Gründungszuschuss für Freiberufler

Dieser Beitrag beantwortet Fragen zum Gründungszuschuss: Wie hoch sind die Zuschüsse für Freiberufler? Und wie genau funktioniert der Arbeitsamt-Zuschuss für Selbstständige?

Sie sind derzeit arbeitssuchend und spielen mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen? Sie sind aber nicht sicher, ob Sie aus dem Stand heraus genug Kunden für ein ausreichendes Einkommen akquirieren können? Für diesen Fall sieht die Agentur für Arbeit Gründungszuschüsse vor – eine staatliche Förderung für ALG-I-Empfänger, die ihnen den Start in die Selbstständigkeit erleichtern soll.

Gründungszuschuss: Höhe und Ablauf der Unterstützung

Die Anschubfinanzierung verläuft in zwei Phasen und dauert insgesamt maximal 15 Monate.

  • Phase 1:
    In den ersten sechs Monaten erhalten Sie weiterhin Ihren zuletzt bezogenen ALG-I-Satz in voller Höhe sowie einen zusätzlichen monatlichen Sozialleistungszuschuss von 300 Euro.
  • Phase 2:
    Können Sie bei Ablauf von Phase 1 nachweisen, dass Sie mit Ihrer Geschäftsidee Fuß gefasst haben und Ihre Geschäftstätigkeit als Freelancer eine ernsthafte hauptberufliche Zukunft hat, erhalten Sie den Sozialleistungszuschuss in Höhe von 300 Euro für neun weitere Monate.

Wichtig: Beide Phasen müssen eigens beantragt werden. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch.

Welche Vorteile bietet der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss dient in den entscheidenden Startmonaten als verlässliche finanzielle Basis. Er entlastet Sie bei der Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten. Vor allem in den ersten sechs Monaten erhalten Sie durch diese Entlastung wichtige Liquidität, die Sie in die notwendige Ausstattung, in Marketing oder Weiterbildung investieren können – ohne beim Start in die freiberufliche Existenz auf risikoreiche Schulden angewiesen zu sein.

  • Im Gegensatz zu einem Kredit müssen Sie diese staatlichen Fördermittel für Freiberufler nicht zurückzahlen. Das gilt selbst dann, wenn Ihre Gründung letztlich scheitert und Sie wieder arbeitslos werden.
  • Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Welche Gründerzuschuss-Voraussetzungen existieren?

Der Arbeitsamt-Gründungszuschuss für Freiberufler unterliegt folgenden Kriterien:

  • Der Antragsteller darf noch nicht das Alter erreicht haben, in dem seine individuelle Regelaltersrente beginnt, muss ALG-I beziehen und noch für mindestens 150 weitere Tage Anspruch auf ALG-I haben. Eine Ausnahme von der 150-Tage-Regel gilt für Menschen mit Behinderung.
  • Bei der angestrebten Arbeit als Freelancer muss es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln. Sie muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen.
  • Der Antragsteller muss für die Ausübung der jeweiligen freiberuflichen Tätigkeit nachweislich fachlich qualifiziert sein.
  • Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Ein Antrag nach Gründung ist nicht mehr möglich.
  • Bei Beantragung muss eine sogenannte Tragfähigkeitsbescheinigung einer „fachkundigen Stelle“ vorliegen, die belegt, dass die Geschäftsidee wirtschaftlich tragfähig ist. 

Sind alle Kriterien erfüllt, können Sie mit der Beantragung des Gründungszuschusses beginnen.

Tipp

Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Die Bewilligung des Antrags liegt ausschließlich im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Sie müssen also eine überzeugende Gründungsperspektive präsentieren und die Aussicht vermitteln, dass dieser Weg Sie dauerhaft aus der Arbeitslosigkeit führen wird.

Bereiten Sie sich gut auf Ihren Beratungstermin vor – wie auf ein Vorstellungsgespräch oder ein Bankgespräch. Die Zeiten, in denen die Berater der Bundesagentur für Arbeit den Gründungszuschuss großzügig bewilligt haben, sind lange vorbei. Rechnen Sie mit kritischen Rückfragen zu Ihrem Businessplan, Ihrem Geschäftsmodell und möglicherweise auch zu Ihrer persönlichen Eignung. Darauf sollten Sie tragfähige Antworten geben können. Der Berater wird nur dann grünes Licht geben, wenn er von Ihrem Vorhaben überzeugt ist.

Bewilligung des Antrags

Der Gründungszuschuss ist eine Entgeltersatzleistung, die erst nach Aufnahme der Tätigkeit final beschieden wird. In der Regel stellen Sie den Antrag, melden sich zum Stichtag beim Finanzamt bzw. Gewerbeamt an und erhalten den Bewilligungsbescheid erst einige Wochen nach dem Start in die freiberufliche Tätigkeit. Würden Sie auf den schriftlichen Bescheid warten, bevor Sie gründen, würden Sie den im Antrag genannten Starttermin versäumen und die Förderung gefährden. Wichtig ist, dass Sie sich arbeitslos gemeldet haben und die Förderabsicht persönlich mitgeteilt haben, bevor Sie gründen. Die Angestelltentätigkeit zu kündigen, um mit dem Gründungszuschuss aus der Arbeitslosigkeit gründen zu können, ist allerdings nicht ratsam: Bei einer durch Eigenkündigung selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit ist eine Bewilligung sehr unwahrscheinlich.

Läuft Ihre Freiberuflichkeit erfolgreich an, können Sie bei Ablauf von Phase 1 die Verlängerung der Förderung in Phase 2 beantragen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie sich als Freelancer etabliert haben.

Wichtig: Sollten Sie Ihre Freiberuflichkeit innerhalb des Förderungszeitraums – egal in welcher Phase – beenden, müssen Sie dies der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich melden. In diesem Fall wird die Förderung umgehend eingestellt. Sie können dann grundsätzlich in den ALG-I-Bezug zurückkehren. Die Förderdauer der ersten Phase wird allerdings von Ihrem Restanspruch auf Arbeitslosengeld abgezogen.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Stelle.