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Betriebsaufgabe als Freiberufler oder Betriebsunterbrechung?
Eine strategische Entscheidung
„Dann mach ich den Laden eben dicht“: Manchmal kommt man tatsächlich an den Punkt, an dem man die freiberufliche Tätigkeit aufgeben will. Ist es bei Ihnen so weit gekommen, sollten Sie genau überlegen, ob Sie diesen Schritt sofort und unwiderruflich gehen möchten. Er ist mit bürokratischem Aufwand verbunden und führt in vielen Fällen zu einer zusätzlichen Steuerbelastung. Außerdem berauben Sie sich mit der Betriebsaufgabe der Option zur Rückkehr. Eine mögliche Alternative zur Betriebsaufgabe ist die Betriebsunterbrechung. Sie bietet die Chance, jederzeit in die Selbstständigkeit zurückzukehren, wenn sich die persönliche Situation ändert. Zum Beispiel dann, wenn der neue Angestellten-Job nicht hält, was er verspricht.
Das alles bedeutet nicht, dass die endgültige Aufgabe der Selbstständigkeit für Freiberufler niemals sinnvoll wäre. Oft ist es der Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis, der Freiberufler dazu bringt, ihre Selbstständigkeit aufzugeben. Eine solche berufliche Veränderung ist keineswegs gleichbedeutend mit einem Scheitern.
Trotzdem sollte bei diesem Schritt genau abgewogen werden. Dazu gehört die Prüfung von Alternativen. Die steuerlichen, beruflichen und persönlichen Herausforderungen einer Betriebsaufgabe werden von Freiberuflern leicht unterschätzt.
Dieser Beitrag erläutert, worauf es ankommt, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit abmelden. Sie erfahren außerdem, warum eine langfristige Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit sinnvoller sein kann als die komplette Betriebsaufgabe.
Betriebsaufgabe der freiberuflichen Tätigkeit
Es gibt viele verschiedene Gründe, aus denen Freiberufler ihre Selbstständigkeit aufgeben.
Gründe für eine Betriebsaufgabe
Vielleicht geht der Selbstständige in den Ruhestand. Ein weiteres klassisches Motiv für eine Betriebsaufgabe: Die freiberufliche Tätigkeit rechnet sich nicht wie erhofft. Umgekehrt kann es auch ein Zeichen des Erfolgs sein, wenn ein Freiberufler die selbstständige Tätigkeit abmeldet. Vielleicht hat seine Arbeit einen Kunden so überzeugt, dass er dem Selbstständigen eine gut bezahlte Beschäftigung anbietet. In diesem Fall beendet die Betriebsaufgabe zwar die selbstständige Tätigkeit, nicht aber die berufliche Karriere.
Manchmal sind es auch die persönlichen Lebensumstände, die Selbstständige dazu bringen, ihre freiberufliche Tätigkeit abzumelden. Gründe können zum Beispiel die Gesundheit oder das Alter sein. Vielleicht ist ein Sabbatical geplant. Oder die Familiensituation erfordert regelmäßige und begrenzte Arbeitszeiten, weil Kinder betreut oder Angehörige gepflegt werden müssen.
Lesetipp
Wenn Selbstständige Eltern werden, haben sie Anspruch auf Elterngeld. Erfahren Sie, wann Selbstständige Elterngeld erhalten und wie die Höhe berechnet wird.
Schritte zur Betriebsaufgabe
In Deutschland werden selbstständige Einzelunternehmer steuerlich in zwei Kategorien unterteilt: Gewerbetreibende und Freiberufler. Sie werden nicht nur unterschiedlich besteuert, auch die Formalitäten bei der Betriebsaufgabe der selbstständigen Tätigkeit unterscheiden sich in einigen Aspekten.
Was bedeutet die Betriebsaufgabe für Freiberufler genau?
Die formelle Anzeige der Betriebsaufgabe ist genau wie die Gewerbeabmeldung unwiderruflich. Dieser Schritt hat rechtliche Folgen: Wer sich entschließt, seine selbstständige Tätigkeit abzumelden, löst damit Steuerpflichten aus. Oft führt die Betriebsaufgabe zu einer beträchtlichen Steuerbelastung. Zurücknehmen lässt sie sich dann nicht mehr. Deshalb sollten Sie sich vorher genau überlegen, ob Sie formell die Selbstständigkeit aufgeben möchten.
Betriebsunterbrechung oder veränderte Selbstständigkeit
Sie ziehen in Betracht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut freiberuflich tätig zu werden? Oder ist es denkbar, dass Sie nebenberuflich selbstständige Aufträge ausführen werden? Dann kann eine Alternative zur Betriebsaufgabe empfehlenswert sein: das Pausieren der Selbstständigkeit.
Niemand kann Sie zwingen, sofort eine Betriebsaufgabe durchzuführen. Sie können auch später noch Ihre selbstständige Tätigkeit abmelden, etwa wenn sich zeigt, dass die Gesundheitsprobleme bleiben oder dass Ihre berufliche Zukunft in einem festen Beschäftigungsverhältnis liegt.
Es gibt keine feste Begrenzung, wie lange eine Betriebsunterbrechung dauern darf. Selbst eine mehrjährige Betriebsunterbrechung ist Ihr gutes Recht, solange es eine realistische Perspektive auf Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit gibt.
Solange Ihre selbstständige Tätigkeit nur unterbrochen ist, brauchen Sie keinen Aufgabegewinn zu versteuern. Das vermeidet in vielen Fällen eine hohe Steuerbelastung (mehr dazu unten).
In manchen Fällen lässt sich die Betriebsaufgabe auch vermeiden, indem die Selbstständigkeit neu ausgerichtet wird: beispielsweise durch ganz neue Dienstleistungsangebote oder Sortimente. Auch die Kooperation mit anderen Selbstständigen – beispielsweise in einer GbR – kann helfen, die Betriebsaufgabe der freiberuflichen Tätigkeit zu vermeiden.
Steuerliche Folgen der Betriebsaufgabe
Die steuerliche Behandlung einer Betriebsaufgabe ist komplex. Erfahren Sie, welche steuerlichen Konsequenzen drohen und welche Freibeträge Sie unter Umständen nutzen können:
Veräußerungsgewinn durch Betriebsaufgabe (Aufgabegewinn)
Das Finanzamt behandelt eine Betriebsaufgabe wie eine Betriebsveräußerung und besteuert deshalb den Veräußerungsgewinn („Aufgabegewinn“). Anders als bei einem Verkauf Ihres Unternehmens gibt es zwar keinen Verkaufserlös als steuerpflichtige Einnahme. Aber: Der Wert des gesamten am Stichtag der Betriebsaufgabe vorhandenen Betriebsvermögens zählt für das Finanzamt ebenfalls als steuerpflichtige Einnahme. Das bedeutet: Die Wertbeträge der Büromöbel, des Firmenrechners, der betrieblichen Software, des Firmenwagens, der Maschinen und der Warenbestände müssen summiert und als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden.
Diese auf den ersten Blick wenig einleuchtende Praxis beruht auf dem Einkommensteuergesetz (§ 16 Abs. 3 EstG, § 18 Abs. 3 EStG). Die Überlegung dahinter: Die Anschaffungskosten waren Betriebsausgaben, die den Gewinn gemindert und so die Steuern gesenkt haben. Da diese Dinge künftig nicht mehr betrieblich genutzt werden, entfällt der Grund für die ursprüngliche Gewinnminderung. Stattdessen geht das Betriebsvermögen in Ihr Privateigentum über und erhöht als (fiktiver) Aufgabegewinn den Einnahmenüberschuss des letzten Wirtschaftsjahres.
Natürlich wird der Veräußerungsgewinn auch durch alle Einnahmen erhöht, die durch den Verkauf von Büromöbeln etc. entstehen. Bei den Dingen, die Sie nicht vor der Betriebsaufgabe verkaufen, zählt für die Steuer nicht etwa der verbliebene Buchwert nach Abzug der bisherigen Abschreibungen. Vielmehr ist laut Gesetz „der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.“ Dieser Gemeinwert ist eine Art fiktiver Verkaufspreis: das, was bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Ist der längst abgeschriebene Geschäftswagen bei der Betriebsaufgabe laut Schwacke-Liste noch 15.000 Euro wert, zählen diese zum Aufgabegewinn hinzu. Immerhin dürfen Sie vom aktuellen Marktwert den noch vorhandenen Buchwert abziehen, wenn der Wagen noch nicht komplett abgeschrieben wurde. Der noch nicht abgeschriebene Teil der Anschaffungskosten wurde schließlich noch nicht steuermindernd geltend gemacht.
Das Finanzamt verlangt auf den Aufgabegewinn Einkommensteuer. Bei Gewerbetreibenden ist er zudem gewerbesteuerpflichtig. Alle Verkäufe sowie die Übertragung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen sind außerdem umsatzsteuerpflichtig.
Veräußerungsverlust
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus einer Aufgabebilanz oder einer abschließenden Einnahme-Überschuss-Rechnung. Diese können am Ende auch einen Verlust aufweisen – zum Beispiel, weil es noch zahlreiche offene Rechnungen gibt. In diesem Fall können Sie den Verlust mit anderen Einkunftsarten verrechnen, etwa dem Gehalt aus der Beschäftigung, in die Sie wechseln.
Wenn die Einkünfte im Jahr der Betriebsaufgabe trotzdem negativ bleiben, können Sie den verbleibenden Verlust als Verlustrücktrag mit Einkünften aus dem Vorjahr oder als Verlustvortrag mit den Einkünften aus den nächsten Jahren verrechnen. Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Steuerfreibetrag bei Betriebsaufgabe ab 55 Jahren oder wegen Berufsunfähigkeit
Sind Sie bei der Betriebsaufgabe mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig? In diesem Fall können Sie beim Versteuern des Aufgabegewinns einen Freibetrag von 45.000 Euro nutzen. Auch das steht im Einkommensteuergesetz (§ 16 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 EStG).
Allerdings wird dieser Freibetrag um jeden Euro verringert, um den der Aufgabegewinn die Grenze von 136.000 Euro überschreitet. Wenn der Aufgabegewinn bei 181.000 Euro oder höher liegt, reduziert sich der Freibetrag damit auf null.
Steuerlicher Vorteil durch Betriebsunterbrechung
Wird die Selbstständigkeit nur pausiert, fällt kein steuerpflichtiger Aufgabegewinn an. Im Gegenteil: Laufende Ausgaben, etwa für die Wartung oder Lagerung von Maschinen, für die Web-Domain oder für laufende Versicherungen sind grundsätzlich auch weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar.
Dies gilt selbst dann, wenn Sie in dieser Zeit keine Aufträge angenommen und keine Einnahmen erzielt haben. Die entstehenden Verluste dürfen Sie für die Einkommensteuer mit anderen Einkünften verrechnen.
Wenn Sie dauerhaft wenig oder überhaupt keine Einnahmen erzielen und unterm Strich immer wieder Verluste einfahren, wird das Finanzamt Ihnen irgendwann „Liebhaberei“ unterstellen. Dann können Sie keine Betriebsausgaben mehr ansetzen. Das geschieht aber frühestens nach ein paar Jahren. In diesem Fall können Sie immer noch Ihre Selbstständigkeit aufgeben.
Selbstständigkeit aufgeben: soziale und berufliche Aspekte
Wenn Sie die freiberufliche Tätigkeit abmelden, hat das nicht nur steuerliche Folgen. Manche Selbstständige tun sich mit der neuen Situation auch persönlich schwer. Der Kontakt zu Kunden droht abzureißen. Gleiches gilt für die beruflichen Netzwerke und den Austausch mit anderen Freelancern oder Selbstständigen. Wer aus der Freiberuflichkeit in ein Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt, muss sich eventuell umgewöhnen. Der Arbeitsalltag bietet weniger Entscheidungsfreiheit, man ist in feste Teams eingebunden, man hat Vorgesetzte statt Auftraggeber und unterliegt deren Vorgaben.
Wenn die Betriebsaufgabe die selbstständige Tätigkeit beendet, ist das oft auch persönlich eine Herausforderung. Wenn man diese Entscheidung klar und bewusst trifft, wird es leichter, sich mit der neuen Situation zu identifizieren und die Chancen wahrzunehmen, die sie bereithält.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.