Ausländische IT-/Engineering-Selbstständige in Deutschland

Wer braucht welche Genehmigungen? Ein Leitfaden

Als ausländischer IT-/Engineering-Selbstständiger in Deutschland arbeiten – wie geht das? Das kommt darauf an: EU-Bürger können eigentlich einfach loslegen – alle anderen haben etwas mehr Hürden zu überwinden. Machbar ist es dennoch. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die nötigen Aufenthalts- und sonstigen Genehmigungen sowie über Gesetze und Vorschriften, die zu beachten sind, bevor die Arbeit beginnen kann.

Ein einfaches Kapitel: Als EU-Bürger in Deutschland selbstständig tätig sein

Wie gesagt: EU-Bürger haben es einfach. Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten genießen innerhalb der Europäischen Union (EU) uneingeschränkte Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie dürfen sich in jedem EU-Land niederlassen und unter den gleichen Voraussetzungen selbstständig tätig werden oder Dienstleistungen erbringen wie ein Bürger des jeweiligen Landes. Das gilt sowohl für Dienst- als auch für Werkverträge.

Zur EU gehören neben Deutschland Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, die Slowakische Republik, Spanien, Ungarn und Zypern. Selbiges wie für die EU gilt für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), also zusätzlich für Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz gehört dem EWR zwar nicht an, aber Schweizer Bürger sind nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ den EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Anmeldung bei Ausländerbehörde und Gewerbeamt

Einreisewillige EU-/EWR-Bürger brauchen in Deutschland lediglich einen gültigen Ausweis oder Reisepass – müssen sich jedoch bei den Meldebehörden (meist Ausländerbehörde) anmelden, wenn ihr Aufenthalt länger als drei Monate dauert. Dann bekommen sie eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Die deutschen Regeln und Gesetze sind natürlich vor der Arbeitsaufnahme zu beachten, hier sind zum Beispiel die gewerberechtlichen Anzeigepflichten erwähnenswert: Wer als Gewerbetreibender tätig wird – und nicht als Freiberufler nach § 18 EStG – muss u.a. den Beginn der Gewerbetätigkeit bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Geschäftssitz anmelden.

Für Staatsangehörige aus den Ländern Rumänien und Bulgarien, die 2007 der EU beigetreten sind, gilt voraussichtlich noch bis Ende 2013 eine Übergangsregelung in puncto Arbeitnehmerfreizügigkeit: Sie brauchen in Deutschland derzeit in den meisten Fällen noch eine Arbeitsgenehmigung, um einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen, also um sich anstellen zu lassen. Die Dienstleistungsfreiheit gilt schon heute. Zwar mit Einschränkungen, aber diese sind für IT-/Engineering-Selbstständige nicht relevant: Die Dienstleistungserbringung in Bau- und Reinigungsgewerbe sowie im Bereich Innendekoration sind derzeit noch genehmigungspflichtig. Außerdem dürfen bulgarische und rumänische Bürger als niedergelassene selbstständige Erwerbstätige oder selbstständige Dienstleistungserbringer (Einzelunternehmer) seit 2007 in Deutschland ohne Arbeitsgenehmigung tätig werden.

Als Selbstständiger aus Drittstaaten in Deutschland tätig sein

Selbstständige aus Drittstaaten, also die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen, müssen etwas mehr Hürden überwinden. Nur Deutsche, EU-/EWR-Bürger und Schweizer genießen in Deutschland einen garantierten freien Zugang zur beruflichen Selbstständigkeit – Ausländer nicht. Nach § 1 Abs.1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedem gestattet, außer – und jetzt kommt der Haken – es gibt ein Gesetz, das Beschränkungen oder Ausnahmen beinhaltet. Für Ausländer sind die Beschränkungen im Ausländerrecht festgehalten – für sie gilt in Deutschland demnach nur beschränkte Gewerbefreiheit. Sie können nicht einfach so eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, sondern benötigen dafür einen – wie es im Behördendeutsch heißt – Aufenthaltstitel.

Zu den Aufenthaltstiteln gehören:

  • die Aufenthaltserlaubnis
  • die Niederlassungserlaubnis
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • das Visum (Schengen-Visum oder Geschäftsvisum)

Welcher Aufenthaltstitel der richtige ist, bestimmt sich in der Regel durch den Zweck des Aufenthalts. Wer als Ausländer in Deutschland selbstständig tätig sein möchte, benötigt (mindestens) eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG.

Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind ohne gesonderte Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann bei selbstständigen Unternehmern nach drei Jahren (für alle anderen nach fünf Jahren) in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Hierzu müssen Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und über Sprachkenntnisse verfügen (ebenfalls § 21 Aufenthaltsgesetz).

Die genauen Unterschiede zwischen den Aufenthaltstiteln erläutert zum Beispiel die IHK Pfalz. Die Ausländerbehörde oder die deutsche diplomatische Vertretung im Ausland (Botschaft, Konsulat) helfen bei der Entscheidung, welcher Titel beantragt werden sollte. Zum Geschäftsvisum werden wir am Schluss dieses Artikels noch etwas anmerken.

Einen Aufenthaltstitel beantragen

Vor der Einreise nach Deutschland muss das Visum bei der deutschen diplomatischen Vertretung in dem Land beantragt werden, in dem sich der Ausländer aufhält ( § 71 Abs. 2 AufenthG). Ein in Spanien lebender Russe etwa wendet sich entweder an die Deutsche Botschaft in Madrid oder das Deutsche Generalkonsulat in Barcelona.

Nach der Einreise ist die Ausländerbehörde der Region zuständig, in der sich der Ausländer aufhält – je nach Wohnort kann das die Stadtverwaltung oder das Landratsamt sein. Grundsätzlich muss der Aufenthaltstitel vor der Einreise nach Deutschland beantragt werden. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Koreas, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie können das Visum auch erst nach der Einreise nach Deutschland beantragen. Trotzdem dürfen sie erst anfangen, als Selbstständiger zu arbeiten, wenn der Aufenthaltstitel genehmigt wurde. Verlängerungen oder Veränderungen von Aufenthaltsgenehmigungen müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort beantragt werden.

Die Kosten für die verschiedenen Aufenthaltstitel schwanken zwischen 50 Euro (Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr), 60 Euro (Visum) und 200 Euro (Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit), eine genaue Auflistung ist zum Beispiel auf der Webseite der Ausländerbehörde Berlin aufgeführt.

Selbstständige Tätigkeit in Deutschland: Was gehört dazu?

Eine Tätigkeit ist dann selbstständig, wenn der Unternehmer sie in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchführt. Dazu gehören unter anderem

  • die freiberufliche Tätigkeiten als IT-Spezialist oder Ingenieur,
  • bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) und bei einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) jeder Gesellschafter sowie
  • bei einer GmbH der Gesellschafter (auch ohne Geschäftsführer-Tätigkeit), der eine Mehrheit an Gesellschaftsanteilen hält und damit einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann.

Voraussetzung der Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit

Ausländer, die sich in Deutschland selbstständig machen wollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie zugelassen werden. Für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten unterschiedliche Bedingungen, die wir beide kurz erläutern, denn im Bereich IT ist die Zuordnung manchmal nicht eindeutig – obwohl immer mehr IT-Selbstständige als Freiberufler anerkannt werden. Diplom-Ingenieure haben es da in der Regel einfacher.

Gewerbetreibende

Die Regeln für Gewerbetreibende definiert § 21 Abs. 1 AufenthG:

"(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

  1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung."

Auch bei geringeren Investitionen und Arbeitsplätzen kann der Antrag positiv beschieden werden – das liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein Ausländer, der in Deutschland selbstständig tätig werden möchte, kann zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist ( § 21 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz bzw. AufenthG).

Vor allem Gewerbetreibende müssen nachweisen oder glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG bei ihnen gegeben sind. Dem Antrag sollte deswegen am besten ein detaillierter Businessplan hinzugefügt werden. Für einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit erlaubt, müssen unter anderem folgende Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorgelegt werden:

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem Kapitalbedarf, Finanzierungsplan und Ertragsvorschau
  • Firmenprofil und Businessplan
  • Bescheinigung zum Krankenversicherungsschutz
  • Lebenslauf des Unternehmers/Geschäftsführers
  • Für über 45-Jährige zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge

Freiberufler

Für Ausländer, die sich freiberuflich selbstständig machen wollen, gilt § 21 Abs. 5 AufenthG, das heißt, sie müssen die oben genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfüllen. Aber auch bei ihnen wird in eine ähnliche Richtung geprüft, bevor ihnen eine Aufenthaltserlaubnis eingeräumt wird, und auch bei ihnen werden hier die örtlichen Wirtschafts- und Gewerbebehörden und/ oder die Industrie- und Handelskammer in die Entscheidung einbezogen. Diese prüfen unter anderem, ob ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis an der angestrebten Tätigkeit besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.

Die IHK gibt für Ausländer, die selbstständig tätig werden wollen, eine (nicht öffentliche) gutachterliche Stellungnahme ab. Abschließend entscheidet dann aber die Ausländerbehörde, die nicht an die Empfehlung der IHK gebunden ist.

In die Entscheidung fließen neben Prüfung der oben genannten Unterlagen Fragen ein wie:

  • Kann der Selbstständige seine unternehmerischen Fähigkeiten zum Beispiel durch frühere Tätigkeiten belegen?
  • Kann die angestrebte Tätigkeit den Lebensunterhalt des Selbstständigen decken?
  • Besitzt er die nötigen fachkundlichen Voraussetzungen?
  • Hat die IHK gravierende Bedenken geäußert, zum Beispiel wegen einer negativen Wirtschaftlichkeitsprognose?
  • Hat der Antragsteller in der Vergangenheit einschlägige straf-, steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Verfehlungen begangen?

Drei Monate zur Vorbereitung der Selbstständigkeit

Abschließend ein paar Worte zum Gewerbevisum – das für die Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit nützlich sein kann. Für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten braucht man grundsätzlich auch ein Visum. Für Bürger der so genannten privilegierten Drittstaaten gilt: Für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten ist kein Visum nötig – die Erwerbstätigkeit (egal ob selbstständig oder unselbstständig) ist hier aber verboten (§§ 2 Abs. 2 AufenthG, 7 Abs. 1 SGB IV). Der Aufenthalt darf nur touristischen, kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen oder sonstigen privaten Besuchszwecken dienen. Zulässig sind hingegen im Rahmen eines visumfreien Kurzaufenthaltes reine Vorbereitungshandlungen zur Unternehmensgründung – das ist wichtig zu wissen. Typische Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Unternehmens wie der Abschluss von Miet- und Kaufverträgen sind innerhalb der Dreimonatsfrist möglich.

Für alle anderen Drittstaaten gilt, dass auch für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten ein Visum nötig ist. Selbstständige aus diesen Ländern sollten prüfen, ob es ihnen vielleicht nutzen könnte, zunächst ein Geschäftsvisum zu beantragen, bevor sie nach Deutschland ziehen.

Mit einem Geschäftsvisum kann ein Ausländer in Deutschland beruflich tätig werden, ohne seinen Wohnsitz ins Land zu verlegen. Es berechtigt zur wiederholten Ein- und Ausreise für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr. Das Halbjahr beginnt am Tag der ersten Einreise (Art. 11 Abs. 1 a und Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens). Mit diesem Visum behalten ausländische Staatsbürger ihren Lebensmittelpunkt im Ausland bei, können aber in Deutschland ihre Unternehmensgründung vorbereiten und andere geschäftliche Kontakte und Aktivitäten vornehmen. Bei IT-/Engineering-Freiberuflern, die für ein konkretes Kundenprojekt nach Deutschland kommen und vor Ort beim Kunden arbeiten, kommt das natürlich nicht infrage. Für umfangreichere und langfristige Gründungen bietet es sich schon eher an.