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Haftungsrisiken, Verträge und
Versicherungen
Eine eigene Versicherung tut not
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(März 2001)
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Inhalt dieses Artikels:
Verträge zwischen Freiberufler
und Unternehmensberatung | Werkvertrag
und Dienstvertrag | Risiken
minimieren mit Haftpflichtversicherungen | IT-Freiberufler
passen in kein Schema | EDV- und
Elektronikversicherungen | Betriebshaftpflicht
| Berufshaftpflicht | Vermögensschadenshaftpflicht
| Kosten und Konditionen
für Haftpflichtversicherungen sind schwer vergleichbar |
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IT-Freiberufler haben ein hohes Haftungsrisiko, das auch durch
Rahmen- und Projektverträge mit ihrer Personalagentur oder
Unternehmensberatung beeinflusst wird. Eine eigene Versicherung
tut immer not. Es gibt verschiedene Standard-Haftpflichtversicherungen
für gewerbliche Unternehmen und klassische freie Berufe wie
Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte . IT-Fachkräfte
dagegen müssen individuell verhandeln.
Wer arbeitet, macht Fehler. Die meisten alltäglichen Missgeschicke
sind schnell zu korrigieren. Es kann aber auch teuer werden. Kein
Beteiligter an einem IT-Projekt ist davor geschützt, Schäden
zu verursachen, die bis in den zweistelligen Millionenbereich reichen
können.
Wenn verschütteter Kaffee die Tastatur zerstört, lässt
sich der Schaden leicht aus eigener Tasche zahlen. Aber was ist,
wenn ein fehlerhafter Programmcode eine für das Unternehmen
lebenswichtige Datenbank ausradiert? Oder wenn das komplette Netz
einer Bank lahmgelegt ist? Vor allem Betriebsunterbrechungen mit
entsprechendem Gewinnausfall für das betroffene Unternehmen
haben hohe Kosten zur Folge. Im Extremfall ist der Schaden höher
als ein Einziger im ganzen Leben verdienen kann. Der finanzielle
Ruin wäre programmiert, und der Status als ewiger Schuldner
festgeschrieben. Freiberufler haften (wie Angehörige von Personengesellschaften)
mit ihrem gesamten Privatvermögen, dem vorhandenem und dem
zukünftigen.
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| Verträge
zwischen Freiberufler und Unternehmensberatung |
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| Haftung |
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Haftungsfragen vertraglich regeln |
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Werkvertrag ist erfolgsabhängig
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Dienstvertrag ist aufwandsabhängig |
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Zum Ersatz eines Schadens verpflichtet ist prinzipiell derjenige,
der ihn verursacht hat. Das klingt plausibel, ist aber nicht immer
bewusst. Im Dreiecksverhältnis zwischen Unternehmens- bzw.
Personalberatung, Freiberufler und Endkunde hat der Freiberufler
kein Vertragsverhältnis mit dem Endkunden. Aber im Schadensfall
kann er trotzdem haftbar gemacht werden. Zunächst steht zwar
der direkte Vertragspartner in der Pflicht. Der Auftragnehmer oder
dessen Versicherung kann aber ihrerseits den Freiberufler als Subunternehmer
in Regress nehmen.
Wie weit der Zugriff im Einzelnen gehen kann, hängt von den
Einzelheiten der Vertragsgestaltung
zwischen Unternehmensberatung und Freiberufler ab. Davon unberührt
bleibt der Vertrag Unternehmensberatung - Kunde. Rechtsanwalt Dr.
Grunewald "Zunächst ist nochmals zu betonen, dass in diesem
Fall zwischen Freiberufler und Kunde kein Rechtsverhältnis
besteht. Vertragliche Rechte und Pflichten sind nur im Verhältnis
zwischen Freiberufler und Unternehmensberatung bzw. Unternehmensberatung
und Kunde gegeben." Konsequenz: durch Regelungen, mit denen
die Unternehmensberatung ihrerseits den Freiberufler haftbar macht,
kann sie selbstredend nicht ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen
weiterreichen. Sie kann sich aber vertraglich die Option sichern,
auf den Freiberufler zurückzugreifen. Falls dieser zahlungsunfähig
bzw. nicht ausreichend versichert ist, bleiben ihre eigenen Verpflichtungen
davon allerdings unberührt.
Eine Stellungnahme dazu aus der Versicherungsbranche: " Diese
Haftung besteht innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehung, also
zum einen im Verhältnis: IT-Spezialist - Beratungsunternehmen
und zum anderen im Verhältnis dieses Unternehmens zum Endkunden.
Soweit demnach das Beratungs-Unternehmen wegen einer mangelhaften
Leistung der Beratung, die ihren Ursprung in einer Schlechterfüllung
der IT-Leistung hat, kann es diesen Schaden seinerseits gegenüber
dem IT-Spezialisten regressieren, soweit vertragliche Haftungsvereinbarungen
dies nicht ausschließen."
(Rainer Peters, Sprecher der Aachener und Münchner Versicherung
auf Anfrage).
Ergo: alle Vertragsklauseln genau lesen.
Konsequenz daraus: Das Thema Haftpflichtversicherung ist für
Unternehmensberatungen, IT-Dienstleister und Freiberufler von gleich
hohem Stellenwert. Es kann darüber hinaus nicht schaden, wenn
man als Freiberufler nach den Haftpflichtversicherungen seiner Unternehmensberatung
fragt. Denn die Unternehmensberatung, die selbst hinreichend abgesichert
ist, wird am ehesten faire Verträge anbieten, die einen Rückgriff
auf den Freiberufler allenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz vorsehen.
Werkvertrag und Dienstvertrag
Worauf kommt es bei der Vertragsgestaltung an? Zunächst sollte
man wissen, welche Art Vertrag man unterschreibt. Nicht immer steht
drauf, was drin ist. Gravierende Unterschiede in Bezug auf die Haftung
gibt es zwischen Werk- und Dienstverträgen.
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer (als Unternehmensberatung
oder als Freiberufler) ein konkretes Ergebnis, den Erfolg einer
Tätigkeit, beispielsweise ein fehlerfreies Programm mit zuvor
festgelegten Leistungsmerkmalen und Liefertermin. Der Auftragnehmer
ist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unter
anderem sechs Monate zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
Der Auftragnehmer haftet dabei nicht nur für das Endergebnis,
sondern auch bei Verzug. In vielen Rahmen- und Projektverträgen
sind Vertragsstrafen in unterschiedlicher Höhe enthalten. Ein
Beispiel für eine entsprechende Klausel, im GULP Forum zur
Diskussion gestellt: "Der Auftragnehmer übernimmt die
volle Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der im Projektvertrag vereinbarten Aufgaben. Es gilt
die gesetzliche Gewährleistungspflicht." Er muss also,
vereinfacht gesagt, Garantie leisten. Damit hat der Auftraggeber
viele Möglichkeiten, eigene Verantwortung für Mängel
und verspätete Leistungen auf den Auftragnehmer abzuwälzen.
Wer als Freiberufler eine solche Klausel akzeptiert, muss sich das
Risiko bewusst machen und sollte unbedingt dagegen versichert sein.
Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer die Tätigkeit
als solche. Gearbeitet und bezahlt wird grundsätzlich nach
Aufwand. Für den Erfolg ist ein anderer verantwortlich, meist
der Projektleiter. Der Freiberufler ist zwar von der Produkthaftung
freigestellt, nicht aber von den Folgen aus Sach-, Personen- und
Vermögensschäden. Die richtige Versicherung kann diese
Risiken begrenzen.
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| Risiken
minimieren mit Haftpflichtversicherungen |
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Ohne ausreichende Versicherung arbeiten Freiberufler immer ohne
Netz, vom doppelten Boden gar nicht zu reden. Die Versicherungsgesellschaft
hat im Schadensfall außer der Schadensregulierung eine weitere
wichtige Funktion, die leicht unterschätzt wird. Sie ermittelt
bei jeder Schadensmeldung den Hergang des zugrunde liegenden Vorfalls
und prüft die Forderung auf rechtliche Korrektheit. Für
einen Freiberufler, der in der Regel Einzelkämpfer ist, kann
sie im Idealfall eine Art anwaltschaftliche Tätigkeit ausüben.
Trägt der Freiberufler überhaupt die (alleinige) Schuld?
Oder hat der Auftraggeber selbst fahrlässig gehandelt, zum
Beispiel auf Grund fehlender Datensicherung?
Aber auch wer Projekte vergibt, profitiert davon, dass der Auftragnehmer
ausreichend versichert ist. Seine berechtigten Ansprüche helfen
ihm nur dann, wenn er seine Forderungen auf dem Konto wiederfinden
kann.
Absichern sollte man sich unbedingt gegen Schäden, die man
Dritten gegenüber anrichten kann. Dazu bieten die Versicherungsgesellschaften
verschiedene Typen von Haftpflichtversicherungen an, die jeweils
unterschiedliche Risiken abdecken. Die meisten haben sicher schon
eine Haftpflichtversicherung - und viele glauben, damit umfassend
versichert zu sein. Die genaue Bezeichnung dieser Versicherung ist
aber Privathaftpflicht. Wie der Name schon sagt, ersetzt sie nur
Schäden, die im privaten Umfeld verursacht wurden. Für
berufliche Risiken braucht man zusätzliche Versicherungen.
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| IT-Freiberufler
passen in kein Schema |
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| Versicherungsarten |
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EDV- und Elektronik: keine
Haftpflicht, nur eigene Schäden versichert |
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Betriebshaftpflicht: Sach-
und Personenschäden, Folgeschäden bedingt |
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Berufshaftpflicht: die "Betriebshaftpflicht
der Freiberufler"; Versicherungsschutz nach
individuellem Risikoprofil |
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Vermögensschadenshaftpflicht:
auch indirekte Folgen von Sachschäden, allgemeine
wirtschaftliche Schäden, Forderungen Dritter |
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EDV- und Elektronikversicherungen
Naheliegend für IT-Spezialisten scheint auf den ersten Blick
eine EDV- oder Elektronikversicherung zu sein. Achtung: diese Versicherungen
werden gern mit Haftpflichtversicherungen verwechselt. Richtig ist,
dass sie nicht für Ansprüche Dritter gelten. Sie regulieren
nur versicherte Schäden im eigenen Betrieb oder Büro,
zum Beispiel im Home Office des Freiberuflers.
Betriebshaftpflicht
Durch die Betriebshaftpflicht werden in den meisten Standardverträgen
nur Sach- und Personenschäden versichert, die durch Fehler
oder Unterlassungen eines Unternehmers oder seiner Mitarbeiter verursacht
wurden. Wenn ein schwerer Monitor durch das Verschulden des Versicherten
auf den Boden und gleichzeitig auf den Fuß eines Kollegen
fällt, behandelt die Versicherung den zerstörten Monitor
als Sach- und den verletzten Fuß als Personenschaden. Vereinfacht
ausgedrückt: ersetzt wird nur, was direkt physisch beschädigt
wird, nicht aber Folgen von Progammier- oder Bedienungsfehlern.
Die meisten Gesellschaften bieten aber mittlerweile branchenspezifische
Varianten an, die auf das jeweilige Risikoprofil abgestimmt sind.
Entscheidend ist, was im Einzelfall als versichertes Risiko definiert
wird. Rechtliche Grundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz
"auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten
des Versicherungsnehmers" erstreckt. Deshalb sollte es die
Mühe wert sein, Angebote verschiedener Versicherungen zu vergleichen,
über die Aufnahme der versicherten Tätigkeiten verhandeln
und am besten den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen lassen.
Wer wie (die meisten) IT-Freiberufler in fremden Räumen, an
fremden Geräten oder mit fremden Daten arbeitet, für den
ist eine Betriebshaftpflicht empfehlenswert - vorausgesetzt, die
Risiken in der IT sind hinreichend im Vertrag berücksichtigt.
Berufshaftpflicht
Die Berufshaftpflicht als "Betriebshaftpflicht des Freiberuflers"
ist zwar die typische Freiberufler-Haftpflichtversicherung. Doch
sie ist speziell auf die klassischen freien Berufe zugeschnitten
wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Für diese Berufsgruppen ist die Versicherung meist Voraussetzung
für die Zulassung. Es gibt bei den meisten Gesellschaften unterschiedliche
Varianten und Gruppenverträge, für IT-Freiberufler leider
nicht. Genau wie bei der Betriebshaftpflicht entscheiden die im
Vertrag einzeln aufgeführten Tätigkeiten, ob die Folgen
daraus mitversichert sind. In der Regel sind Haftungsrisiken eines
IT-Freiberuflers versichert, die aus einer schwerpunktmäßig
beratenden Tätigkeit entstehen können, beispielsweise
im Rahmen des Netzwerkaufbaus, der EDV-Beratung inklusive Empfehlung
bzw. Kauf und Installation von Hard- und Software.
Laut Rainer Peters von der Aachener und Münchner Versicherung
ist die Berufshaftpflicht die Versicherung, die freiberufliche IT-Spezialisten
benötigen. "Innerhalb einer risikoadäquaten (Berufs-)
Haftpflichtversicherung für den IT-Spezialisten werden auch
Vermögensschaden gedeckt sein. Die versicherungsvertraglichen
Besonderheiten zu Umfang und Inhalt einer solchen Vermögensschadendeckung
ergeben sich aus dem wording des Versicherungsvertrages, zum Beispiel
aus den insoweit vertraglich vereinbarten Besonderen Bedingungen
und Risikobeschreibungen." Mit anderen Worten: auf die einzelvertraglichen
Versicherungsbedingungen kommt es an.
Vermögensschadenshaftpflicht
Bei beiden Versicherungsarten nicht standardmäßig inbegriffen
sind Bearbeitungs- und Vermögensschäden (z.B. Folgen von
Programmier- und Bedienungsfehlern wie gelöschte Daten oder
Betriebsausfall), die oft mehrfach so hoch sind wie ein Sachschaden.
Typische Risiken von Entwicklern und Administratoren bleiben außen
vor, sofern keine individuellen Bedingungen ausgehandelt werden.
Fast nie lassen sich ausgerechnet die teuersten Schäden versichern,
die Folge des ursprünglichen Schadens sind. Typischer Fall
ist die Betriebsunterbrechung und die Forderungen etwa der Kunden
des Auftraggebers als Folge dieser Betriebsunterbrechung.
Hier hilft nur die Vermögensschadenshaftpflicht. Sie ersetzt
auch sogenannte Bearbeitungs- und Vermögensschäden, für
die der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit indirekt
verantwortlich ist. Für Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden
Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare) ist die Absicherung
gegen Vermögensschäden sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Neben den vermittelnden, begutachtenden oder verwaltenden sind es
insbesondere die beratenden Berufe, die ihre Tätigkeiten durch
eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung absichern.
Diese Versicherung deckt auch Forderungen des "Kunden des
Kunden" ab. Ein für die IT-Branche naheliegender Fall:
wenn der Kunde ein Internet Service Provider ist und die Websites
vieler seiner Kunden nicht erreichbar sind. Dies sind vor allem
mögliche Folgeschäden, die nur mittelbar mit dem Ursprungsschaden
zu tun haben, aber den Löwenanteil an der Gesamtsumme ausmachen
können. Auch hier allerdings gelten die Grundsätze jeder
Haftpflichtversicherung: versichert ist nur das, was im Vertrag
geregelt ist. Und besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ausschlussklausel,
das typische Kleingedruckte. Hier ist explizit festgelegt, welche
Art von Schäden nicht enthalten sind.
Eine der wenigen Angebote, das sich speziell an die IT-Branche
richten, sind die "Safe-IT-Haftpflichtversicherung" der
Gothaer Versicherung und die "fundamente it" der Karlsruher.
Es handelt sich dabei um Betriebshaftpflichtvericherungen, die um
Vermögensschadenselemente erweitert wurden. "Als Unternehmer/Gewerbetreibender
der Informationstechnologie (IT) sind Sie ganz spezifischen Risiken,
insbesondere einer weitreichenden Haftung aus Vermögensschäden,
ausgesetzt. Da hier die normale Betriebshaftpflichtversicherung
oft nicht ausreicht, haben wir für Sie die Gothaer Safe-IT-Police
entwickelt", so die Gothaer. Versichert sind beispielsweise:
Schäden durch Abhandenkommen und Löschung fremder Daten,
Verzugsschäden im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung
von Software.
Die Versicherungen scheinen die Relevanz der IT-Branche als Zielgruppe
erkannt zu haben. Ein ähnliches "Konzept für eine
speziell auf den IT-Bereich zugeschnittene Haftpflichtversicherung"
entwickelt zur Zeit beispielsweise die Aachener und Münchner
Versicherung.
Gemeinsam ist diesen Konzepten, dass Vermögensschäden
auch hier nur begrenzt versichert sind.
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| Kosten
und Konditionen für Haftpflichtversicherungen sind schwer vergleichbar |
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Welche Versicherung soll man nun wählen und was kostet es?
Das ist pauschal schwer zu sagen. Denn die Grenzen zwischen den
Versicherungsarten sind fließend, bedenkt man die unterschiedlichen
Konditionen der einzelnen Gesellschaften und zusätzlich die
individuellen Regelungen.
Daher lassen sich auch die Kosten solcher Versicherungen nicht
pauschal beziffern. Zu unterschiedlich ist das Risiko in den verschiedenen
IT-Berufen. Außerdem berechnen die Versicherungen den Beitrag
unter anderem nach Umsatz. Dazu ein Zitat aus dem GULP Forum: "Ich
habe mir vor 3 Monaten mehrere Angebote erstellen lassen. Die Angebote
differierten in den Details stark. Die Kosten sind dabei nicht alleine
ausschlaggebend. Wichtig sind auch Selbstbehalt, Deckungssumen im
Schadensfall und Auflagen. Interessant ist neben der Haftpflicht
auch die juristische Vertretung durch die Versicherung im Schadensfall.
Ich kann nur empfehlen sich ein wenig Zeit zu nehmen und angeforderte,
detaillierte Angebote zu vergleichen. 2000 DM pro Jahr für
einen Umsatz zwischen 200.000 und 400.000 sind realistisch."
Wie weit der Versicherungsschutz reichen soll und wieviel man dafür
bezahlen will, sind nicht zuletzt Fragen der persönlichen Risikobetrachtung
und -bereitschaft. Angesichts potentieller Ketten von Folgeschäden
biete nur die Vermögensschadenshaftpflicht als sogenanntes
Vollkonzept weitreichende Sicherheit, so der Versicherungsfachwirt
Falko Medla, der Kunden aus der IT-Branche betreut. Die Versicherungen
lassen sich diese Konzepte entsprechend bezahlen. Etwa 3000 DM betrage
der durchschnittliche Beitrag bei 1 Million Versicherungssumme.
Zudem werde der Anwärter sehr kritisch geprüft: persönliche
Zuverlässigkeit und eine für die jeweilige Tätigkeit
qualifizierte Ausbildung sowie Berufserfahrung müssten nachgewiesen
werden, um überhaupt eine Police zu bekommen. Schöner
Nebeneffekt: der IT-Freiberufler, der eine hat, verfügt damit
über eine erstklassige Referenz.
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