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Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen
Gewerbesteuerpflicht für Selbstständige
Die Frage nach der steuerlichen Belastung stellt für viele Gründer eine wichtige Weichenstellung dar. Dies gilt insbesondere wenn geklärt werden muss, ob für ihr geplantes Freelancer-Gewerbe tatsächlich eine Gewerbesteuerpflicht besteht oder ob sie als Freiberufler davon in der Regel befreit bleiben.
Gewerbliche Einzel-Selbstständige müssen Gewerbesteuer zahlen. Immerhin können sie diese Steuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen. Außerdem gibt es einen Freibetrag. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie sich die Höhe der Gewerbesteuer berechnet und warum unter bestimmten Umständen die Gewerbesteuerpflicht selbst freiberuflich Selbstständigen drohen kann.
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer gehört wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer zu den Ertragsteuern. Bei der Gewerbesteuer will der Staat einen Teil des wirtschaftlichen Ertrags von Gewerbebetrieben abhaben. Genau genommen sind es die Städte und Gemeinden, denn die Gewerbesteuer fließt an die Kommunen. Über den Gewerbesteuerhebesatz, den jede Gemeinde für sich festlegt, bestimmen sie die Höhe der Gewerbesteuer entscheidend mit.
Entsprechend kann die Höhe der Gewerbesteuerlast von einem Ort zum nächsten beträchtlich schwanken. Das und die Tatsache, dass Selbstständige mit freien Berufen nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden, sorgt regelmäßig für Unmut. Allerdings fällt gerade bei Einzelunternehmern die Gewerbesteuer-Belastung oft nicht so gravierend aus:
- Für gewerbesteuerpflichtige Einzelselbstständige gilt ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro (Stand 2026). Außerdem gilt er für Personengesellschaften wie eine gewerbliche GbR. Das ist in § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG geregelt.
- Gewerbesteuer müssen sie nur auf den Gewerbeertrag bezahlen, der über diesen Freibetrag hinausgeht.
- Bei Einzelunternehmern wird die Gewerbesteuer ganz oder überwiegend auf ihre persönliche Einkommensteuer angerechnet. Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften gilt das ebenfalls. Für diese Gruppen ist die Gewerbesteuer unterm Strich kostenneutral, solange der Gewerbesteuer-Hebesatz ihrer Gemeinde nicht mehr als 400 Prozent beträgt.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Die Antwort auf die Frage, wer gewerbesteuerpflichtig ist, ergibt sich aus der Abgrenzung zwischen freien Berufen und Gewerbe. Gewerbliche Einkünfte sind gewerbesteuerpflichtig. Freiberufliche Einkünfte sind es nicht.
Freie Berufe sind bestimmte „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische“ Tätigkeiten, wenn sie selbstständig ausgeübt werden. So legt es das Einkommensteuergesetz fest (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Gesetz zählt auch einige Beispiele auf. Freiberuflich sind unter anderem selbstständige Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Ingenieure und Übersetzer.
Umgekehrt gilt die Faustregel: Liegt weder eine freiberufliche Tätigkeit vor noch ein landwirtschaftlicher Betrieb, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Und für Gewerbebetriebe gilt Gewerbesteuerpflicht.
Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen
In manchen Fällen entscheidet die Rechtsform über die Gewerbesteuerpflicht. So ist jede Kapitalgesellschaft gewerblich, beispielsweise jede GmbH und jede UG. Dagegen hat die Gewerbesteuer nichts mit der Größe des Unternehmens zu tun. Deshalb trifft die Gewerbesteuer auch Einzelunternehmen, wenn sie gewerblich und nicht freiberuflich tätig sind. Ein selbstständiger Handwerksmeister, eine selbstständige IT-Administratorin oder der Betreiber eines Online-Shops müssen auch als Einzelunternehmer Gewerbesteuer bezahlen. Ob sie Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht, ist für die Gewerbesteuerpflicht unerheblich.
Gewerbeertrag
Ausschlaggebend für die Höhe der Gewerbesteuer sind die gewerblichen Einkünfte, genauer der Gewerbeertrag des Unternehmens. Der Gewerbeertrag wird aus dem Gewinn beziehungsweise dem Einnahmenüberschuss ermittelt, der für die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer gilt.
Allerdings ist der Gewinn vor Steuern nicht mit dem Gewerbeertrag identisch. Vielmehr wird der Gewinn durch Kürzungen und Hinzurechnungen in den Gewerbeertrag umgerechnet.
- Abgezogen werden unter anderem ein Teil der Grundsteuerzahlungen für betriebliche Immobilien, Spenden, ausländische Gewinneinkünfte und Dividenden, Gewinnanteile des Betriebs aus Personengesellschaften oder Erträge aus Kapitalgesellschaften, an denen der Gewerbebetrieb beteiligt ist.
- Hinzugerechnet werden umgekehrt ein Teil der gezahlten Schuldzinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten, Lizenzgebühren sowie die Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern. Das gilt allerdings nur, sofern die Beträge bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben angesetzt worden sind und einen Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Die genauen Vorschriften für Kürzungen und Hinzurechnungen stehen im Gewerbesteuergesetz (§§ 8,9 GewStG). Die Regelungen sind kompliziert. Zweck der Hinzurechnung und des Kürzens ist es, die Besteuerungsgrundlage zu vereinheitlichen. Doppelbesteuerungen sollen verhindert und die Benachteiligung von Betrieben mit selbst genutzten Immobilien und hohem Eigenkapitalanteil kompensiert werden. Allerdings fallen diese Vorschriften bei vielen Einzel-Selbstständigen mit gewerblichen Einkünften kaum ins Gewicht. Ansonsten kann ein Steuerberater bei der Gewerbesteuererklärung weiterhelfen.
Höhe: Gewerbesteuer berechnen
Wie hoch ist die Gewerbesteuer? Die Höhe der Gewerbesteuer beschäftigt viele gewerblich tätige Selbstständige. Leider ist die konkrete Antwort mit einiger Rechenarbeit verbunden. Sie hängt von der lokalen Höhe des Gewerbesteuersatzes ab und davon, ob man den Gewerbesteuer-Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften nutzen darf. Und natürlich ist entscheidend, wie viel Gewinn das Unternehmen gemacht hat oder genauer: wie hoch der Gewerbeertrag ausfiel.
Eine andere häufige Frage lautet: Ab wann muss man Gewerbesteuer zahlen? Liegt der Hebesatz vor Ort nicht über 400 Prozent, führt die Gewerbesteuer unterm Strich zu keiner Belastung. Der entsprechende Betrag darf bei der Einkommensteuer wieder abgezogen werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EstG). Oft ist deshalb weniger die Frage „Wann zahlt man Gewerbesteuer?“ entscheidend als „Wo zahlt man Gewerbesteuer?“
Berechnung Gewerbesteuer: Schritt für Schritt
Der Rechenweg vom Gewerbeertrag zur Gewerbesteuer sieht so aus:
- Vom vorläufigen Gewerbeertrag ziehen Einzelunternehmer den Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1. Nr. 1 GewStG ab, aktuell 24.500 Euro. Gesellschaftern von Personengesellschaften steht der Freibetrag ebenfalls zu.
- Der Gewerbeertrag wird nach Abzug des Freibetrages auf volle 100 Euro abgerundet. Auf diesen Betrag wird dann der Gewerbesteuersatz (= Steuermesszahl) von 3,5 Prozent angewendet (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Ergebnis ist der „Messbetrag“.
- Um die Gewerbesteuer-Zahllast zu ermitteln, wird dieser Messbetrag auf volle Euro abgerundet und mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt oder Gemeinde multipliziert, in der der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat. Wie hoch der Hebesatz im eigenen Fall ist, wissen das örtliche Finanzamt oder das Gewerbeamt.
- Die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, allerdings nur bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent. Da der Hebesatz im Bundesdurchschnitt laut DIHK im Jahr 2025 bei 438 Prozent lag, kommt es in vielen Städten und Gemeinden unterm Strich durch die Gewerbesteuer zu einer zusätzlichen Steuerbelastung.
Gewerbesteuer-Erklärung
Die Gewerbesteuererklärung muss bis Ende Juli des Folgejahres beim Finanzamt sein. Einreichen lässt sich die Erklärung über die Steuerplattform Elster oder eine Steuer-Software mit Elster-Schnittstelle. Wer die Gewerbesteuererklärung vom Steuerberater erledigen lässt, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.
Das Finanzamt errechnet nur den Gewerbesteuermessbetrag in Form eines Gewerbesteuer-Messbescheids. Den Messbetrag übermittelt es an die Kommune. Diese legt die Gewerbesteuer im Gewerbesteuerfestsetzungsbescheid fest und zieht die Steuerschuld ein. Bei falscher Berechnung kann also ein Einspruch beim Finanzamt oder ein Widerspruch bei der Gemeindesteuerverwaltung das richtige Vorgehen sein – je nachdem, wo der Fehler gemacht wurde.
Selbst wenn die Gewerbesteuer-Zahllast für viele Einzelunternehmen am Ende überschaubar ist: Lästig ist die Gewerbesteuerpflicht bereits durch den bürokratischen Aufwand. Eine Gewerbesteuererklärung ist selbst dann notwendig, wenn der Staat durch die Besteuerung der gewerblichen Einkünfte unterm Strich nichts oder nur wenig einnimmt. Gewerbeertrag, Messbetrag und Gewerbesteuer müssen trotzdem ermittelt werden.
Gewerbesteuerzerlegung
Besonders kompliziert wird es, falls das Unternehmen mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden hat oder im Lauf des Jahres von einer Gemeinde in eine andere umgezogen ist. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer „zerlegt“ (§ 28 Abs. 1 GewStG): Die Gewerbesteuer wird auf die beteiligten Gemeinden verteilt, die in der Regel unterschiedliche Hebesätze haben. Bei einem Umzug sind die Zeitanteile ausschlaggebend. Bei mehreren Betriebsstätten entscheidet das Verhältnis der am jeweiligen Ort gezahlten Arbeitslöhne.
Zur Zerlegung muss die Gewerbesteuererklärung um eine „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags“ ergänzt werden.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November sind Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fällig. Jede davon beträgt ein Viertel des Betrags, der als Gewerbesteuer für das Vorjahr festgesetzt wurde. Ändert sich die Höhe der im laufenden Jahr fälligen Steuer gegenüber dem Vorjahr, wird die Nachzahlung oder Gutschrift im Rahmen der nächsten Gewerbesteuererklärung berücksichtigt. Für das folgende Jahr erfolgt dann eine Anpassung der Vorauszahlungen.
Wenn der Gewerbeertrag voraussichtlich sinkt, kann beim Finanzamt die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags beantragt werden. Wird er bewilligt, sinken die Gewerbesteuervorauszahlungen. Die Chancen stehen besonders dann gut, wenn gleichzeitig die Einkommensteuervorauszahlung gesenkt wird. Das zuständige Finanzamt trifft die Entscheidung. Die Gemeinde ist daran gebunden.
Gewerbesteuerbefreiung und Gewerbesteuerermäßigung
Für Freiberufler ist Gewerbesteuer kein Thema: Für sie gilt eine Gewerbesteuerbefreiung, solange ihre selbstständigen Einkünfte ausschließlich aus freiberuflichen Tätigkeiten stammen. Für die Gewerbesteuerpflicht ist es also entscheidend, ob die Selbstständigkeit freiberuflich oder gewerblich ist.
Vorsicht bei Ausübung gewerblicher Tätigkeiten als Freiberufler
Anders als bei Personengesellschaften gibt es bei Einzelunternehmern keine „Abfärbung“. Ein Einzelunternehmer kann gleichzeitig freiberufliche und gewerbliche Einkünfte erzielen, ohne dass sich diese gegenseitig beeinflussen. Dabei sollte man allerdings aufpassen: Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeiten eindeutig trennbar sind und auch getrennt werden (getrennte Buchführung, separate Rechnungsnummern, getrennte Bankkonten). In diesem Fall zahlt der Freelancer nur für die gewerblichen Einkünfte Gewerbesteuer (sofern dieser Gewinn den Freibetrag übersteigt).
Lassen sich die Tätigkeiten jedoch nicht trennen (gemischte Tätigkeit), erfolgt eine Gesamtbetrachtung als „einheitliche Tätigkeit“. Hierbei gilt: Erbringt der Freiberufler eine Leistung, die sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Elemente enthält, wird die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft, sobald das gewerbliche Element der Tätigkeit das Gepräge gibt oder nicht völlig untergeordnet ist. Eine „Heilung“ durch ein überwiegendes freiberufliches Element gibt es bei untrennbaren Tätigkeiten kaum. Schon kleine gewerbliche Anteile können zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns führen.
Vorsicht bei GbR
Wird ein Freiberufler Teil einer GbR, in der ein anderer Gesellschafter gewerbliche Aktivitäten entfaltet, droht der gesamten Gesellschaft die gewerbliche „Infizierung“ (Abfärbetheorie). In diesem Fall werden alle Einkünfte der GbR gewerbesteuerpflichtig, auch die eigentlich freiberuflichen Einkünfte. Deshalb ist es für Angehörige freier Berufe unerlässlich, bei Zusatzeinnahmen genau hinzusehen. Die gewerbliche Infizierung lässt sich oft nur vermeiden, wenn gewerbliche Aktivitäten konsequent in eine separate Gesellschaft ausgegliedert werden.
Kleinunternehmer und selbstständige Nebentätigkeiten
Gewerbesteuerpflicht gilt im Prinzip auch für Kleinunternehmer. Allerdings fällt bei ihnen aufgrund des Freibetrags Gewerbesteuer erst an, wenn der Kleinunternehmerstatus ohnehin spätestens zum Jahresende endet. Ein Gewerbeertrag von mehr als 24.500 Euro ist bei einem Umsatz von maximal 25.000 Euro – dem höchstmöglichen Vorjahresumsatz für Kleinunternehmer – in der Praxis kaum möglich. Trotzdem gilt auch bei einer gewerblichen selbstständigen Nebentätigkeit: Wer damit auf Dauer Gewinn und damit gewerbliche Einkünfte erzielen möchte, muss ein Gewerbe anmelden und wird gewerbesteuerpflichtig, sobald der Gewinn den Freibetrag überschreitet. Vereinzelte private Nebeneinkünfte ohne Gewerbe sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Das ändert sich jedoch, wenn die Nebeneinkünfte auf Dauer angelegt sind und dadurch eine selbstständige, gewerbliche Nebentätigkeit entsteht.
Fragen und Antworten
Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen zum Thema Gewerbesteuer für Einzelunternehmen.
Wie viel Gewerbesteuer muss ich zahlen?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt davon ab, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, ob Sie den Gewerbesteuerfreibetrag in Anspruch nehmen können und natürlich von dem Gewinn, den Sie erzielt haben.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer für Einzelunternehmen?
Die Höhe der Gewerbesteuer hängt in erster Linie vom erzielten Gewinn und dem örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz ab. Sie schwankt also von einer Gemeinde zur nächsten.
Wird die Gewerbesteuer vom Umsatz oder vom Gewinn berechnet?
Ausschlaggebend ist der Gewinn. Dieser wird in den Gewerbeertrag umgerechnet. Dazu sind in bestimmten Fällen Hinzurechnungen und Kürzungen nötig. Der Gewerbeertrag ist dann Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Was muss ein Einzelunternehmer an Steuern zahlen?
Relevant sind in jedem Fall die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und je nach Art der Tätigkeit die Gewerbesteuer. Allerdings gelten für jede dieser Steuerarten eigene Freibeträge und Bedingungen. Dazu kommen mögliche weitere Steuern wie etwa Grundsteuer auf betrieblich genutzte Immobilien. Die genaue Steuerlast lässt sich auch bei Einzelunternehmen nur individuell ermitteln.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.