Rechtliche Besonderheiten bei der App-Entwicklung

Die Entwicklung mobiler Apps ist eine diffizile, vielschichtige Angelegenheit, bei der viele technologische Aspekte beachtet werden müssen. Rechtliche Faktoren und Vorschriften werden dabei häufig vernachlässigt oder völlig außer Acht gelassen. Ein fataler Fehler, der unter Umständen weitreichende juristische Konsequenzen haben kann.
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Rechtliche Besonderheiten bei der App-Entwicklung

Thomas Feil - Fachanwalt für IT-Recht
Die Entwicklung mobiler Apps ist eine diffizile, vielschichtige Angelegenheit, bei der viele technologische Aspekte beachtet werden müssen. Rechtliche Faktoren und Vorschriften werden dabei häufig vernachlässigt oder völlig außer Acht gelassen. Ein fataler Fehler, der unter Umständen weitreichende juristische Konsequenzen haben kann.

Viele Entwickler stellen die Frage, welche rechtlichen Besonderheiten in ihrem Tätigkeitsbereich zu berücksichtigen sind. Bei einer App handelt es sich grundsätzlich um eine Software. Deren technische Umsetzung unterliegt folglich den, für die Erstellung von Software relevanten, Rechtsgebieten. Dazu gehören insbesondere das Vertrag-, Urheber- und Datenschutzrecht.

Im Folgenden soll ein Überblick darüber gegeben werden, welche juristischen Vorgaben es für App-Entwickler zu beachten gilt, um für die eigene Arbeit, das daraus entstehende Produkt sowie den Auftrag des Kunden Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Vertragsrecht bei der App-Erstellung

Der App-Entwicklungsvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Ersteller geschlossen. Es handelt sich um einen Software-Erstellungsvertrag, bei dem die bekannten rechtlichen Problemkreise erkannt werden sollten.

  • Pflichtenheft
  • Fertigstellungsdatum
  • Installation
  • Nutzungsrechte
  • Abnahme
  • Vergütung
  • Haftung

 

Speziell bei der App-Entwicklung müssen jedoch einige Besonderheiten vertraglich festgehalten werden. Es sollte geklärt sein, auf welchen mobilen Endgeräten die App funktionstauglich sein soll und speziell unter welchen Versionen der gängigen mobilen Betriebssysteme. Aufgrund der zahlreichen Updates, die mobile Betriebssysteme erfahren, sollte vertraglich eine Lösung dafür gefunden werden, dass ein Update nicht zur völligen Unbrauchbarkeit der App führt. Gleiches gilt für die zügige Weiterentwicklung der Hardware von mobilen Endgeräten.

Beispiel: Eine App läuft auf dem neuesten Modell eines bekannten Smartphone-Anbieters einwandfrei. Die Einführung des Nachfolgegerätes macht die App jedoch sofort unbrauchbar, da die Displaygröße und die Hardware sich verändert haben.

Es kann daher geraten werden, einen Update-Service zu vereinbaren, um für aktuelle Veränderungen der Hard- oder Software von mobilen Endgeräten gewappnet zu sein. Oder aber der Zugang zum Quellcode wird vertraglich festgelegt, sodass auf ein Update entsprechend reagiert werden kann. Neben der erfolgreichen Erstellung der App sollte vertraglich geklärt sein, inwieweit der App-Entwickler dafür einsteht, dass die in Auftrag gegebene App auch den Anforderungen der einschlägigen App-Stores entspricht. Die großen App-Anbieter führen eine strenge Auswahl auf ihren Plattformen, um den eigenen Kunden nur qualitativ hochwertige Apps anzubieten. Die Kriterien für die Aufnahme in den jeweiligen Stores sind online einsehbar und sollten Vertragsinhalt werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Auftraggeber nicht auf einer mangelfrei programmierten App „sitzen bleibt“, die nicht den Anforderungen der bekannten App-Stores genügt.

Spezialfall „In-App-Verkäufe“

Viele moderne App-Anbieter nutzen nicht nur den einmaligen Kaufpreis der App und etwaige dort eingeblendete Werbeanzeigen als Einnahmequelle, sondern bieten sogenannte In-App-Verkäufe an.

Beispiel: In einer Fotobearbeitungs-App können zusätzliche „Filter“ zur Fotobearbeitung gegen Zahlung eines Entgelts freigeschaltet werden. Die Ausgestaltung von Kaufmöglichkeiten innerhalb der App sollte vertraglichen Niederschlag finden. Hier kann es sowohl um die faktischen Zahlungsmöglichkeiten durch eines der bekannten Systeme im Internet gehen als auch um aufkommende Haftungsfragen, falls die Umsetzung der In-App-Verkäufe aus welchen Gründen auch immer zu Reklamationen durch die Nutzer beim jeweiligen Anbieter führen.

Apps und Urheberrecht

Oft sind sich App-Entwickler nicht sicher, inwieweit sie Ideen anderer, schon vorhandener Apps übernehmen dürfen. Aus urheberrechtlicher Sicht kann klar gesagt werden, dass unabhängig davon, ob es sich um ein Musikwerk oder um Software handelt, in Deutschland „reine Ideen“ keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Ein solcher Schutz tritt kraft Gesetzes nur bei der konkreten Ausformung einer Idee zu Tage.

Beispiel: Die Idee, ein Gedicht über Liebe zu schreiben, ist nicht urheberrechtlich geschützt. Das konkret geschriebene Gedicht über die Liebe hingegen schon.

Dies lässt sich auf die App-Entwicklung übertragen: die Idee, eine App mit dieser oder jener Funktion zu entwickeln, ist urheberrechtlich nicht geschützt. Insoweit darf man sich von anderen Apps großzügig inspirieren lassen. Nur die konkrete Ausformung darf nicht übernommen werden. Diese konkrete Ausformung wird sich bei der App-Entwicklung rechtlich am Quellcode ablesen lassen. Das Urheberrecht sollte nicht nur bei der App-Entwicklung und bei der üblichen Software-Erstellung beachtet werden, sondern auch bei den verwendeten Medienelementen. Wer Bilder, Musikstücke oder Textzeilen von anderen einfach übernimmt, verletzt Urheberrechte. Wer hingegen diese Elemente lediglich als Inspiration für die Erstellung eigener Elemente verwendet, muss sich aus urheberrechtlicher Sicht keine Sorgen machen.

Datenschutzrecht bei der App-Entwicklung

Das Datenschutzrecht hat in den letzten Jahren durch die intensive Nutzung von automatischen Informationsverarbeitungssystemen deutlich an Bedeutung gewonnen. Bei Apps muss differenziert werden. Der Betreiber einer App ist derjenige, der rechtlich als verantwortliche Stelle agiert, wenn er personenbezogene Daten von App-Nutzern erhebt, speichert oder nutzt. Betreiber einer App ist derjenige, der sie den App-Nutzern letztendlich anbietet und mit ihnen dadurch in Kontakt tritt. Der App-Entwickler selbst ist also datenschutzrechtlich nicht per se von den strengen Vorschriften betroffen. Allerdings ist zu raten, den Auftraggeber gut darüber aufzuklären, inwieweit durch die App auf technischer Ebene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Beispiel: Eine App zeichnet den GPS-Standort des App-Nutzers auf. Der App-Nutzer wurde darüber nicht aufgeklärt und konnte dies auch nicht bei der Nutzung der App erkennen.

Der App-Anbieter muss die Nutzer in seiner Datenschutzerklärung ausreichend darüber informieren, welche Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden. Das Gesetz sieht vor, dass eine informierte Einwilligung in die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung eingeholt werden muss. Eine umfassende Dokumentation über den Umfang der technischen Datenerhebung, welche durch die App-Nutzung vollzogen wird, ist daher ratsam.

Der Umstand, dass datenschutzrechtliche Anforderungen von Land zu Land unterschiedlich sein können, sollte Beachtung finden. Apps, die international angeboten werden wollen, müssen internationalen Standards in datenschutzrechtlicher Hinsicht entsprechen.

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Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Rechtsanwalt Thomas Feil