Elterngeld für Selbstständige

Wer bekommt es, wie wird es berechnet?

Das Elterngeld soll es Müttern und Vätern einfacher machen, vorübergehend auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Natürlich gilt das Angebot auch für Selbstständige.
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Elterngeld für Selbstständige

Wer bekommt es, wie wird es berechnet?

GULP Redaktion
Das Elterngeld soll es Müttern und Vätern einfacher machen, vorübergehend auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Natürlich gilt das Angebot auch für Selbstständige.

Das "Elterngeld" gibt es seit Anfang 2007. Die staatliche finanzielle Unterstützung soll es Müttern und Vätern einfacher machen, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Natürlich gilt das Angebot auch für Selbstständige. GULP nimmt hier den Themenvorschlag eines IT-Freiberuflers auf und erläutert, wie, wann und wo Selbstständige Elterngeld beantragen können und wie es berechnet wird.

Wer erhält es?

Das Elterngeld ist gedacht für alle Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Anspruch auf die Leistung haben deswegen Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Das Elterngeld ist gesetzlich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Ob Elterngeld bezogen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige erhalten - aber ebenso erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades. Die Höhe des Elterngelds dagegen ist davon abhängig, ob und in welcher Form der beantragende Elternteil vor der Geburt gearbeitet hat. Wie bestimmt sich die Höhe der Leistung?

So wird es berechnet

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor der Geburt nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten monatlich zur Verfügung stand - höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.

Bei Angestellten ist das im Normalfall relativ einfach zu bestimmen: Ausgangspunkt ist bei ihnen das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Das Erwerbseinkommen in den relevanten zwölf Monaten wird addiert und durch zwölf geteilt. Kalendermonate, in denen kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, werden mit null angesetzt.

Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, zählen in der Regel nicht zu diesen zwölf Monaten. An ihrer Stelle werden weiter zurückliegende Monate in die Berechnung mit einbezogen. Bei Angestellten geschieht das automatisch, aber:

Berechnung bei Selbstständigen

Bei Selbstständigen ist für die Höhe des Elterngelds die Differenz zwischen dem monatlichen Durchschnittseinkommen vor der Geburt und dem monatlichen Durchschnittseinkommen während des Elterngeldbezugs maßgeblich – also quasi der Gewinn, der dem Selbstständigen dadurch entgeht, dass er seine Zeit der Betreuung des Kindes widmet. Das Elterngeld beträgt dann 67 Prozent dieses wegen der Geburt des Kindes wegfallenden Gewinns (nach Abzug der darauf entfallenden Steuern).

So wird der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr vor der Geburt errechnet:

Gewinn

  • darauf entfallende Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (falls vorhanden, nur in seltenen Fällen)
  • Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige (falls vorhanden)

= das zu berücksichtigende Netto-Einkommen

Berechnungsgrundlage ist bei Selbstständigen generell der Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Jahres vor der Geburt des Kindes. Wird das Kind im Juni 2010 geboren, ist das also der Steuerbescheid von 2009. Voraussetzung dafür ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit sowohl im ganzen Jahr 2009, als auch von Januar 2010 bis zur Geburt des Kindes im Juni ausgeübt worden ist. Wenn das Kind im Dezember 2010 geboren wird, bleibt somit das gesamte Jahr 2010 unberücksichtigt. Es zählt der letzte abgeschlossene "Veranlagungszeitraum" und der dazu ergangene Steuerbescheid.

Selbstständige, die schon 2010 wissen, dass Sie 2011 Elterngeld beantragen wollen, tun also gut daran, Honorarzahlungen so zu beeinflussen, dass sie noch 2010 berücksichtigt werden. Alles, was den Gewinn reduziert (zum Beispiel Ausgaben und Abschreibungen), sollte vermieden werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hält auf seiner Webseite einen Online-Elterngeldrechner bereit, der einen Überblick verschafft.

Ein Urteil des Sozialgerichts München vom Februar 2010 (S 30 EG 176/08) hat explizit noch mal bestätigt, dass für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen der letzte Veranlagungszeitraum maßgeblich ist und nicht das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Das Gericht bestätigt die vom Gesetz getroffene ursprüngliche Differenzierung zwischen Angestellten und Selbstständigen als "völlig sachgerecht" und "zwingend anwendbar". In der Begründung heißt es, dass abhängig beschäftigte Personen jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung vorlegen könnten, aus der die Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits im Wesentlichen abschließend dokumentiert sind. Ganz anders sei die Lage bei Selbständigen und Freiberuflern. Bei ihnen sei die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger. Sie sei immer erst etwas zeitversetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich, und sie unterliegt mehr zufälligen Schwankungen.

Achtung Selbstständige – vor allem wahrscheinlich Väter, die bis zur ihren Elterngeldmonaten gearbeitet haben: Zahlungen aus Leistungen vor dem Elterngeldbezug, die während des Bezugs der Leistung eingehen, wirken sich auf das Elterngeld aus – zum Beispiel eine Rechnung aus dem Vormonat, die mit Zahlungsziel 30 Tage beglichen wird. Die eingehende Zahlung erhöht das laufende Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit. Dadurch wird ein niedrigeres Elterngeld ausgezahlt. Tipp also: Entweder unter Nutzung einer Skonto-Regelung sofort auszahlen lassen oder die Zahlung durch Verlängerung des Zahlungsziels bis nach Bezug des Elterngelds hinauszögern.

Was, wenn der Steuerbescheid des Vorjahres noch nicht vorliegt?

Dann wird das Elterngeld zunächst vorläufig berechnet. Wenn der Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt nachgereicht wird, wird die Höhe des Elterngeldes endgültig ermittelt. Grundlage für die vorläufige Berechnung können beispielsweise sein:

  • Steuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres
  • Steuervorauszahlungsbescheid des letzten Kalenderjahres
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz
  • Oder von den Einnahmen werden eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 20 Prozent und die durchschnittlichen monatlichen Einkommensteuervorauszahlungen (ggf. plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgezogen. Wer schon weiß, dass er Einnahmerückgänge oder erhöhte Ausgaben verzeichnen wird, kann das Finanzamt um eine Senkung der Einkommensteuervorauszahlungen bitten – was dann den (vorläufigen) Betrag des Elterngeldes erhöht. Das ist Aber nur sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die Einnahmen tatsächlich zurückgehen, denn sonst kann bei der endgültigen Elterngeld-Berechnung eine Nachzahlung blühen.

Für Angestellte und Selbstständige gilt: 12 Monate plus 2 Partnermonate

Ein Elternteil muss mindestens für zwei und kann maximal für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Wenn beide Elterngeld bekommen möchten, haben beide gemeinsam Anspruch auf vierzehn Monate Leistung (zwölf Monate plus zwei Partnermonate). Diese können sie beliebig untereinander aufteilen – und nacheinander oder gleichzeitig ausbezahlt bekommen. Anspruch auf die Partnermonate besteht nur, wenn sich bei beiden Eltern für zwei Monate das Erwerbseinkommen mindert: Zum Beispiel muss also der Vater mindestens zwei Monate lang seine Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduzieren).

Elterngeld und Steuern

Das Elterngeld selbst wird steuerfrei ausgezahlt, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Falls während des Bezugs ein Einkommen versteuert werden muss, wird das Elterngeld diesem Einkommen hinzugerechnet. Auf dieser Basis wird dann der Steuersatz berechnet, der angewendet werden muss. Damit ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das zu versteuernde Einkommen (und nicht auf das Elterngeld) angewendet wird.

Das heißt aber auch, dass ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll sein kann, wenn ein Elternteil angestellt und eines selbstständig tätig ist und der Angestellte zuhause bleiben will. Unerheblich ist dabei, wer von beiden das höhere Einkommen "nach Hause bringt". Der Wechsel sollte aber frühzeitig erfolgen, denn maßgeblich für das Elterngeld ist bei Angestellten wie beschrieben der durchschnittliche Nettolohn in den zwölf Monaten vor der Geburt.

Arbeit während des Bezugs von Elterngeld

Es ist grundsätzlich erlaubt, während eines Monats mit Bezug von Elterngeld im Schnitt bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten. Wer diese Grenze überschreitet, verliert den Anspruch auf Elterngeld. Das gilt für Angestellte wie für Selbstständige. Das Einkommen, das durch die Nebentätigkeit erzielt wird, wirkt sich natürlich auf die Höhe der Leistung aus – Selbstständige erhalten ja 67 Prozent der Differenz zwischen dem vor und nach der Geburt erzielten Einkommen.

Wie können Selbstständige ihre Wochenarbeitszeit belegen?

In der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) heißt es dazu: "Selbstständige haben zu erklären, dass sie diese Grenze nicht überschreiten und dies glaubhaft zu machen. Dazu müssen sie gegenüber der Elterngeldstelle erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel bisher hatte und welche Vorkehrungen (...) getroffen wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen". Das kann zum Beispiel durch die Reduzierung der durchgeführten Aufträge oder durch Verlagerung eines Teils der Tätigkeiten auf eine andere Person geschehen. Die Liste der Möglichkeiten ist lang – es muss eben glaubhaft gemacht werden. Das Einkommen muss Monat für Monat nachgewiesen werden.

Elterngeld und Krankenversicherung

Wer Anspruch auf Elterngeld hat, ist nur dann während des Bezugs in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei weiterversichert, wenn die Versicherungspflicht schon vorher bestand. Das trifft in der Regel nur auf Arbeitnehmer zu. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen während des Elterngeldbezugs die Versicherungsbeträge weiterzahlen, im Normalfall aber nur den Mindestbeitrag. Privat Krankenversicherte zahlen ihren Beitrag in voller Höhe weiter.

Es kann sich also lohnen, sich bei der Krankenkasse über Zusatztarife informieren, durch die Elterngeldempfänger beitragsfrei weiterversichert werden – während des gesamten Elterngeldbezugs oder während einiger Monate. Viele Versicherer bieten solche Tarife an, darunter zum Beispiel Hanse Merkur, Axa, die Württembergische oder Universa.

So wird es beantragt

Das Elterngeld wird schriftlich beantragt, am besten kurz nach der Geburt des Kindes. Rückwirkend werden Zahlungen nämlich nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Das Antragsformular gibt es bei den Elterngeldstellen der Länder , aber auch bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei den Krankenkassen oder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation.

Der Antragsvordruck enthält auch Angaben darüber, welche Bescheinigungen zusammen damit abzugeben sind. In der Regel sind das:

  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes
  • Einkommensnachweise (für Selbstständige der Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt des Kindes)
  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (falls vorhanden)
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit

Viel Gesundheit, Glück und Erfolg den werdenden Eltern unter unseren Lesern!