruttogehalt als Vergleichsmaßstab heranziehen, sollten Sie mindestens zwei Aufschläge vornehmen:
- Hinzurechnung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (= Jahres-Bruttogehalt x 1,25)
- Hinzurechnung aller Betriebsausgaben, die nicht einzelnen Projekten zugeordnet werden können (z.B. Weiterbildung, Beratung, Telekommunikation, Büromaterial, Bewirtungen, Fahrtkosten).
- Bei aller Begeisterung für die neue Freiheit als Freiberufler sollten Sie außerdem Ihren eigenen Zeitaufwand für Vermarktung und Verwaltung nicht vernachlässigen! Hinzu kommt ein Zuschlag für Ihr unternehmerisches Risiko (z.B. Flautezeiten, Krankheit und Urlaub). Was Sie beachten müssen, um unterm Strich auch nur das Durchschnitts-(!)Einkommen eines Angestellten zu erzielen, erläutert der Beitrag „Ihr Stundensatz als Selbstständiger oder Freiberufler für Dienstleistungen“. Teil 2 des Kalkulationsbeitrags rechnet vor, was davon am Ende übrig bleibt: „So viel verdienen Sie tatsächlich“.
Um als Selbstständiger auf eigene Rechnung zu arbeiten, müssen Sie keine „Firma“ gründen und im Handelsregister eintragen. Oft ist noch nicht einmal eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Im günstigsten Fall legen Sie als Freiberufler einfach los – Hauptsache, Sie geben Ihre Einkünfte bei der nächsten Steuererklärung an.
IT-Projekte finden gleichwohl nicht im rechtsfreien Raum statt:
- Die meisten IT- und Engineering-Freelancer arbeiten als nicht ins Handelsregister eingetragene „Einzelunternehmer“.
- Eine Übersicht über Rechts- und Gesellschaftsformen im Geschäftsleben gibt der Überblicksbeitrag „Selbstständiger in der IT: Ein Job mit vielen Namen“.
- Mit Unterschieden und Gemeinsamkeiten von Unternehmern, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern beschäftigt sich der Grundlagenbeitrag „Was bin ich und wie darf ich mich nennen?“
- Den feinen Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden erläutert der Fachaufsatz „Selbstständige und freie Berufe im verfassungsrechtlichen Vergleich“.
- Was IT-Selbstständige ohne akademischen Abschluss beachten müssen, um als Freiberufler anerkannt zu werden, erfahren Sie im Artikel „IT-Selbstständiger ohne Studienabschluss: Freiberufler oder gewerblich Tätiger?“
- Ein wichtiges Thema für IT-Freelancer ist die Scheinselbstständigkeit. Zwar geht die Feststellung letztlich zulasten der Auftraggeber. Deren Verunsicherung führt jedoch zu Zurückhaltung bei der Auftragvergabe. Ausführliche Informationen bietet der Beitrag „Angst vor Scheinselbstständigkeit – eine permanente Bedrohung selbstständiger IT-Berater“. Mit der aktuellen Entwicklung beschäftigen wir uns unter der Überschrift " Rechtssicherheit für Selbstständige? Fehlanzeige“. Dort finden Sie auch viele weiterführenden Links.
- Als vermeintlicher Ausweg aus der Scheinselbstständigkeits-Falle gilt das Feststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Mehr dazu in unserem Dreiteiler „Wohl und Wehe des Statusfeststellungsverfahrens“.
Mit der Entscheidung für die Selbstständigkeit und eine passende Rechtsform ist es noch nicht getan. Während bei Angestellten der Abschluss eines Arbeitsvertrags genügt, handeln Selbstständige die Modalitäten jedes Auftrags neu aus:
- Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag.
Wichtig: Wie die Vertragsart auf dem Papier bezeichnet wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die gelebte Praxis.
- Der Dienstvertrag ähnelt dem Arbeitsvertrag (der genau genommen eine Spezialform des Dienstvertrages ist). Anders als Angestellte sind Selbstständige durch Dienstverträge nicht weisungsgebunden und genießen keine Arbeitnehmer-Schutzrechte. Beim Dienstvertrag kann der Auftraggeber von seinem Vertragspartner verlangen, dass er in einem bestimmten Zeitraum oder auf Dauer eine bestimmte Leistung erbringt. Ein konkretes Ergebnis muss der Dienstleister währenddessen nicht erbringen. Erfolgreich muss die Tätigkeit auch nicht unbedingt sein. Oft geht das auch gar nicht: Ein IT-Trainer muss sich mit der Materie auskennen, pünktlich im Seminarraum erscheinen und die Lerninhalte in geeigneter Form vermitteln. Die Honorarzahlung ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Teilnehmer den Lernstoff hinterher tatsächlich beherrschen: Das „Bemühen allein genügt“ bereits.
- Beim Werkvertrag sieht das ganz anders aus: Hier schuldet der Auftragnehmer die Herstellung des versprochenen Werkes in der vereinbarten Qualität. Die Vergütung ist erst dann fällig, wenn der Auftraggeber das Ergebnis abgenommen hat. Was beim Prinzip „Arbeitsleistung gegen Vergütung“ zu beachten ist und welche Vergütungsformen in der Praxis üblich sind, erläutert der „Leitfaden zur Vergütung bei IT-Projekten“.
- Teil 2 dieses Leitfadens beschäftigt sich mit gesetzlichen Vergütungsaspekten in Bezug auf Zahlungstermine, Umsatzsteuer, Abschlagszahlungen oder auch Vertragsstrafen.
- Die Themen Haftung, Garantie und Scheinselbstständigkeit behandelt der Grundlagenbeitrag „Vertragsgestaltung für Freiberufler“.
- Warum Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit Vorsicht zu verwenden sind, können Sie unter der Überschrift „Vorsicht bei mehrdeutigen Klauseln“ nachlesen.

Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politikwissenschaftler. Seit zwanzig Jahren arbeitet er als Berater, freiberuflicher Journalist und Autor im eigenen Redaktionsbüro. Print- und Online-Medien geben bei ihm Fach- und Serviceartikel in Auftrag. Außerdem schreibt er Software-Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.
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