Selbstständig in Deutschland als Ausländer

Erhalten Sie Informationen über Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherung, Steuerrecht und Markteintritt in diesem Beitrag.

Erfolgreich durchstarten: Ihr Wegweiser für das Freelancing in Deutschland

Während viele Zuwanderer klassische Anstellungen in den unterschiedlichsten Sektoren suchen, entscheidet sich ein nicht unerheblicher Teil für die unternehmerische Freiheit als Selbstständiger bzw. Freelancer. Dies wirft wichtige Fragen auf bezüglich der spezifischen Anforderungen und Rahmenbedingungen, unter denen ausländische Staatsbürger in Deutschland gewerblich oder freiberuflich tätig sein können. Die Antworten variieren stark, je nachdem, ob es sich um Bürger der Europäischen Union oder um Angehörige von Drittstaaten handelt. 

Wer die Selbstständigkeit in Deutschland plant, sollte strukturiert vorgehen, den aufenthaltsrechtlichen Status klären, sozialversicherungsrechtliche Anforderungen beachten, steuerliche Pflichten erfüllen und internationale Besonderheiten berücksichtigen. Eine frühzeitige Beratung und sorgfältige Vorbereitung sind dabei der Schlüssel zu einem rechtssicheren und erfolgreichen Start.

Dieser Beitrag behandelt entscheidende Fragen für ausländische Selbstständige in Deutschland – von der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit bis zum erfolgreichen Markteintritt in Deutschland.

Freiberufler-Visum Deutschland: Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Es gibt verschiedene Gründe, warum man ein Visum oder eine Erlaubnis für die Einreise in ein anderes Land beantragen muss. Diese Gründe sind im Völkerrecht und im nationalen Recht verankert. Die wichtigsten Gründe sind dabei die Wahrung der Souveränität eines Staates, die Kontrolle über die Einreise von Personen und der Schutz nationaler Sicherheit und öffentlicher Ordnung.

In Deutschland sind die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Menschen, die keinen deutschen Pass haben, im Aufenthaltsgesetz geregelt. Hinsichtlich ausländischer Arbeitnehmer und Selbstständiger sind dort auch Pflichten für deutsche Unternehmen bestimmt. Den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder Besteller selbstständiger Dienstleistungen treffen besondere aufenthaltsrechtliche Sorgfaltspflichten. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG darf ein Unternehmen selbstständig oder abhängig beschäftigte Erwerbstätige nur beschäftigen, wenn diese einen Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzen. Das Unternehmen muss konkret prüfen,

  • ob es sich beim Arbeitnehmer bzw. Selbstständigen um einen Ausländer handelt,
  • ob dieser im Besitz eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels ist,
  • ob kein Beschäftigungsverbot oder -beschränkung vorliegt.

Weiterhin muss der Unternehmer eine Kopie des Aufenthaltstitels bzw. der vergleichbaren Berechtigungsnachweise elektronisch oder in Papierform vorhalten, sowie eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen.

Dementsprechend bestehen für einen ausländischen Selbstständigen in Deutschland diverse regulatorische Pflichten, aber auch Rechte. Für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Änderung in der Art der Beschäftigung ist eine entsprechende Erlaubnis der Behörde nach § 4a Abs. 3 AufenthG notwendig. Die Ausübung einer nicht ausdrücklich erlaubten selbstständigen Nebentätigkeit erfordert ebenfalls eine Erlaubnis, deren Erteilung sich nach § 21 Abs. 6 AufenthG richtet.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Leichtfertige oder vorsätzliche Verstöße gegen die oben genannten Paragraphen werden als Ordnungswidrigkeit betrachtet. Nach § 98 Abs. 2a und Abs. 5 AufenthG können solche Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bestraft werden. Nicht nur vor dem Hintergrund der empfindlichen Bußgelder sollten Selbstständige und ihre Auftraggeber darauf bedacht sein, dass sie die Anforderungen erfüllen. 

Im Folgenden werden zunächst die Grundprinzipien für den Erhalt einer Aufenthalts- und Erwerbserlaubnis erörtert. Im Anschluss werden ausgewählte Sonderfälle sowie der Beantragungsprozess dargestellt. Darüber hinaus werden Besonderheiten für EU-Bürger und Bürger aus Drittstaaten erläutert.

Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel

Der Aufenthaltstitel, der für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist, richtet sich nach § 21 AufenthG. Um die verschiedenen Kategorien von Aufenthaltstiteln im AufenthG zu verstehen, ist es hilfreich, die vier Haupttypen zu betrachten:

  • Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, § 9a AufenthG und das
  • Schengen-Visum

Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige

Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG sind: 

  • selbstständige Tätigkeit
  • das Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses oder eines regionalen Bedürfnisses
  • die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder Kreditzusage ist gesichert
  • angemessene Altersversorgung bei Ausländern, die älter als 45 Jahre sind 

Sofern diese Bedingungen kumulativ erfüllt sind, kann die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, die in der Regel für bis zu fünf Jahre gültig ist. 

Von praktischer Bedeutung ist an dieser Stelle das Merkmal der „selbstständigen“ Tätigkeit. Die selbstständige Tätigkeit wird üblicherweise durch die Abgrenzung zu abhängiger Beschäftigung bestimmt. Hierbei ist das ausschlaggebende Merkmal, ob die Tätigkeit nach einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls in persönlicher Abhängigkeit ausgeführt wird. Indikatoren für eine selbstständige Tätigkeit sind die eigenverantwortliche Ausübung der Arbeit, eine autonome Organisation des Betriebs und das selbstständige Agieren im Kundenverhältnis. Das Vorhandensein dieser Merkmale führt regelmäßig zur Einordnung der Tätigkeit als selbstständig im rechtlichen Sinne.

Selbstständig tätig (und damit nicht abhängig beschäftigt) sind in der Regel:

  • Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GbR)
  • Geschäftsführer/Vorstände von Kapitalgesellschaften (z. B. einer GmbH, AG) dies aber nur dann, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter oder Anteilseigner mit einem Mehrheitsanteil, also > 50 Prozent, sind

Eine reine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen reicht hingegen nicht aus, um als selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 21 AufenthG angesehen zu werden.

Aufenthaltserlaubnis: Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Für ausgewählte Personengruppen gelten im Aufenthaltsrecht gesonderte Bedingungen:

Bilaterale Sonderabkommen mit bestimmten Staaten

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten bilaterale Abkommen geschlossen, wonach z. B. Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik, Indonesien, Iran, Japan, Philippinen, Sri Lanka, Türkei und USA im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einem erleichterten Prüfungsmaßstab unterliegen. Jenen Staatsangehörigen kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung unabhängig von den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG der Aufenthaltstitel erteilt werden.

Absolventen deutscher Hochschulen, § 21 Abs. 2 a AufenthG

Ausländern, die ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben oder die als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG auch dann erteilt werden, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit im Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen steht. Solche Studienabsolventen können sich nach dem Zeitpunkt des Studienabschlusses für einen Zeitraum von 18 Monaten in der Bundesrepublik aufhalten und einen angemessenen Arbeitsplatz suchen. Auch die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort ist davon umfasst.

Ausländer im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels, § 21 Abs. 6 AufenthG

Für Ausländer, die bereits im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels in Deutschland sind, bestehen vereinfachte Bedingungen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Sie sind von der Erfüllung der in § 21 Abs. 1 AufenthG geforderten Voraussetzungen ausgenommen. Ein Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgrund einer bloßen Duldung ist von dieser Regelung ausgenommen.

Selbstständige Geschäftsführer aus sog. „Best-Friends"-Staaten

Selbstständige Geschäftsführer aus Ländern, die eine visumfreie Einreise nach Deutschland erlauben – wie beispielsweise die sogenannten „Best-Friends“-Staaten –, benötigen keinen speziellen Aufenthaltstitel zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit, solange sie diese Tätigkeit in Deutschland für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausüben.

Staatsangehörige der „Best-Friends“-Staaten können zwar das Visum auch erst nach der Einreise nach Deutschland beantragen, dürfen jedoch erst als Selbstständige bzw. Freelancer arbeiten, wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

„Best-Friends“-Staaten sind Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA.

Besonderheiten für EU-Bürger und Drittstaatenangehörige

Abhängig von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck und Art der Tätigkeit ist zu prüfen, welcher Aufenthaltstitel erforderlich ist und ob dieser zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Insbesondere für Drittstaatsangehörige ist eine ausdrückliche Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit unerlässlich. Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorgaben können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen – sowohl für Selbstständige als auch für ihre Auftraggeber.

Regelungen für EU/EWR-Bürger

Bürger der 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) – dazu zählen Island, Liechtenstein und Norwegen – und aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz auch Schweizer Bürger, genießen vollständige Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU und des EWR. Sie haben das Recht, sich in jedem EU- und EWR-Land niederzulassen und unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes selbstständige Tätigkeiten zu beginnen oder Dienstleistungen anzubieten. Das gilt auch für die Gründung und Leitung von Unternehmen. Sie benötigen demnach weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis für die Einreise oder die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland. Die entsprechenden Staatsangehörigen können also unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige selbstständige Erwerbstätigkeiten ausüben und Dienstleistungen anbieten.

Für Aufenthalte, die länger als drei Monate dauern, ist es erforderlich, dass EU-/EWR-Bürger sich mit einem gültigen Ausweis oder Reisepass bei den zuständigen Meldebehörden anmelden.

Regelungen für Drittstaatsangehörige

Anders als bei EU/EWR-Bürgern sieht es für Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union aus. Sie benötigen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG.

Im Vergleich zu EU-/EWR-Bürgern und Schweizern, die umfangreiche Freizügigkeitsrechte genießen, stehen Freelancer aus Drittstaaten vor deutlich größeren Herausforderungen, da sie in Deutschland nur eingeschränkte Gewerbefreiheit besitzen. Für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit benötigen Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der Europäischen Union und des EWR grundsätzlich einen der vorstehend beschriebenen, spezifischen Aufenthaltstitel.

Staatsangehörige der sogenannten „Best-Friends“-Staaten – dazu zählen Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland und die USA – haben die Möglichkeit, ohne Visum nach Deutschland einzureisen. Nach ihrer Ankunft können sie bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde den entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen. Alle anderen Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die beabsichtigen, zu Erwerbszwecken nach Deutschland einzureisen, sind verpflichtet, bereits vor ihrer Ankunft ein Visum bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem entsprechenden Konsulat zu beantragen.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist quasi die Fortsetzung der befristeten Aufenthaltserlaubnis. Zum Erhalt einer solchen muss der Ausländer gemäß § 9 Abs. 1 AufenthG die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren
  • Selbstständige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Beitragsleistungen für die Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens von mindestens 60 Monaten (berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet)
  • Erlaubnis der Beschäftigung (sofern Arbeitnehmer)
  • Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)  
  • Vorhandensein von ausreichend Wohnraum für sich selbst sowie die Familienangehörigen
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
  • Keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet stehen der Erteilung entgegen

Die der Niederlassungserlaubnis vorgehende Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für maximal drei Jahre erteilt. Nach diesem Zeitraum kann, abweichend von den Regelungen des § 9 Abs. 2 AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer seit mindestens drei Jahren eine selbstständige Tätigkeit ausübt und die gegenwärtige Geschäftstätigkeit aufgrund ihres Erfolgs und ihrer Beständigkeit eine positive und nachhaltige Entwicklung erwarten lässt. Zudem muss der Lebensunterhalt des Ausländers sowie seiner in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er unterhaltspflichtig ist, durch ausreichende Einkünfte gesichert sein und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG vorliegen.

Ausländer mit einer entsprechenden Niederlassungserlaubnis sind ohne gesonderte Erlaubnis zu einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt.

Weitere Aufenthaltstitel

Folgende befristete, unbefristete und kurzfristige Titel existieren:

Blaue Karte („Blue Card“) der EU, § 18g AufenthG

Was die berühmte Greencard für die USA ist, ist die Blue Card für die EU, jedenfalls so ungefähr. Die Blue Card der EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte aus dem Ausland. Kernvoraussetzung für eine Blue Card sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium das Vorliegen eines Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten mit einem Mindestgehalt von 50.700 Euro brutto (2026) bzw. 45.934,20 Euro brutto in den sog. Mangelberufen (2026). Mit der Blue Card erhält der Arbeitnehmer einen befristeten Aufenthaltstitel, der grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt wird. Da die Blue Card aber ein Arbeitsverhältnis voraussetzt, ist sie für Selbstständige unmittelbar nicht geeignet. Sofern sie jedoch eine Blue Card besitzen, soll ihnen gem. § 21 Abs. 2a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, § 9a AufenthG

Anders als die Blue Card ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Dieser ist grundsätzlich mit einer Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Wer diesen Aufenthaltstitel hat, kann unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen EU-Staaten weiterwandern und ein Aufenthaltsrecht erhalten. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit gezahlt zu haben. Für die kurzfristige Tätigkeit als Selbstständiger in Deutschland kommt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nur in Betracht, wenn sie bereits von einem anderen EU-Staat erteilt wurde. Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen EU-Mitgliedstaats wird Ihnen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, mit der Sie hier arbeiten, studieren sowie eine Ausbildung absolvieren können.

Schengen-Visum für Geschäftszwecke (Business Visum)

Das Schengen-Visum (Business Visum) ist ein Einreisevisum für einen kurzfristigen Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum. Ein Schengen-Visum berechtigt grundsätzlich zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Schengen-Staaten. Freiberufler können das Schengenvisum für Geschäftsreisen nutzen. Es wird an Personen ausgegeben, die nach Deutschland für Geschäftszwecke kommen, an Meetings teilnehmen, Verträge zu unterzeichnen usw. Dazu müssen Sie u. a. bei der Beantragung das Einladungsschreiben des Geschäftspartners auf Firmenpapier im Original mit Datum, Namen des Gastes/der Gäste und deren Firma, Reise-/Aufenthaltsdaten, Grund und Zweck der Reise vorweisen. Derzeit gibt es 62 Länder im Rahmen des Programms zur Befreiung von der Visumpflicht, deren Bürger nicht im Besitz eines Schengen-Visums sein müssen, um nach Deutschland und in den Schengen-Raum einzureisen. Eine aktuelle Übersicht findet sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Das Schengenvisum berechtigt nicht dazu, sich in Deutschland selbstständig zu machen, kann aber Geschäftsreisen und Workshops vor Ort abdecken.

Sozialversicherungsrechtliche Anforderungen

Grundsätzlich gilt, dass ausländische Freiberufler, die in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Einzige Voraussetzung hierzu ist, dass der Freelancer und seine Familie bei einer Krankenversicherung in Deutschland angemeldet sind.

Ausgenommen von dem deutschen Sozialversicherungsrecht sind die nachfolgenden Personengruppen:

  • Personen, die von ihrem Arbeitgeber für eine Tätigkeit nach Deutschland entsandt wurden
  • Personen, die in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig tätig sind
  • Personen, die einer Ausnahmevereinbarung mit einem anderen Staat unterliegen.

Krankenversicherung

Auch für ausländische Selbstständige besteht in Deutschland grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht. Je nach Aufenthaltsstatus, Art der Tätigkeit und bestehendem Sozialversicherungsabkommen kommen eine gesetzliche oder private Krankenversicherung oder – in Ausnahmefällen – der Fortbestand einer ausländischen Absicherung in Betracht.

Ausländer, die nach Deutschland kommen und hier eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, stehen vor der Wahl zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Häufig sind Selbstständige in Deutschland privat krankenversichert, wobei die Beiträge individuell nach dem persönlichen Gesundheitsrisiko und dem Alter des Versicherten bemessen werden. Vor Aufnahme einer privaten Krankenversicherung ist häufig eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Junge, gesunde Personen profitieren oft von vergleichsweise niedrigen Beiträgen. Ein wesentlicher Vorteil der privaten Krankenversicherung ist ihre Gültigkeit, die fast immer EU-weit und oft auch weltweit besteht, allerdings meist nur für einen begrenzten Zeitraum. Für längere Aufenthalte ist der Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung notwendig, wobei eine Beratung durch einen Versicherungsfachmann gesetzlich vorgeschrieben ist.

Im Gegensatz dazu richtet sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einkommen des Versicherten und nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko. Der Beitragssatz variiert zwischen 15 und 18 Prozent des Einkommens, abhängig von der jeweiligen Krankenkasse. Für Selbstständige bewegt sich der Beitrag je nach tatsächlichem Einkommen zwischen einem Mindest- und einem Höchstbeitrag. Der Höchstbetrag für die Krankenversicherung beträgt in 2026 ca. 1.260 Euro pro Monat inklusive Pflegeversicherung. Ein signifikanter Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Möglichkeit, Familienangehörige ohne eigenes Einkommen kostenfrei mitzuversichern. Dies gilt auch für Familienangehörige von EU-Bürgern und anderen Ausländern, die Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse sind.

Die Möglichkeit, sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern, hängt jedoch davon ab, ob die Person zuvor bereits in einem EU- oder EWR-Land gesetzlich versichert war. Nur wer bereits zuvor gesetzlich versichert war, kann in Deutschland die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse wählen.

Unabhängig von der Wahl der Krankenversicherung ist es erforderlich, dass sich Selbstständige, die längere Zeit in Deutschland arbeiten und leben wollen, bei einer öffentlichen oder privaten Krankenkasse registrieren. Dies gewährleistet die Einhaltung der deutschen Sozialversicherungsgesetze und sichert den Zugang zu medizinischen Leistungen.

Sozialversicherungsabkommen und EU-Staaten

Für Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder dem EWR besteht zudem die Option, ihre Krankenversicherung aus dem Heimatland auch in Deutschland weiterzuführen. Deutschland hat mit diesen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die eine Fortführung der bestehenden Krankenversicherung in Deutschland ermöglichen. Die so vereinbarten Regelungen sind mittlerweile in europaweit geltendes Recht der Verordnung (EG) 883/2004 übergegangen.

Auch wenn Personen grundsätzlich innerhalb der EU frei reisen können, gibt es bei Geschäftsreisen bzw. der Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes EU-Land Besonderheiten. Beispielsweise empfiehlt es sich bei geschäftlichen Reisen in Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Europäische Union, Vereinigtes Königreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) die sogenannte A1-Bescheinigung mitzuführen. Mit der A1-Bescheinigung belegt der Reisende auf Verlangen, dass und in welchem Land er sozialversichert ist. Sie kann im Voraus beantragt werden. Fehlt bei einer Kontrolle im Ausland die A1-Bescheinigung, drohen ein Bußgeld und/oder die Erhebung von Sozialabgaben. 

In den einzelnen EU-Staaten gibt es länderspezifische Melde- und Registrierungspflichten und -portale. Eine gründliche Recherche vor Reisebeginn ist daher anzuraten. 

Zukünftig soll es in der EU eine einheitliche e-Declaration geben. Neun EU-Mitgliedstaaten haben sich in 2024 auf ein freiwillig anwendbares, einheitliches und digitales Registrierungsformular für Entsendungen zwischen diesen Staaten (e-Declaration) geeinigt. Der Zeitplan zur Umsetzung ist aktuell noch nicht bekannt.

Sozialversicherungsabkommen mit Nicht-EU-Staaten

Deutschland hat mit zahlreichen Drittstaaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln, welchem nationalen Sozialversicherungssystem eine Person bei grenzüberschreitender Tätigkeit unterliegt und sollen insbesondere Doppelversicherungen und doppelte Beitragszahlungen vermeiden. Sie greifen immer dann ein, wenn die europäische Sozialversicherungskoordination (insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2004) nicht anwendbar ist.

Die Abkommen erfassen je nach Staat unterschiedliche Zweige der Sozialversicherung, häufig jedoch zumindest die Rentenversicherung, teilweise auch die Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung. Gemeinsames Strukturprinzip ist das Beschäftigungslandprinzip, das durch Entsenderegelungen zeitlich begrenzt durchbrochen werden kann. Die zulässige Entsendedauer variiert dabei je nach Abkommen erheblich und reicht von zwölf Monaten bis zu mehreren Jahren oder ist teilweise nicht ausdrücklich begrenzt.

Besteht kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Herkunftsstaat, kann dies dazu führen, dass ausländische Selbstständige oder Arbeitnehmer sowohl im Herkunftsstaat als auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig werden. Dies kann erhebliche finanzielle Mehrbelastungen nach sich ziehen. Eine frühzeitige Prüfung des Bestehens und des Anwendungsbereichs eines Abkommens ist daher zwingend erforderlich. Eine aktuelle Übersicht der bestehenden Abkommen stellt die Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung.

Rentenversicherung: Was ist zu beachten?

Selbstständige unterliegen in Deutschland grundsätzlich nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um besonders geregelte Berufsgruppen oder um Konstellationen, in denen ein Sozialversicherungsabkommen eine Rentenversicherungspflicht vorsieht. Beiträge aus dem Ausland können unter Umständen auf deutsche Rentenanwartschaften angerechnet werden.

Unfall- und Pflegeversicherung

Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht für Selbstständige regelmäßig nicht automatisch, kann jedoch freiwillig abgeschlossen werden. Die Pflegeversicherung ist in Deutschland grundsätzlich an die Krankenversicherung gekoppelt.

Auswirkungen von Remote-Arbeit auf die Sozialversicherung

Bei grenzüberschreitender Remote-Arbeit kann sich die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ändern. Maßgeblich ist regelmäßig der tatsächliche Tätigkeitsort. Ohne klare Regelung kann dies zu unerwarteten Versicherungspflichten im Aufenthaltsstaat führen, weshalb eine individuelle Prüfung unerlässlich ist.

Steuerliche Pflichten

Ein wesentlicher Schritt ist die steuerliche Einordnung der Tätigkeit. Entscheidend ist, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht. Daraus ergeben sich Registrierungspflichten, die Wahl der relevanten Steuerarten sowie laufende Pflichten zur Buchführung und Abgabe von Steuererklärungen.

Umfang der Steuerpflicht bei selbstständiger Tätigkeit

Hinsichtlich der Besteuerung ist zunächst zu klären, ob der Freiberufler in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht regelmäßig dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn sich eine Person mehr als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres in Deutschland aufhält. In diesem Fall unterliegt der Freiberufler mit seinem Welteinkommen der deutschen Besteuerung.

Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist der Freiberufler verpflichtet, sich steuerlich zu registrieren. Dies erfolgt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der grundsätzlich online über das ELSTER-Portal eingereicht wird. Im Rahmen dieses Verfahrens werden eine Steuernummer durch das zuständige Finanzamt sowie eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben. Sofern umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, kann zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich sein.

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der steuerlichen Pflichten empfiehlt sich insbesondere bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine professionelle Begleitung, etwa durch einen Steuerberater. Dieser kann bei der steuerlichen Registrierung unterstützen sowie bei der laufenden Buchhaltung, der Gewinnermittlung beziehungsweise dem Jahresabschluss und bei der Erstellung der Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls zur Körperschaft- oder Gewerbesteuer.

Zu den wesentlichen Steuerarten für Selbstständige zählen die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer sowie – abhängig von der Art der Tätigkeit – die Gewerbesteuer. Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Eine fehlerhafte Einordnung kann jedoch steuerliche Risiken begründen, insbesondere im Zusammenhang mit der Scheinselbstständigkeit, die sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in Deutschland

Hat der Selbstständige weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt er grundsätzlich nur der beschränkten Steuerpflicht. In diesem Fall sind lediglich die in Deutschland erzielten Einkünfte steuerpflichtig. Diese Konstellation ist insbesondere für digitale Nomaden relevant, die ihre Tätigkeit von wechselnden Aufenthaltsorten aus ausüben und sich nur zeitweise in Deutschland aufhalten.

Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wird, beurteilt sich anhand verschiedener Kriterien. Dazu zählen insbesondere eine Aufenthaltsdauer von weniger als 183 Tagen pro Jahr, kein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als drei Monaten, das Fehlen einer dauerhaft zur Verfügung stehenden Wohnung, das Nichtbestehen familiärer Bindungen wie eines Ehepartners oder minderjähriger Kinder in Deutschland sowie das Fehlen dauerhafter sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen, etwa durch Mitgliedschaften oder langfristige Verträge.

Auch bei beschränkter Steuerpflicht ist stets zu prüfen, ob ein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet, das die Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und dem jeweiligen Aufenthaltsstaat regelt und eine Doppelbesteuerung vermeiden soll.

Remote-Arbeit im und aus dem Ausland

Zur rechtlichen Absicherung bei Remote-Arbeit mit Auslandsbezug sollten Selbstständige den tatsächlichen Tätigkeitsort und die Dauer der Auslandstätigkeit klar definieren, die steuerliche Einordnung anhand der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen prüfen, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen frühzeitig klären sowie bestehende Steuer- und Abgabepflichten, insbesondere nach § 50a EStG und dem KSVG, berücksichtigen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei Auslandstätigkeit

Die Ausübung von Remote-Arbeit mit Auslandsbezug kann erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben. Maßgeblich ist regelmäßig der tatsächliche Ort der Arbeitsleistung. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise im Ausland ausgeübt, kann dies dazu führen, dass der Tätigkeitsstaat Besteuerungsrechte geltend macht oder eine Sozialversicherungspflicht nach ausländischem Recht entsteht. Insbesondere bei längerfristiger oder regelmäßig ausgeübter Remote-Arbeit im Ausland ist zu prüfen, ob weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar bleibt oder ob eine Versicherungspflicht im Ausland begründet wird. Auch kurzfristige Auslandstätigkeiten können Melde- oder Nachweispflichten auslösen.

Relevante Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung schließen Staaten untereinander Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit zusteht. Bei Remote-Arbeit kommt es dabei insbesondere auf die steuerliche Ansässigkeit der betreffenden Person sowie auf die Dauer und den Ort der Tätigkeit an. Ohne sorgfältige Prüfung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kann es zu unerwarteten Steuerpflichten im Ausland oder zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte kommen.

Steuerabzugsverpflichtung bei freien Mitarbeitern im Ausland

Bei der Beauftragung freier Mitarbeiter mit Wohnsitz oder Tätigkeit im Ausland wird die Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG häufig übersehen. Die Vorschrift begründet eine Quellensteuer, bei der nicht der freie Mitarbeiter, sondern der inländische Auftraggeber zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet ist, sofern der Freelancer in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt. § 50a Abs. 1 EStG erfasst insbesondere Vergütungen für (i) künstlerische oder publizistische Leistungen, (ii) die Überlassung oder Verwertung von Urheber- und gewerblichen Schutzrechten (z. B. Lizenzen), (iii) technische, wissenschaftliche, beratende oder vergleichbare Leistungen mit Werk- oder Projektcharakter sowie (iv) Tätigkeiten als Mitglied von Aufsichts- oder vergleichbaren Überwachungsorganen. In diesen Fällen ist regelmäßig zu prüfen, ob ein Inlandsbezug der Leistung oder ihrer wirtschaftlichen Verwertung vorliegt.

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen beauftragt einen selbstständigen Programmierer mit Wohnsitz im Ausland mit der Entwicklung einer Software für interne Unternehmenszwecke. Wird eine individuell entwickelte oder wesentlich angepasste Software geschuldet, erzielt der Programmierer beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland. Das Unternehmen hat vom vereinbarten Bruttohonorar 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.

Kein Steuerabzug fällt regelmäßig an, wenn lediglich marktgängige Standardsoftware überlassen wird und dem Unternehmen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Erfolgen zusätzlich Entwicklungs- oder Anpassungsleistungen, sollten Lizenzentgelte und Vergütungen für Programmierleistungen vertraglich und abrechnungstechnisch klar getrennt werden. Alternativ kann vor Auszahlung eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG eingeholt werden. Unterbleibt eine solche Trennung oder Freistellung, besteht das Risiko, dass die gesamte Vergütung dem Steuerabzug unterliegt.

Freelancer im Ausland und Künstlersozialabgabe

Beauftragt ein Unternehmen selbstständige Kreative im Ausland, kann eine Künstlersozialabgabepflicht bestehen. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG sind Unternehmen abgabepflichtig, die Eigenwerbung betreiben und hierfür regelmäßig externe Künstler oder Publizisten beauftragen, etwa für Webseiten, Grafiken, Texte oder Social-Media-Inhalte. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der Freelancer seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Erfolgreiche Marktstrategien: Kundenakquise für internationale Selbstständige

Für ausländische Selbstständige, die in Deutschland erfolgreich sein möchten, gibt es keine pauschale Erfolgsformel. Dennoch lassen sich die Erfolgsaussichten durch die Berücksichtigung spezifischer Strategien zur Kundenakquise und Markteinführung signifikant verbessern. Kulturelle und sprachliche Herausforderungen sowie die Integration in lokale Netzwerke und Business-Communitys spielen dabei eine zentrale Rolle.

Sprachkenntnisse sind das A und O

Bevor eine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen wird, ist die Erfüllung grundlegender Sprachanforderungen entscheidend. Englischkenntnisse sind unerlässlich, jedoch können Deutschkenntnisse einen entscheidenden Vorteil bieten. Die Fähigkeit, auf Deutsch zu kommunizieren, wird oft als Zeichen von Respekt und Engagement für den lokalen Markt gewertet. Der formelle Umgangston, der in Deutschland besonders in der Anfangsphase von Geschäftsbeziehungen gepflegt wird, erfordert die korrekte Anwendung von Titeln und Nachnamen, bis eine persönlichere Ebene angeboten wird. Deutsche Geschäftspartner legen oft Wert auf langfristige Beziehungen und Vertrauen. Der Aufbau von Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit durch konsistente Leistungen über einen längeren Zeitraum ist entscheidend für den Geschäftserfolg.

Akquisetätigkeiten und Vernetzung

Besteht ein grundsätzliches Verständnis für das Zielland, kann die Kunden- und Projektakquise und Markteinführung angegangen werden. Die Nutzung digitaler Plattformen wie LinkedIn für zielgerichtetes Marketing ermöglicht es, spezifische Branchen oder Interessengruppen direkt anzusprechen. Die Registrierung auf Freelancer-Portalen wie bei Randstad Professional kann den Zugang zu Projekten und Auftraggebern erleichtern. Darüber hinaus bieten lokale Industrie- und Handelskammern (IHK) oder Außenhandelskammern (AHK) Zugang zu wertvollen Ressourcen, Veranstaltungen und Netzwerkmöglichkeiten.

Beratung in Anspruch nehmen

Konsulate und Botschaften können wichtige Unterstützung bei der Navigation im deutschen Markt bieten und bei der Vernetzung mit anderen ausländischen Unternehmern helfen. Branchenspezifische Verbände wie Bitkom und BDI bieten Plattformen für Networking und berufliche Weiterbildung. Organisationen wie die „American Chamber of Commerce in Germany“ und die „Indo-German Chamber of Commerce“ unterstützen spezifische nationale Gruppen bei der Expansion und Etablierung auf dem deutschen Markt. 

Spezialisierte Anwaltskanzleien mit einem internationalen Schwerpunkt bieten zudem nicht nur rechtliche, sondern auch strategische Beratung für ausländische Selbstständige, die in Deutschland aktiv sind.

Zertifikate und Leistungsnachweise

Empfehlenswert für jeden Selbstständigen ist es, international anerkannte Zertifikate wie beispielsweise IPMA, ITIL oder Prince2 vorweisen zu können. Sie gelten auch im Ausland als Nachweis der Fachkompetenz. Zertifikate fördern das Vertrauen bei potenziellen Kunden und erhöhen die Chance auf Weiterempfehlungen und neue Geschäftsbeziehungen.

Compliance beachten

Die Beachtung von technologie- und datenbezogenen Compliance-Anforderungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Insbesondere in Deutschland sind bei digitalen Geschäftsmodellen die Vorgaben des Datenschutzrechts (DSGVO), der IT-Sicherheit, der KI-Regulierung (insbesondere EU-KI-Verordnung), des Cyber-Resilience- und Produkthaftungsrechts frühzeitig zu berücksichtigen. Eine lokale Beratung kann dabei helfen, technische Lösungen von Beginn an rechtskonform zu gestalten, Haftungsrisiken zu minimieren und regulatorische Anforderungen effizient in Geschäftsprozesse zu integrieren.

Insgesamt hängt der gewählte Weg eines ausländischen Selbstständigen in Deutschland von seinen individuellen zeitlichen, finanziellen und strategischen Ressourcen sowie seinen spezifischen Zielen ab.