Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Arbeitnehmerüberlassungsverträge der GULP Solution Services GmbH & Co. KG

 

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit GULP Solution Services GmbH & Co. KG (nachfolgend „GULP“ genannt) sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

1. Behördliche Genehmigung

GULP besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Düsseldorf.

2. Rechtsstellung der GULP Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen GULP Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen GULP Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

3. Auswahl der GULP Mitarbeiter

GULP stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte GULP Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten 6 Stunden nach Arbeitsaufnahme eines GULP Mitarbeiters meldet, werden bis zu 6 Arbeitsstunden nicht berechnet. GULP kann während des laufenden Einsatzes GULP Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete GULP Mitarbeiter austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der GULP Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt GULP Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die GULP Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen GULP und dem Kunden vereinbart werden.

Außerdem setzt der Kunde GULP Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt GULP insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

Der Kunde zahlt GULP Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

Der Kunde informiert GULP unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

5. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe.

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Der Kunde versichert, die Daten der GULP Mitarbeiter nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Einsatzabwicklung zu verarbeiten sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten der GULP Mitarbeiter zu ergreifen, die die Pflichten des Art. 25 DSGVO erfüllen.

Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.

6. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die GULP Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

7. Arbeitsschutz

Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der GULP Mitarbeiter den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten von GULP. Der Kunde gewährt GULP oder deren Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt zum Tätigkeitsort der GULP Mitarbeiter und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein Arbeitsunfall ist der betreuenden GULP Niederlassung unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Kunde wird GULP über die notwendige Angebots- und Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vor Arbeitsantritt informieren.

8. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde GULP mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat GULP das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein.

Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde GULP hierüber informieren.

GULP ist berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von GULP an GULP Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. Notwendige Tariferhöhungen wird GULP dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.

GULP steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt
werden.

9. Zeiterfassung

Die Erfassung der von GULP Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt per elektronischer Zeiterfassung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde den Nutzungsbedingungen vor der erstmaligen Nutzung zustimmt. Diese sind im Zeitportal aktiv durch eine berechtigte Person zu bestätigen.

Soweit und solange eine elektronische Zeiterfassung nicht erfolgt oder erfolgen kann, z. B. mangels Bestätigung der Nutzungsbedingungen, legt jeder GULP Mitarbeiter wöchentlich einen Stundennachweis vor, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist GULP berechtigt, die vom GULP Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.

10. Stundensatz und Abrechnung

Der vereinbarte Stundensatz enthält, bezogen auf den Einsatzort, sämtliche Kosten einschließlich Zulagen, Fahrgeld und Unterkunft. Der Kunde ist verpflichtet, GULP über geplante Änderungen des Einsatzortes und angeordnete Dienstfahrten unverzüglich vorab zu informieren. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei GULP.

Beanstandungen an Rechnungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb von drei Kalendermonaten ab Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.

11. Haftung

GULP haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich aller überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 5.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet GULP nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

12. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters

Der Kunde wird GULP zur Einhaltung des AÜG unverzüglich mitteilen, wenn ein GULP Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder bei einem verbundenen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG direkt angestellt oder als Zeitarbeitnehmer beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen GULP Mitarbeiter.

13. Personalvermittlung

1. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen GULP Mitarbeiter wird ein Vermittlungshonorar, abhängig von der Dauer der vorangegangenen ununterbrochenen Arbeitnehmerüberlassung, nach der folgenden Staffelung fällig:

  • in den ersten 3 Monaten: 30% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden
  • 4. bis einschl. 6. Monat: 25% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden
  • 7. bis einschl. 9. Monat: 20% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden
  • 10. bis einschl. 12. Monat: 15% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden

Der Kunde zeigt GULP den Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie das vereinbarte Jahresbruttogehalt innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung mit dem GULP Mitarbeiter bzw. dem für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bewerber schriftlich an.

Erbringt der Kunde innerhalb dieser Frist keinen geeigneten Nachweis über das vereinbarte Jahresbruttogehalt, wird als Berechnungsgrundlage für das Vermittlungshonorar für einen GULP Mitarbeiter, abhängig von der Dauer der vorangegangenen ununterbrochenen Arbeitnehmerüberlassung beim Kunden, der vereinbarte Kundentarif nach der folgenden Staffelung herangezogen:

  • in den ersten 3 Monaten: das 325-fache des jeweiligen Kundentarifs
  • 4. bis einschl. 6. Monat: das 250-fache des jeweiligen Kundentarifs
  • 7. bis einschl. 9. Monat: das 175-fache des jeweiligen Kundentarifs
  • 10. bis einschl. 12. Monat: das 100-fache des jeweiligen Kundentarifs

2. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bewerber oder GULP Mitarbeiter ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung wird ein Vermittlungshonorar in 35% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden fällig.

Erbringt der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung keinen Nachweis über das Jahresbruttogehalt für den für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bewerber oder GULP Mitarbeiter, wird als Berechnungsgrundlage für das Vermittlungshonorar das 400-fache des von GULP für den Bewerber oder GULP Mitarbeiter angebotenen Kundentarifs herangezogen.

3. Wird zwischen dem Kunden und einem GULP Mitarbeiter oder Bewerber innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Arbeitnehmerüberlassung oder nach Vorstellung des GULP Bewerbers beim Kunden ein Arbeitsverhältnis begründet, so wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis auf der vorangegangenen Arbeitnehmerüberlassung oder der Vorstellung des GULP Bewerbers beruht. GULP ist berechtigt, in einem solchen Fall ein Vermittlungshonorar entsprechend Ziffer 13.1. AGB zu berechnen. Dem Kunden steht es frei, diese Vermutung zu widerlegen.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von GULP. Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart.

15. Sonstiges

Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass GULP, Randstad Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, den Unternehmen der Randstad Gruppe und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.

Sollte eine Vertragspartei aus Gründen höherer Gewalt wie z. B. Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist sie insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Dies gilt auch für den Fall einer Pandemie (z. B. Covid-19) welche sich wirtschaftlich oder rechtlich wesentlich auf die Durchführbarkeit dieses Vertrages auswirkt (z. B. behördliche angeordnete Ausgangssperren, Anordnungen zur Betriebsschließung, Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit einer nicht unerheblichen Anzahl von Zeitarbeitnehmern, u. ä.). Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden sich in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer bzw. den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Erfüllung dieses Vertrages wieder sichergestellt wird. Schadensersatzansprüche der Parteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als sechs Monate anhalten, hat jede Vertragspartei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages.

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

Sämtliche vom Kunden an GULP zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

 

Stand: 03.04.2020

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