Rahmenverträge richtig deuten

Bevor Sie einen Rahmenvertrag abschließen, sollten Sie sich erst mal Gedanken machen, was Sie da eigentlich unterschreiben. Aber wenn Sie diese Tipps beherzigen, kann Ihnen eigentlich nicht mehr allzu viel passieren.

Schon Dichterfürst Goethe wusste Bescheid: "Was Du schwarz auf weiß besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen". Mündliche Vereinbarungen gehören zwar eigentlich ebenfalls zum Bestandteil eines Vertrages, ohne Zeugen nutzt Ihnen dies im Streitfall aber herzlich wenig. Umso wichtiger ist daher, dass Sie vor dem Signieren des Rahmenvertrags genau darauf achten, was Sie da eigentlich unterzeichnen. Nachfolgend verraten wir Ihnen, auf welche Details Sie dabei achten müssen.

Rahmenvertrag – Was ist das?

Der Rahmenvertrag ist ein übergeordneter Vertrag mit allgemein gültigen Rahmenbedingungen, den der Freiberufler vor dem Projektvertrag abschließt. Die Details werden in einem zusätzlichen Vertrag - meistens entweder in einem Dienst- oder einem Werkvertrag - ausgehandelt. Wesentlichster Unterschied zwischen den letztgenannten Vertragsformen: Bei einem Werksvertrag wird ein Erfolg geschuldet, in einem Dienstvertrag dagegen wird der Freiberufler für eine bestimmte Zeit beschäftigt. Für Rahmenverträge ist diese Abgrenzung von nachrangiger Bedeutung. Rahmenverträge fallen rechtlich unter das AGB-Gesetz, an die Wirksamkeit werden daher strenge Anforderungen gestellt. Bei sorgfältiger Prüfung des Rahmenvertrags erweisen sich daher oftmals einige Klauseln als unwirksam: Manchmal dienen solche Klauseln nur als Verhandlungsmasse bei Vorgesprächen. Meistens aber werden Passagen einfach aus anderen Vertragswerken ungeprüft übernommen oder Sätze formuliert, denen es an Präzision mangelt. Viele Sonderfälle kann nur ein ausgewiesener Jurist richtig beurteilen, dieser Beitrag beschränkt sich daher auf die typischsten Vertragsklauseln, die regelmässig zu Diskussionen führen.

Allgemeine Faustregeln für den Rahmenvertrag

  • Vertragliche Vereinbarungen immer schriftlich treffen. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen sollten ebenfalls schriftlich - etwa per Fax oder als Gesprächsprotokoll - fixiert und unterschrieben werden. Zur Not reicht auch eine vom Vertragspartner gegengezeichnete Telefonnotiz oder - sobald technisch machbar - eine digital signierte E-Mail.
  • Je kleiner der Kunde/Auftrag, desto kürzer kann der Vertrag sein, je größer und risikoreicher der Auftrag, desto ausführlicher sollte er sein.
  • Es ist besser, wenn das Vertragskonzept vom Vermittler und nicht vom Kunden kommt, da der Vermittler dann in aller Regel berechtigt ist, über einzelne Vertragspassagen zu verhandeln.
  • Der Vertrag sollte inhaltlich vollständig, verständlich und klar formuliert sein, um Fehlinterpretationen und Missverständnisse von vornherein zu vermeiden.

Vertragsgegenstand und -dauer

Zeitliche Befristung

In aller Regel sind Rahmenverträge zeitlich unbefristet. Üblicherweise sollten Sie einen Rahmenvertrag daher nur dann unterschreiben, wenn Sie ein konkretes Projekt bei diesem Kunden in Aussicht haben, denn mit dem Abschluss eines Rahmenvertrags stimmen Sie in aller Regel einem Wettbewerbsverbot zu, dem zufolge Sie innerhalb einer gewissen Zeitspanne (üblicherweise zwischen 6 Monaten und zwei Jahren) für konkurrierende Unternehmen des Vertragspartners nicht tätig werden dürfen. (s.a. den Punkt "Kundenschutz/Wettbewerbsverbot".) Vergessen Sie daher auch nicht, gegebenenfalls nach dem Projektabschluss den Rahmenvertrag zu kündigen.

Vorzeitiges Projektende & Verlängerungsoption

Hierbei handelt es sich um Standardklauseln, denn die vertraglich festgeschriebene Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung durch den Projektanbieter ist üblich. Diese vorzeitige Kündigung muss auch nicht begründet werden. Allerdings sollte für diesen Fall eine Kündigungsfrist von zumindest einer Woche vereinbart werden. Üblich ist außerdem, dass der Kunde bis vier Wochen vor dem Projektende eine Verlängerungsoption ausüben kann.

Vergütung

Zahlungsvoraussetzung

Es kommt durchaus vor, dass der Rahmenvertrag eine Klausel enthält, nach der die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Projektvermittler vom Kunden bezahlt wurde. Dies ist nicht akzeptabel, denn Ihr Auftraggeber ist streng genommen der Vermittler, und der sollte in solchen Fällen in Vorleistung treten.

Zahlungsziel

Normal ist ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen nach Rechnungsstellung, manchmal lässt sich auch ein kürzeres Zahlungsziel - etwa von 14-21 Tagen - vereinbaren.

Sofortige Zahlung

Bargeld lacht: Einige Projektanbieter bieten dem Freiberufler auf Nachfrage gegen einen Abschlag von 2% bis 3% Skonto die sofortige Bezahlung nach dem erfolgreich beendeten Projekt an.

Abschlagszahlungen

Insbesondere bei längerfristigen Projekten mit mehrmonatiger Dauer werden bei Werkverträgen üblicherweise Abschlagszahlungen vereinbart, die zumeist an die Erbringung von Teilleistungen gekoppelt sind. Falls ein entsprechender Passus fehlt, könnte es dem Freiberufler passieren, dass er etwa bei einem zwölfmonatigen Projekt über ein Jahr lang auf sein Geld warten muss.

Zahlungsverzug

Nach der gesetzlichen Regelung vom 1.5.2000 ("Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen") gilt: Der Schuldner kommt mit einer Geldforderung "30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung" in Verzug (vgl. § 284 Abs. 3 BGB und § 288 Abs. 1 BGB) und hat ab diesem Zeitpunkt auch ohne eine zusätzliche Mahnung Verzugszinsen zu bezahlen. Durch diese Neuregelung wurde der gesetzliche Verzugszinssatz (d.h. die Höhe der Verzugszinsen) von bisher 4% p.a. auf nunmehr 5% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz erhöht. Der Basiszinssatz wird vierteljährlich von der Europäischen Zentralbank festgelegt. Seit dem 1.9.2001 beträgt er 3,62%, so dass ein Schuldner momentan jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8,62% zu zahlen hat. Voraussetzung für den Eintritt des Zahlungsverzugs ist, dass der Kunde die Rechnung termingerecht erhalten und anerkannt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass der Freiberufler dem Kunden nachweislich - etwa per Einschreiben - eine Rechnung stellen muß, der vom Kunden nicht frist- und formgerecht widersprochen wird.

Spesen

Die Übernahme von Spesen ist normalerweise nicht üblich. Im Ausnahmefall jedoch, wenn beispielsweise Fahrten zu weit entfernten Außenstellen samt Übernachtung eventuell erforderlich sind, können zusätzliche Regelungen etwa zur Übernahme von Flug-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten getroffen werden. Sämtliche Aufwendungen müssen dann allerdings vom Freiberufler auch nachgewiesen werden.

Eigentum und Urheberrechte

Geistiges Eigentum

Der Kunde erhält üblicherweise die uneingeschränkten Nutzungsrechte an allen Programmen, Patenten etc., die der Freiberufler während der Vertragslaufzeit erstellt.

Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt derzeit sechs Monate. Gang und gäbe ist allerdings, dass eine Gewährleistungspflicht von zumindest zwölf Monaten vereinbart wird. Eine vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeit, die über die gesetzliche Regelung hinausgeht, ist in aller Regel für die Vertragspartner auch bindend. Die Gewährleistung beginnt erst nach der vollständigen Abnahme des Projekts.

Haftungsfragen und Leistungsverzug

Haftungsbeschränkung

Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung ist außerordentlich wichtig, denn Sie kann im Ernstfall den persönlichen Ruin des Freiberuflers verhindern. Klauseln wie "Der Auftragnehmer übernimmt die volle Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Aufgaben" sollten Sie keinesfalls unterschreiben. Denn dies würde bedeuten, dass Sie auch bei Verzögerungen und Problemen, die Sie gar nicht verschuldet haben, haftbar gemacht werden können. Eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und eigenes Verschulden ist unbedingt anzuraten. Vereinbaren Sie auf jeden Fall auch eine finanzielle Haftungs-Höchstgrenze. Ideal ist es natürlich, wenn der Endkunde oder der Vermittler über eine Versicherung verfügt, die solche Schäden abdeckt.

Leistungsverzug

Vertragsstrafen beim Leistungsverzug stehen nicht immer im Rahmenvertrag, manchmal werden sie auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam vereinbart. Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass ein Leistungsverzug nicht eintritt, falls die Umstände des Verzugs nicht vom Freiberufler zu verantworten sind. Wenn die verspätete Leistung vom Auftraggeber angenommen wird, muss dieser zudem bei Annahme ausdrücklich erklären, dass er sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, ansonsten verfällt der Anspruch auf die Vertragsstrafe.

Kundenschutzklausel und Wettbewerbsverbot

Kundenschutzklausel/Wettbewerbsverbot

Praktisch jeder Rahmenvertrag enthält entweder eine Kundenschutzklausel oder ein Wettbewerbsverbot, manchmal auch beides. Ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht nicht. Letztlich stellt der Vermittler damit sicher, dass der Freiberufler ein von ihm angebotenes Projekt oder ein im Zuge dieses Projektes zustande kommendes Nachfolgeprojekt auch über ihn annimmt, statt sich nach erhaltenem Projektkontakt an einen anderen Vermittler oder direkt an den Endkunden zu wenden. Darüber hinaus wird in der Kundenschutzklausel meistens festgelegt, bei welchen Konkurrenzunternehmen sich der Freiberufler nicht bewerben darf. Es geht beim Kundenschutz also nicht nur um das konkrete Projekt, sondern um die grundsätzliche Geschäftsbeziehung. Eine Zuwiderhandlung kann den Freiberufler teuer zu stehen kommen.

Üblicherweise liegt die Maximalfrist für den Kundenschutz zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Sollte die Kundenschutz-Frist die Dauer von zwei Jahren wesentlich übersteigen, könnte diese Zeit im Streitfall vom Gericht auf eine angemessene Zeit reduziert werden.

Konventionalstrafen

Bei Verletzung der Kundenschutzklausel wird eine Konventionalstrafe fällig. Die Höhe der Konventionalstrafe ist recht unterschiedlich und kann durchaus im sechsstelligen Bereich liegen. Abgesehen von einigen, wenigen Sonderfällen - etwa bei besonders hoch dotierten, langfristigen Projekten - erscheint dies unangemessen hoch.

Karenzentschädigung

Eine Karenzentschädigung ist eine Verpflichtung des Auftraggebers, für die Dauer eines Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen (s.a. HGB § 74 ) . Sie stellt damit eine Gegenleistung des Auftraggebers für die vom Auftragnehmer übernommene Wettbewerbsenthaltung dar.

Sonstige Bestimmungen

Sittenwidrige und Knebelverträge

Wer einen Vertrag unterschreibt, muss diesen in aller Regel auch buchstabengetreu erfüllen. Ausgenommen sind allerdings Klauseln, die gegen geltende Gesetze verstoßen oder sittenwidrig sind, weil dem schwächeren Vertragspartner Bedingungen aufgezwungen wurden, die diesen in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit übermäßig beschneiden. Typische Hinweise für einen Knebelungsvertrag sind etwa eine ungerechtfertigt lange Vertragsdauer, starke Kontroll- und Eingriffsrechte in den Betrieb des Vertragspartners oder ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Sittenwidrig sind dagegen unangemessen hohe Vertragsstrafen oder die mehrjährige, von Seiten des Freiberuflers unkündbare Bindung an ein Unternehmen. Allerdings sind all diese Einschränkungen derart schwammig und auslegungsfähig, dass in vielen Streitfällen der Gang zum Gericht (mit ungewissem Ausgang) unvermeidbar sein dürfte.