Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe: Wann ist was günstiger?

Für IT-Freiberufler ist eine Betriebsunterbrechung oft günstiger als die vorschnelle Betriebsaufgabe. Wie sagen Ihnen, warum.
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Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe: Wann ist was günstiger?

Robert Chromow – Freiberuflicher Autor
Für IT-Freiberufler ist eine Betriebsunterbrechung oft günstiger als die vorschnelle Betriebsaufgabe. Wie sagen Ihnen, warum.

Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus liegen für IT-Experten manchmal nahe beieinander. In der Regel ist die Selbstständigkeit attraktiver. Es gibt allerdings Berufs- und Lebenssituationen, in denen die Sicherheit eines Arbeitsvertrags Vorteile bieten kann. Auch ein wiederholter Statuswechsel kommt nicht selten vor.

Betriebsaufgabe: Kein Zwang durchs Finanzamt

So oder so: Angestelltendasein und selbstständige Tätigkeiten schließen sich nicht gegenseitig aus! IT-Freiberufler und gewerbliche Selbstständige, die einen Arbeitsvertrag unterschreiben, müssen normalerweise weder das Finanzamt noch das Gewerbeamt über das Ende ihrer Geschäftstätigkeit informieren. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Selbstständiger ...

  • ein Sabbatjahr einlegt,
  • sich intensiv um Kinder und pflegebedürftige Angehörige kümmert,
  • länger krank ist oder
  • mit dem Gedanken an den Ruhestand spielt.

Niemand zwingt Sie dazu, ununterbrochen Geschäfte zu machen – auch nicht, wenn Sie „selbst und ständig“ arbeiten. Schon gar nicht gibt es eine generelle Pflicht, ein bestehendes Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit beim Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis oder wegen einer Betriebsunterbrechung gleich ganz abzumelden. Das macht für den Fall einer späteren Wiederaufnahme nicht nur unnötig Arbeit, sondern kann unter Umständen sogar richtig teuer werden.

Achtung: Gefährliche Steuerfalle bei einer Betriebsaufgabe

Was vielen Selbstständigen nicht klar ist: Der Wert des nach und nach angeschafften Betriebsvermögens muss im Fall einer Betriebsaufgabe laut § 16 EStG versteuert werden. Die Vorschrift regelt auf den ersten Blick zwar nur die „Veräußerung des Betriebs“. Als Veräußerung gilt jedoch ausdrücklich auch die Betriebsaufgabe!

Die Überlegung dahinter: Die Anschaffungskosten des Betriebsvermögens (z.B. Firmenwagen, Hard- und Software, Büroeinrichtung etc.) haben in der Vergangenheit den Gewinn gemindert, den Sie versteuern mussten. Werden die vorhandenen Wirtschaftsgüter künftig nicht mehr betrieblich genutzt, fällt der Grund für die ursprüngliche Gewinnminderung weg.

Wenn Sie das verbliebene Betriebsvermögen nicht verkaufen, fallen zwar keine steuerpflichtigen Verkaufserlöse an. Dafür gehen die Gegenstände bei einer Betriebsaufgabe aber ins Privatvermögen des Freiberuflers oder Unternehmers über. Und eben dieser Vermögenszuwachs erhöht als „Aufgabegewinn“ den Einnahmenüberschuss des letzten Wirtschaftsjahres. Schlimmer noch:

  • Bei Verzicht auf einen Verkauf stellt nicht etwa der verbliebene Buchwert (nach Abzug aller bisherigen Abschreibungen) die Besteuerungsgrundlage dar. Vielmehr heißt es in  § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG„Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.“
  • Der „gemeine Wert“ wiederum ist eine Art fiktiver Verkaufspreis. In § 9 Bewertungsgesetz heißt es: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.“
  • Immerhin: Vom aktuellen Marktwert dürfen Sie den noch vorhandenen Buchwert abziehen. Denn der wurde bisher ja noch nicht als Abschreibung geltend gemacht.

Betriebsausgabenabzug bei einer Betriebsunterbrechung sichern

Hinzu kommt: Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit vorläufig ruhen lassen, statt sie gleich zu beenden, dürfen Sie in den Folgejahren weiterhin Betriebsausgaben geltend machen. Angefangen bei den Aufwendungen für ein heimisches Arbeitszimmer über Telekommunikations-, Internet- und Domainkosten bis hin zu Ausgaben für Versicherungen fallen viele Fixkosten ja weiterhin an – ganz gleich, wie hoch die Einnahmen sind.

Betriebsausgaben erkennt das Finanzamt grundsätzlich auch dann an, wenn im laufenden Jahr wenige oder gar keine Einnahmen erzielt werden. Den so entstehenden Verlust dürfen Sie mit dem Vorjahresgewinn verrechnen (= „Verlust-Rücktrag“). Darüber hinausgehende Verluste können Sie mit eventuellen zukünftigen Gewinnen verrechnen (= „Verlust-Vortrag“).

Betriebsaufgabe? Taktisch vorgehen und Experten fragen!

Sie möchten Ihre Selbstständigkeit aus irgendwelchen Gründen an den Nagel hängen? Die Aussicht auf die Befreiung von Buchführung, Steuererklärungen und sonstigen bürokratischen Zwängen ist verlockend? Sprechen Sie trotzdem unbedingt mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie Ihren Betrieb voreilig einstellen. Selbst wenn der Wert des verbliebenen Betriebsvermögens bei IT-Selbstständigen oft überschaubar ist, sollten beim Gedanken an eine Betriebsaufgabe die Alarmglocken läuten.

Nicht nur das, um den drohenden Aufgabegewinn zu umgehen oder zu verringern ist auch der richtige Zeitpunkt wichtig. So kommen zum Beispiel Steuerpflichtige ab dem 55. Lebensjahr unter bestimmten Umständen in den Genuss eines Freibetrags auf Veräußerungsgewinne. Der Freibetrag beträgt laut § 16 Abs. 4 EStG maximal 45.000 Euro und kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer noch nicht 55 Jahre alt ist, spart also unter Umständen allein durch Verschieben einer geplanten Betriebsaufgabe eine Menge Geld.

Sie sehen: Bei der steuerlichen Gestaltung eines möglichen Abschieds aus der Selbstständigkeit kann fachliche Unterstützung bares Geld sein.

Robert Chromow, freiberuflicher Autor

Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politikwissenschaftler. Seit zwanzig Jahren arbeitet er als Berater, freiberuflicher Journalist und Autor im eigenen Redaktionsbüro. Print- und Online-Medien geben bei ihm Fach- und Serviceartikel in Auftrag. Außerdem schreibt er Software-Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.