Fehlerhafte IT-Beratung: Freelancer haften für Vermögensschäden des Kunden

Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft

"Ich hafte nicht, da ich nur Beratungsleistungen erbringe." Das stimmt leider nicht. Vorsicht: IT-Selbstständige haften für Vermögensschäden ihrer Auftraggeber, die aus einer fehlerhaften Beratung resultieren.
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Fehlerhafte IT-Beratung: Freelancer haften für Vermögensschäden des Kunden

Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft

Ralph Günther
"Ich hafte nicht, da ich nur Beratungsleistungen erbringe." Das stimmt leider nicht. Vorsicht: IT-Selbstständige haften für Vermögensschäden ihrer Auftraggeber, die aus einer fehlerhaften Beratung resultieren.

"Ich zeige meinem Kunden durch meine Beratung nur Lösungswege auf. Für die getroffenen Entscheidungen und die daraus resultierenden Folgen ist er selbst verantwortlich.“ So denken viele freiberufliche Berater im IT-Projektmarkt – und befinden sich damit leider im Irrtum. Ein Irrglaube, der teuer werden kann. Denn auch IT-Selbstständige haften für Vermögensschäden ihrer Auftraggeber, die aus einer fehlerhaften Beratung resultieren. Das gilt im Übrigen auch für andere Schlechtleistungen aus Dienstverträgen wie Programmierfehler oder Datenschutzverletzungen, die Schadenersatzansprüche des Kunden nach sich ziehen.

Haftung für IT-Beratung

Irrtum 2: "Ich hafte nicht, da ich nur Beratungsleistungen erbringe."

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum unter Freelancern, für eine IT-Beratung nicht haften zu müssen. Meist werden für die angebliche Nichthaftung folgende Gründe ins Feld geführt:

  • "Ich mache keine technische Umsetzung." (Programmierung oder Implementierung)
  • "Ich treffe keine Entscheidungen, sondern mache nur Vorschläge."
  • "Die endgültige Entscheidung trifft ohnehin der Projektleiter oder Unternehmensleiter meines Kunden / Auftraggebers."
  • "Ich schulde kein konkretes Ergebnis."

Aus haftungsrechtlicher Sicht erfolgt jedoch keine Differenzierung zwischen technischer Umsetzung (z.B. Programmierung oder Implementierung) und technischer bzw. IT-bezogener Beratung. Rechtlich ist nur entscheidend, auf welcher vertraglichen Basis eine Leistung erbracht wird. In beiden Fällen ist von einem Dienstvertrag auszugehen, bei einer Programmierung eventuell sogar von einem Werkvertrag.

In diesem Fall treffen den IT-Berater aus dem Dienstvertrag bestimmte Pflichten wie zum Beispiel:

  • die Pflicht zur Einhaltung von Fristen und Terminen.
  • die Pflicht zu Vertraulichkeit/Datenschutz.
  • Informations- und Hinweispflichten (z.B. Schutz von Rechten Dritter).
  • die Kernpflicht zur "Experten-Leistung“, d.h. der Auftraggeber vertraut in das Können des beauftragten externen Beraters.

Externe IT-Berater werden in aller Regel für besonders wichtige Entscheidungen, Anschaffungen oder die Optimierung von Geschäftsprozessen zu Rate gezogen, für die das Know-how oder die Erfahrung im Unternehmen fehlt.

Treffen der Projektleiter oder die Geschäftsführung auf Basis der Beratungsleistung dann eine Entscheidung, die zu Vermögensnachteilen (sprich Vermögensschäden) des Unternehmens führen, kann sich der IT-Berater nicht darauf zurückziehen, mit der Entscheidung "nichts zu tun zu haben“. Denn gerade die Vermeidung einer Fehlentscheidung war der Grund für die Beauftragung des externen Beraters und der Kern der geschuldeten Leistung.

Am Ende steht folgende Gleichung: Falsche Beratung plus enttäuschtes Vertrauen (des Kunden oder Auftraggebers) ergibt: potentiellen Schadenersatzanspruch gegen den Berater.

Bei der Umsetzung des Schadenersatz-/ Regressanspruches gelten dann die üblichen Regeln des Zivilrechtes für eine Haftung aufgrund einer Schlechtleistung (mehr dazu auch im nachfolgenden Abschnitt zur Haftung bei Dienstverträgen).

Es macht an dieser Stelle wenig Sinn, darüber zu philosophieren, ob der Kunde bzw. Auftraggeber die Höhe und Kausalität des Schadens beweisen kann. Dies ist im Zweifel eine Frage, mit der sich die Gerichte beschäftigen. Wie so oft dürften dabei der Glaube, nicht haftbar zu sein, und dies gerichtlich bestätigt zu bekommen zwei Paar Schuhe sein.

Haftung in Dienst- und Werkverträgen

Irrtum 3: "Ich hafte nicht, da ich nur Dienstverträge und keine Werkverträge schließe."

Diese Meinung gehört zu den im Internet weit verbreiteten Ammenmärchen. Denn trotz Dienstvertrag hat ein Auftraggeber bei so genannter Schlechtleistung genau wie bei einem Werkvertrag durchaus Anspruch auf Schadenersatz.

Korrekt ist: Bei IT-Projekten, die auf einem Dienstvertrag basieren, gibt es keinen "verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch". Das bedeutet, dass der Auftraggeber keinen Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung und Selbstvornahme wie bei einem Werkvertrag hat.

Schlechtleistung bei Dienstverträgen

Doch so genannte Schlechtleistungen können durchaus zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem IT-Experten gemäß § 280 ff BGB führen. Zu den Schlechtleistungen zählen neben der falschen Beratung in einem IT-Projekt auch:

  • Programmierfehler
  • Datenverlust durch einen Fehler bei der Serverwartung
  • fahrlässige Übermittlung eines Virus auf das System des Auftraggebers
  • unterlassene Hinweise an den Auftraggeber bei Fehlern im Projekt oder
  • Verstöße gegen Vertraulichkeit und Datenschutzverpflichtungen

Die aktuelle Rechtsauffassung: Der Auftraggeber kann bei einem bestehenden Dienstvertrag zwar nicht eigenmächtig die Bezahlung verringern. Er kann aber sehr wohl seinen Anspruch auf Schadenersatz mit der Vergütung aufrechnen. Ferner kann der Auftraggeber im Falle einer Schlechtleistung den Dienstvertrag nach § 626 BGB außerordentlich kündigen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz eines aus der Schlechtleistung entstandenen Schadens ist zusätzlich möglich.

Leistungsverzug bei Dienstverträgen

Bei einem Dienstvertrag muss der IT-Dienstleister nach § 614 BGB in Vorleistung gehen. Er wird also erst nach Erbringungen der Dienstleistung bezahlt. Geschieht das nicht rechtzeitig, entfällt der Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB , sofern es sich um eine "nicht nachholbare Fixschuld" handelt.

Ist das nicht der Fall, kann der Auftraggeber dem IT-Dienstleister eine weitere Deadline setzen und bei erneutem Ablauf der Frist den Vertrag außerordentlich kündigen. Wenn der IT-Experte die Leistungsverzögerung zu verantworten hat, dann ist der Auftraggeber berechtigt, "Schadenersatz statt der Leistung" zu verlangen.

Verjährung bei Dienstverträgen

Ein Werkvertrag sieht in der Regel eine zweijährige Verjährungsfrist vor. Beim Dienstvertrag dagegen greift § 195 BGB – und damit eine Verjährung der Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis davon erlangt hat.

Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Der Schaden besteht in Höhe der Kosten für die Einführung einer neuen Systemarchitektur (Ersatzinvestition und Mehraufwand), die die tatsächlichen Anforderungen erfüllt.

Fazit: Da ein Dienstvertrag den Freelancer nicht aus der Haftung befreit, empfiehlt sich auch bei Dienstverträgen eine IT-Berufshaftpflichtversicherung zum Schutz vor kostspieligen Schadenersatzansprüchen.

Nähere Informationen bei Ralph Günther.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2011 exali GmbH.

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