Kunde aus dem EU-Ausland zahlt nicht – das können Sie tun

So machen Sie eine Forderung gegenüber Vertragspartnern aus dem EU-Ausland geltend

Welcher Unternehmer kennt das nicht. Der Auftrag ist ausgeführt, die Leistungen sind vollständig erbracht. Wenn es jetzt aber ans Zahlen geht, gibt sich der Auftraggeber plötzlich verdächtig zurückhaltend. Plötzlich kommen Einwendungen, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, dass noch Leistungen zu erbringen seien und so weiter und so weiter.
Mann und Frau unterhalten sich - bunte Farben

Kunde aus dem EU-Ausland zahlt nicht – das können Sie tun

So machen Sie eine Forderung gegenüber Vertragspartnern aus dem EU-Ausland geltend

Gerhard Greiner – Rechtsanwalt
Welcher Unternehmer kennt das nicht. Der Auftrag ist ausgeführt, die Leistungen sind vollständig erbracht. Wenn es jetzt aber ans Zahlen geht, gibt sich der Auftraggeber plötzlich verdächtig zurückhaltend. Plötzlich kommen Einwendungen, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, dass noch Leistungen zu erbringen seien und so weiter und so weiter.

Welcher Unternehmer kennt das nicht. Der Auftrag ist ausgeführt, die Leistungen sind vollständig erbracht. Wenn es jetzt aber ans Zahlen geht, gibt sich der Auftraggeber plötzlich verdächtig zurückhaltend. Plötzlich kommen Einwendungen, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, dass noch Leistungen zu erbringen seien und so weiter und so weiter.

Haben beide Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland, sind die Wege klar vorgegeben. Entweder der Auftragnehmer beantragt beim Amtsgericht am Wohnsitz/Firmensitz des Auftraggebers einen Mahnbescheid oder er erhebt gleich direkt Klage zum zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht).

Sitzen aber der Auftragnehmer in Deutschland und der Auftraggeber in einem anderen EU-Land, so wird es ein wenig komplizierter.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen aufzeigen, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen einen zahlungssäumigen Vertragspartner (wenn er denn Auftraggeber ist) vorzugehen, der im Ausland sitzt. Dabei unterstelle ich die Anwendbarkeit deutschen Rechts und die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts.

Ausgangsfall

Sie sind Geschäftsführer der International Strahlkraft GmbH in München. Geschäftsgegenstand der Firma ist die Erbringung von IT-Leistungen aller Art. Auftragsgemäß hat Ihre Firma für die französische Firma Soleil SARL mit Sitz in Nizza IT-Leistungen (Programmierarbeiten) erbracht. Nunmehr ist die Firma Soleil SARL nicht bereit, die vereinbarte Vergütung von 20.000 Euro zu bezahlen, weil

a) sie der Meinung ist, dass die erbrachten Leistungen nicht vertragsgerecht seien,
b) sie momentan einen Liquiditätsengpass hat.

Nehmen wir an, dass im Vertrag vereinbart worden ist, dass das deutsche Recht anzuwenden und Gerichtsstand München Stadt ist.

Was können Sie tun und wie gehen Sie vor?

Mann im Büro am Zuhören und Lächeln - bunte Farben

Vielleicht wissen Sie noch nicht, welche Vorteile Sie als Freelancer:in bei GULP genießen ...

  • GULP ist seit über 20 Jahren ein führendes Projektportal sowie Personalagentur.
  • Mit einem GULP Profil präsentieren Sie sich zahlreichen potentiellen Auftraggeber:innen.
  • Sie können auch selbst aus einer Vielzahl von Projekten wählen und sich bewerben.

Kostenfreies Profil anlegen!

Gesetzliche Grundlagen auf EU-Ebene

Auf EU-Ebene gibt es eine Reihe von Verordnungen, die die Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen im EU-Ausland regeln und erleichtern. Zu nennen sind:

ROM I-VO
Verordnung (EU) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

ROM II VO
Verordnung (EU) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

EuZVO
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“).

SMALL-CLAIMS-VO (EuBagVVO)
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

EuMVVO
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.

Kontenpfändungs-VO
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.

Systematik

Um dieses „Wirrwarr“ zu durchschauen, müssen Sie letztlich nur einige wenige Grundsätze verstehen.

Im internationalen Bereich – so auch innerhalb der EU – geht es immer um vier wichtige Fragen:

  1. Welches sog. materielle Recht ist auf den Fall anzuwenden (z.B. deutsches BGB oder HGB, französischer Code Civil oder Code de Commerce oder sog. supranationales Recht wie das UN-Kaufrecht).
  2. Welches Gericht ist zur Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig (das Landgericht Hamburg oder das Tribunal de Commerce in Paris)?
  3. Wie wird eine Klage gegen einen im EU-Ausland ansässigen Schuldner erhoben? Dies betrifft vor allem die Frage, wie eine Klage oder ein „gerichtliches“ Schreiben einem Schuldner im Ausland zugestellt wird.
  4. Wie wird ein deutsches Urteil gegenüber einem Schuldner im Ausland vollstreckt?

Zu 1. 
Entgegen landläufiger Meinung ist es nicht so, dass im internationalen Geschäftsverkehr ein einheitliches Recht gilt. In Deutschland gilt nach wie vor deutsches Recht, in Frankreich französisches Recht und in Spanien spanisches Recht. Der Jurist spricht hier vom sogenannten materiellen Recht. Die Rechte der jeweiligen Länder sind sehr unterschiedlich. Die spannende Frage ist daher, welches Recht im Einzelfall gilt.

Um diese Fragen zu beantworten, hat grundsätzlich jedes Land seine eigenen Regeln (sogenannte Kollisionsregeln), die bestimmen, welches materielle Recht anzuwenden ist, sollte ein Gericht dieses Landes zuständig sein. Auf EU-Ebene jedoch gibt es die sog. ROM-Verordnungen, die für alle EU-Staaten gleichermaßen gelten und einheitliche Kollisionsregeln aufstellen.

Die wichtigsten Kollisionsregeln im Zivil- und Handelsrecht finden sich in den ROM I und ROM II Verordnungen. Sie befassen sich mit nichts anderem als der Frage, wann welches (nationale, materielle) Recht anzuwenden ist.

Zu 2.
Um nun das Ganze für den Laien etwas komplizierter zu machen: Angenommen, Sie haben über die ROM-Verordnungen festgestellt, welches nationale Recht auf Ihren Fall anzuwenden ist, dann ist damit noch immer nicht gesagt, dass auch ein Gericht dieses Landes für diesen Fall zuständig ist. Denn die Frage, welches (sog. materielle) Recht anzuwenden ist, ist streng zu trennen von der Frage, welches Gericht international zuständig ist. So ist es theoretisch möglich (und es kommt in der Praxis durchaus vor), dass beispielsweise ein zuständiges deutsches Gericht einen Rechtsstreit nach französischem Recht oder ein französisches Gericht einen Rechtsstreit nach spanischem Recht entscheiden muss.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts innerhalb der EU regelt die sog. EuGVVO (auch Brüssel 1a-Verordnung genannt). Für die sog. EFTA-Staaten (diese sind das Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz) finden Sie die Zuständigkeit im Luganer Abkommen geregelt.

Zu 3.
Wenn Sie also das anwendbare Recht und die internationale gerichtliche Zuständigkeit ermittelt haben, so bleibt noch die Frage, wie eigentlich eine Klage grenzüberschreitend dem Beklagten zu übermitteln ist. So wird ein deutsches Gericht einem Unternehmer in Frankreich eine Klage nicht ohne Weiteres per einfacher Post zustellen. Denn das französische Unternehmen versteht vermutlich die in deutscher Sprache verfasste Klage nicht und weiß auch nicht, was es zu tun hat.  

Um hier einen einheitlichen Rahmen zu schaffen, gilt für die EU-Staaten die EuZVO. Sie regelt die Art der Zustellung (insbesondere auch mit entsprechenden Hinweisen und Übersetzungen)

Zu 4.
Und schließlich ist noch eine Frage zu beantworten: Wie können Sie – wenn ein Gericht in Ihrem Sinne entschieden hat – das Urteil im Ausland vollstrecken. Für die EU-Staaten ist dies wiederum in der o.g. EuGVVO geregelt. 

Wie könnten Sie im Fallbeispiel vorgehen?

In einem ersten Schritt prüfen Sie, welches Recht in diesem Fall anzuwenden ist

Das hängt sehr davon ab, wie der Vertrag zwischen Ihrer Firma und der französischen Firma formuliert ist. Viele Verträge im internationalen Geschäftsverkehr sehen eine sog. Rechtswahl vor, derzufolge auf den Vertrag und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten das Recht eines bestimmten Staates gelten soll. Im Falle einer solchen Rechtswahl gilt dann das gewählte Recht. Vorsicht ist aber bei internationalen Abkommen wie beispielsweise dem UN-Kaufrecht geboten. Soweit es nicht vertraglich ausgeschlossen ist (was häufig der Fall ist, aber meines Erachtens nicht zu empfehlen ist), haben die Regelungen dieses Abkommens Vorrang. Im Übrigen bestimmt sich das anzuwendende Recht nach den Kollisionsregeln der ROM I Verordnung. 

In Ihrem Fall ist es einfach. Sie haben vertraglich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, so dass deutsches Werk- bzw. Dienstvertragsrecht gilt. Aber auch ohne eine solche Rechtswahlvereinbarung würde gemäß Art 4 ROM I Verordnung deutsches Recht gelten, weil für Dienstleistungsverträge das Recht des Staates gilt, in dem der Dienstleister bzw. Auftragnehmer (das ist Ihre Firma) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und für Werkverträge das Recht des Staates gilt, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat (das ist ebenfalls Ihre Firma).

In einem zweiten Schritt müssen Sie feststellen, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist. Dies bestimmt sich nach der EuGVVO (auch Brüssel 1a-Verordnung genannt). Vorrangig gilt das Gericht zuständig, das im Vertrag selbst vereinbart ist (sog. Gerichtsstandsklausel). Wenn aber vertraglich dazu nichts vereinbart ist, muss der Gerichtsstand anhand der Regelungen der EuGVVO bestimmt werden. Das ist nicht einfach, weil die EuGVVO sogenannte ausschließliche Zuständigkeiten, besondere Zuständigkeiten und eine allgemeine Zuständigkeit vorsieht.  

In Ihrem Fall ist es einfach, da Sie im Vertrag München als zuständiges Gericht vereinbart haben. Problematisch wäre es aber, wenn Sie keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Dann nämlich wäre das Gericht des Ortes zuständig, an dem die maßgebliche Verpflichtung zu erfüllen ist.  Und hier kann es tückisch werden; denn die Frage ist, wo die maßgebliche Verpflichtung zu erfüllen ist. 

Als Zwischenergebnis ist also festzuhalten, dass deutsches Recht gilt und das Landgericht München I für eine Klage zuständig ist.

Wie aber geht es nun weiter?

Hier bieten sich im Wesentlichen drei Möglichkeiten zur Wahl an.

  1. Sie erheben eine ganz normale Zivilklage vor dem Amtsgericht München.
  2. Sie gehen nach der sog. Small-Claims-Verordnung vor.
  3. Sie beantragen einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Klageerhebung zu einem deutschen Gericht

Eine Klage wird vor dem Gericht erhoben, wie dies eben in Deutschland vorgesehen ist. Soweit ist das also nichts Neues. Im Beispielsfall wäre die Klage beim Landgericht München I einzureichen. Allerdings sollten Sie am Ende des Klageschriftsatzes immer auch den Satz anfügen, wonach Sie die förmliche Auslandszustellung beantragen. Damit gehen Sie „auf Nummer sicher“. Machen Sie das nämlich nicht, wird das Gericht dem Beklagten die Klage zunächst per einfacher Post im Ausland zustellen. Verweigert der Beklagte die Annahme oder reagiert er überhaupt nicht, haben Sie möglicherweise keinen brauchbaren Zustellungsnachweis oder müssen Sie spätestens dann die förmliche Auslandszustellung beantragen. Bis dahin aber kann schon viel Zeit ins Land gegangen und unter Umständen ihr Anspruch verjährt sein.

Im Falle einer förmlichen Auslandszustellung wird das Gericht von Ihnen zusätzlich eine Übersetzung der Klage ins Französische durch einen vereidigten Übersetzer verlangen. Gleiches gilt für Anlagen, die der Klage beigefügt sind. Das kann durchaus aufwendig und teuer werden und Sie sollten sich rechtzeitig darum kümmern. Das Gleiche gilt aber auch für die beklagte Firma in Frankreich. Da das Landgericht München I zuständig ist, muss sie ihre Klageerwiderung und ihre fremdsprachigen Dokumente in einer deutschen Übersetzung bei Gericht einreichen. Denn Gerichtssprache ist Deutsch. Das wiederum kann aber auch Sie treffen, nämlich dann, wenn Sie vorgerichtlich auf Englisch oder Französisch korrespondiert haben. Es kann sein, dass das Gericht dann auch von Ihnen eine Übersetzung Ihrer eigenen Korrespondenz ins Deutsche verlangt. 

Wie erfolgt nun die förmliche Klagezustellung von einem deutschen Gericht ins Ausland? Das bestimmt sich nach der EuZVO.

Danach hat jedes EU-Land eine sog. Übermittlungsstelle und eine Empfangsstelle

Von Deutschland aus betrachtet ist die Übermittlungsstelle das Gericht, bei dem die Klage eingereicht worden ist, im Beispielsfall also das Landgericht München I. Empfangsstelle in Frankreich ist der örtlich zuständige Huissier de Justice, vergleichbar einem deutschen Gerichtsvollzieher, allerdings mit einem umfassenderen Aufgabenkreis.

Die Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle binnen 7 Tagen nach Erhalt der Klage deren Empfang. Der Hussier de Justice stellt dann die Klage dem französischen Unternehmen (der Soleil SARL) mit allen Unterlagen und Übersetzungen zu. Ist dies geschehen, bestätigt er dem Landgericht München I die Zustellung der Klage. Selbstverständlich geht das alles über standardisierte Formblätter, die dafür zur Verfügung stehen. Um diese Formalitäten müssen Sie sich nicht kümmern.

Die französische Firma Soleil SARL muss nun gegenüber dem Landgericht München I die Absicht ihrer Verteidigung anzeigen und auf die Klage erwidern. Da aber vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht, kann sie das nicht selbst machen, sondern muss sie hiermit einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. Der weitere Verlauf vor dem deutschen Gericht unterscheidet sich dann durch nichts von einem rein nationalen Prozess. Allerdings müsste die französische Firma, sollte zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen eines Mitglieds ihrer Geschäftsführung angeordnet sein und dieses kein Deutsch sprechen, einen Dolmetscher hinzuziehen. Auf Antrag stellt das Gericht einen Dolmetscher, dies allerdings nur, wenn von der französischen Firma zuvor ein entsprechender Kostenvorschuss bei Gericht einbezahlt worden ist.

Angenommen, das Landgericht München I hat nach etlichem Hin und Her von Schriftsätzen und einer mündlichen Verhandlung nun der Klage Ihrer Firma durch ein Endurteil stattgegeben und die französische Firma zur Zahlung der eingeklagten 10.000 Euro verurteilt, und weiter angenommen, die französische Firma hat hiergegen nicht mehr Berufung eingelegt, dann stellt sich die Frage, ob Sie dieses Urteil so ohne Weiteres in Frankreich vollstrecken können.

Im internationalen Rechtsverkehr ist das ein Riesenthema. Denn, was nützt Ihnen das Urteil eines deutschen Gerichts, wenn es im Ausland nicht anerkannt wird und dort nicht vollstreckt werden kann? Sie können dann zwar innerhalb Deutschlands auf Vermögenswerte der verurteilten Auslandsfirma zugreifen, aber nicht unbedingt weltweit. 

Die Bundesrepublik Deutschland hat daher mit einigen Staaten bilaterale Abkommen abgeschlossen, die die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung ihrer Gerichtsurteile vorsieht. Für die EU-Mitgliedsstaaten wiederum ist dies in der vorstehend bereits genannten EuGVVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung, Brüssel 1a) einheitlich geregelt. Danach müssen Urteile von EU-Staaten untereinander nicht mehr gesondert anerkannt werden; sie können in einem relativ unkomplizierten Verfahren in einem anderen EU-Staat vollstreckt werden. Im Beispielsfall benötigen Sie vom Landgericht München I eine sog. Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Bescheinigung wird aufgrund eines vorgegebenen Formblatts erteilt. In das Formblatt ist der wesentliche Inhalt des Vollstreckungstitels zu übertragen. Je nachdem, welche gesetzlichen Regelungen in dem Staat gelten, in welchem vollstreckt werden soll, muss der Gläubiger ggf. noch eine Übersetzung der ausgestellten Bescheinigung veranlassen. 

Mit der Bescheinigung und dem Urteil kann er dann in dem betreffenden EU-Staat die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Beispielsfall bedeutet dies, dass Sie in Frankreich unter Vorlage der Bescheinigung und des Urteils die Zwangsvollstreckung gegen die Soleil SARL betreiben können. Dies geht dann ausschließlich nach den Regularien des französischen Vollstreckungsrechts. Hier ist zu empfehlen, sich entsprechender Hilfe in Frankreich zu bedienen.

Andere Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung von Geldforderungen

Neben der klassischen Klageerhebung zu Gericht hält das EU-Recht weitere rechtliche Möglichkeiten vor, Forderungen grenzüberschreitend geltend zu machen.

Zu nennen sind die

  • Small-Claims-Verordnung
  • Das Europäische Mahnverfahren nach der EuMVVO

Fazit

Um von Deutschland aus gegen einen im EU-Ausland ansässigen Schuldner vorzugehen, muss doch einiger Aufwand betrieben werden. Dies beginnt im Vorfeld einer Klage mit der Ermittlung des anwendbaren Rechts sowie des zuständigen Gerichts und setzt sich fort mit der Beibringung von Übersetzungen und einigem mehr. Dennoch ist die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen und deren Vollstreckung innerhalb der EU noch vergleichsweise einfach durchzuführen. Ganz im Gegensatz zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen außerhalb der EU. Hier sollten Sie schon bei der Vertragsgestaltung die richtigen Weichen stellen (Stichworte sind: Rechtswahlklauseln, Gerichtsstandsklauseln, Schiedsgerichtsvereinbarung), um nicht am Ende faktisch rechtlos gestellt zu sein.