Inkrafttreten neuer Gesetze zu Zeitarbeit und Werkverträgen am 1. April 2017

Eine Einschätzung der ADESW zur aktuellen Lage

Die Allianz für selbständige Wissensarbeit (ADESW) gibt eine Erläuterung zum Inkrafttreten der neuen Gesetze zu Zeitarbeit und Werkverträgen vom 1. April 2017 ab.
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Inkrafttreten neuer Gesetze zu Zeitarbeit und Werkverträgen am 1. April 2017

Eine Einschätzung der ADESW zur aktuellen Lage

GULP Redaktion – Maria Poursaiadi
Die Allianz für selbständige Wissensarbeit (ADESW) gibt eine Erläuterung zum Inkrafttreten der neuen Gesetze zu Zeitarbeit und Werkverträgen vom 1. April 2017 ab.

Schon vor dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ zum 1. April 2017 war am Markt eine gewisse Unruhe deutlich spürbar. Auch viele Freelancer fragten die GULP Redaktion, was sich denn nun eigentlich für sie ändert. Hierauf gaben wir ihnen mit unserem Artikel „Tipps für Freiberufler zum neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ bereits erste Antworten.

Auch die Allianz für selbständige Wissensarbeit (ADESW) veröffentlichte in einem Artikel eine Erläuterung zur neuen Gesetzeslage, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten:

Einschätzung der ADESW zur aktuellen Lage

Nach Ansicht der ADESW zielen die Gesetzänderungen nicht auf die Einschränkung von hochqualifizierten Experten und Beratern ab. Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Beschlussempfehlung explizit darauf hingewiesen, dass die Rechtslage nicht geändert werden soll und die Neuregelung dem sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen nicht entgegenstehen soll.

Auch wenn sich dieses klare Bekenntnis des Gesetzgebers nicht explizit im Gesetzestext niederschlägt, so handelt es sich bei der Beschlussempfehlung dennoch um ein offizielles Dokument (Bundestags-Drucksache Nr. 18/10064) des Gesetzfindungsprozesses, welches in Zweifelsfällen – ähnlich einer Gesetzesbegründung – auch zur Interpretation des Gesetzes herangezogen werden kann.

Wichtig ist nun, diese Erkenntnisse gemeinsam am Markt umzusetzen. Das ist – insbesondere auch in Anbetracht der weiterhin bestehenden rechtlichen und bürokratischen Hürden – kein Automatismus, sondern erfordert konstruktives und bewusstes Handeln, vor allem, da weiterhin rechtliche und bürokratische Hürden bestehen.

Dabei ist es wichtig, sich mit sämtlichen Prozessen rund um den Einsatz von Freelancern vertraut zu machen, mögliche Risiken zu erkennen und zu analysieren. Dienstleister, Auftraggeber und freie Experten können diese anspruchsvolle Aufgabe nur gemeinsam angehen. Individuelle, abgestimmte Prozesse sind dabei unverzichtbar. Dabei ist vorschneller Aktionismus meist eher hinderlich und birgt sogar weitere Risiken. Bedarfssituationen und die Auswahl der Vertragsform sollten sorgfältig geprüft werden. Dies ist entscheidend für die Differenzierung beim regelkonformen Fremdpersonaleinsatz – auch der von Selbstständigen. Dafür sind auf beiden Seiten die rechtlichen Spielregeln zu kennen und auch einzuhalten. Wichtig ist ein klares Verständnis der einzelnen Anforderungen und das Bewusstsein für die Einzelfallbetrachtung.

Die persönliche Abhängigkeit gibt dabei den Rahmen vor. In diesem Zusammenhang müssen beispielsweise die Unterschiede zwischen einer fachlichen und einer disziplinarischen Weisung hinreichend bekannt, die Umsetzung regelkonform sichergestellt sein und eine Eingliederung vermieden werden.

Wer dies beachtet, ist nicht Zielscheibe der neuen Gesetzgebung. Auch renommierte Rechtswissenschaftler wie Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht der Universität Bonn, belegen dies: „Der Gesetzgeber erkennt, dass auch in der Personalarbeit Augenmaß gefragt ist. Wer selbständig ist, der darf auch so behandelt werden. Gerade die Bezugnahme auf die Artistenentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (dem sog. Todesrad-Urteil) zeigt das deutlich. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht die Selbstständigkeit einer Artistengruppe bestätigt im Gegensatz zur Vorinstanz, obwohl die Tätigkeit vollständig im (Zirkus-)Betrieb des Auftraggebers ausgeführt wurde – in Zusammenarbeit mit anderen Artisten und ohne jeden Entscheidungsspielraum hinsichtlich Inhalt und Zeitpunkt der Diensterbringung durch den Artisten. Die Rechtsprechung hat noch einmal den gesetzgeberischen Ritterschlag erfahren. Was für den Artisten gilt, das kann dem Berater und IT-Ingenieur nur recht sein.“ Die ADESW geht davon aus, dass diese Erkenntnis mittelfristig wieder für Marktberuhigung sorgen wird.

Dennoch: Der Erhalt des Status Quo und das klare Statement des Gesetzgebers zum projektbasierten IT- und Beratergeschäft reichen nicht aus. Die ADESW wird sich auch weiterhin für mehr Rechtssicherheit beim Einsatz von freien Experten einsetzen. Von der Politik erwartet die ADESW weitere Schritte: Erstens ein klares Bekenntnis für ein Recht auf Selbstständigkeit und zweitens die Vereinfachung und Beschleunigung behördlicher Verfahren. Wenn wir in Zeiten von Globalisierung und einer zunehmend dynamischen Wirtschafts- und Arbeitswelt die Wettbewerbsfähigkeit und den Innovationsstandort Deutschland erhalten wollen, dürfen Instrumente wie Werkverträge, Dienstverträge und Arbeitnehmerüberlassung nicht weiter als ungeliebte Stiefkinder behandelt werden, sondern müssen als legitime und notwendige Flexibilisierungsinstrumente eines agilen Arbeitsmarktes als selbstverständlich eingesetzt werden können.