Überstunden: Das ist bei Mehrarbeit zu beachten

Vielfach fallen in Beschäftigungsverhältnissen Überstunden an. Diese Mehrarbeit bezahlen Arbeitgeber in der Regel auch entsprechend. Die Abgeltung erfolgt entweder in Form von Geld oder mehr Freizeit. Arbeitnehmer können diese Überstunden leisten, müssen aber nicht immer. Im Folgenden erfahren Sie, was man unter Überstundenarbeit versteht und unter welchen Bedingungen diese bezahlt wird. Ebenso lernen Sie, wann Sie überhaupt Mehrarbeit leisten müssen.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

In der Umgangssprache werden die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden oft synonym verwendet. Juristisch betrachtet handelt es sich bei Überstunden um eine Überschreitung der geschuldeten Arbeitszeit. Mehrarbeit hingegen bedeutet, dass es durch mehr Arbeit zu einer Überschreitung der im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelten arbeitszeitrechtlichen Grenzwerte kommt.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu machen. Wie viele Arbeitsstunden ein Mitarbeiter pro Woche leisten muss, geht aus dem Arbeitsvertrag oder dem gesetzlichen Tarifvertrag hervor. Alles, was über diese Stundenanzahl hinausgeht, gilt als Überstunden. Eine Pflicht zur Leistung dieser Mehrarbeit besteht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt ist. Der Arbeitgeber darf nicht einfach Überstunden von sich aus anordnen. Eine Ausnahme gibt es lediglich, wenn Mehrarbeit aufgrund einer akuten Notlage des Unternehmens notwendig ist. Dazu zählen in erster Linie Katastrophenfälle wie Brände oder Überschwemmungen. Die Übernahme eines Großauftrags durch das Unternehmen, bei dem zahlreiche zusätzliche Arbeitsstunden anfallen, gilt nicht als Ausnahmefall.

Fallen umfangreiche Arbeiten in einem Betrieb mit Betriebsrat an, haben Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, zusätzliche Arbeitsstunden mit dem Betriebsrat abzusprechen. Alternativ dazu ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung möglich, welche die Leistung von Überstunden in einer gewissen Anzahl vorsieht.

Überstundenpflicht

Arbeitgeber sind nicht dazu berechtigt, Überstunden selbstständig im Rahmen ihres Direktionsrechts anzuordnen. Ausnahmen bestätigen aber die Regel. 

Hierzu zählen folgende Situationen:

  • Es existiert eine einvernehmliche Überstundenregelung.
  • Der Arbeitsvertrag sieht explizit eine einseitige, rechtlich zulässige Überstundenanordnung vor.
  • Der Betriebsrat vereinbart mit dem Arbeitgeber ein einseitiges Weisungsrecht.
  • Der Tarifvertrag erlaubt die Anordnung von Überstunden.

Überstundenzuschläge

Arbeitnehmer haben Interesse daran, dass der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden auch bezahlt. Dafür gibt es die sogenannte Grundvergütung, zu der noch ein Überstundenzuschlag hinzu kommt. Dieser ist ebenfalls häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Die Zuschläge bewegen sich in den meisten Fällen zwischen 10 % und 25 %. Bei Bediensteten der öffentlichen Verwaltung liegt der Zuschlagssatz zwischen 15 % und 30 %. Die Höhe der Zuschläge setzt auch der Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung fest.

Manchmal gelten Unternehmen Überstunden in Form von freien Tagen ab. In einigen Arbeitsverträgen ist festgelegt, dass Überstunden entweder ausbezahlt oder als freie Tage abgegolten werden. Bei der Auszahlung von Überstunden erhöht sich aber das Bruttomonatseinkommen, das entsprechend zu versteuern ist. Vielfach erhalten Arbeitnehmer dadurch im Endeffekt weniger als den üblichen Überstundenzuschlag.

Abrechnung mit dem Gehalt

Einige Arbeitsverträge sehen die Abgeltung von Überstunden im Rahmen des üblichen Lohns oder Gehalts vor. Eine derartige Vertragsklausel ist jedoch rechtlich unwirksam, wenn keine Angabe der Anzahl der zusätzlichen Arbeitsstunden aufgenommen wurde. Wenn im Arbeitsvertrag Überstunden geregelt sind, ist deren maximale Anzahl anzugeben. Damit geht der Arbeitgeber auch die Verpflichtung ein, die angefallenen Arbeitsstunden entsprechend zu vergüten.

Verbot von Überstunden

Fallweise ist das Leisten von Mehrarbeit sogar verboten. Das bezieht sich vor allem auf das Ausmaß der Überstunden. In Deutschland ist es erlaubt, zehn Stunden pro Tag zu arbeiten und insgesamt 48 Stunden pro Woche. Das heißt, im Rahmen einer 40-Stunden-Woche gelten acht zusätzlich geleistete Arbeitsstunden als Überstunden. Darüber hinaus muss zwischen dem Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn ein Zeitraum von mindestens elf Stunden liegen. In Krankenhäusern oder Pflegeheimen beträgt dieser Zeitrahmen zehn Stunden und in Schichtbetrieben neun Stunden.

Arbeitgeber dürfen die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausdehnen, wenn danach die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Wochen nicht mehr überschritten wird.

Für leitende Angestellte oder Entscheidungsträger in Unternehmen gelten diese Regelungen nicht. Wer über eine Generalvollmacht oder die Prokura eines Unternehmens verfügt, ist vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Hier gibt es keine Regelung für Überstunden.

Manche Personen oder Personengruppen dürfen keine Überstunden leisten. Dazu gehören:

  • Jugendliche
  • Schwangere
  • Teilzeitbeschäftigte

Überstundenabrechnung

Die Abrechnung von Mehrarbeit ist auf verschiedene Arten möglich. Verfügt das Unternehmen über eine Stechuhr, sind die geleisteten Überstunden klar ersichtlich. Im Streitfall sind diese Zeiten als Beweis heranzuziehen.

Ist keine automatische Zeiterfassung vorhanden, notiert der Arbeitnehmer seine Arbeitsstunden am besten schriftlich. Leistet ein Arbeitnehmer regelmäßig viele Überstunden, empfiehlt sich ein Gespräch mit der Personalabteilung. 

Viele Arbeitnehmer lassen sich Überstunden nicht auszahlen, sondern beanspruchen dafür mehr freie Tage. Mehr Freizeit ist beispielsweise für Arbeitnehmer sinnvoll, die sich intensiver ihrer Familie widmen wollen. Unternehmen mit elektronischer Zeiterfassung gleichen Mehrarbeit vielfach durch mehr Freizeit aus. In diesen Betrieben dürfen Arbeitgeber nur eine bestimmte Anzahl von Überstunden sammeln.

Ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden verjährt nach drei Jahren. Ein entsprechender Arbeitsvertrag kann diese Verjährungsfrist aber auch auf bis zu drei Monate verkürzen.

Nun haben Sie sich über die Zulässigkeit und Abrechnung von Überstunden genau informiert. Mithilfe dieser Informationen gelingt es Ihnen, besser in Ihrem Arbeitsalltag zurechtzukommen. Lesen Sie am besten auch Ihren Arbeitsvertrag oder den geltenden Tarifvertrag nochmals genau durch. Das empfiehlt sich vor allem, wenn Sie neu in einem Unternehmen beschäftigt sind.