Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen

Wann zahlen Freelancer Gewerbesteuern, wie wird sie berechnet, wem droht Gewerbesteuerpflicht trotz Freiberuflichkeit?

Gewerbliche Einzel-Selbstständige müssen Gewerbesteuer zahlen. Immerhin können sie diese Steuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen. Außerdem gibt es einen Freibetrag. Dieser Beitrag erläutert, wie sich die Höhe der Gewerbesteuer berechnet und warum die Gewerbesteuerpflicht selbst bei Freiberuflichkeit drohen kann.

Einführung in die Gewerbesteuer: Einzelunternehmen und Gewerbesteuerpflicht

Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer gehört wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftssteuer zu den Ertragssteuern. Bei der Gewerbesteuer will der Staat einen Teil vom wirtschaftlichen Ertrag von Gewerbebetrieben abhaben. Genau genommen sind es die Städte und Gemeinden, denn die Gewerbesteuer fließt an die Kommunen. Über den Gewerbesteuerhebesatz, den jede Gemeinde für sich festlegt, bestimmen sie die Höhe der Gewerbesteuer entscheidend mit.

Entsprechend kann die Höhe der Gewerbesteuerlast von einem Ort zum nächsten beträchtlich schwanken. Das und die Tatsache, dass Selbstständige mit freien Berufen nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden, sorgt regelmäßig für Unmut. Allerdings fällt gerade bei Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern die Gewerbesteuer-Belastung oft nicht so gravierend aus:

  • Für gewerbesteuerpflichtige Freelancerinnen und Freelancer gilt ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro.
  • Gewerbesteuer müssen sie nur auf den Gewerbeertrag bezahlen, der über diesen Freibetrag hinausgeht.
  • Bei Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern wird die gezahlte Gewerbesteuer ganz oder überwiegend auf ihre persönliche Einkommensteuer angerechnet. Bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern von Personengesellschaften gilt das ebenfalls. Für diese Gruppen ist die Gewerbesteuer unterm Strich kostenneutral, solange der Gewerbesteuer-Hebesatz ihrer Gemeinde nicht mehr als 380 % beträgt. 
     

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Die Antwort auf die Frage, wer gewerbesteuerpflichtig ist, liegt im Einkommensteuerrecht. Es unterscheidet zwischen freien Berufen und Gewerbe. Gewerbliche Einkünfte sind gewerbesteuerpflichtig. Freiberufliche Einkünfte sind es nicht.

Freie Berufe sind bestimmte „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische“ Tätigkeiten, wenn sie selbstständig ausgeübt werden. So legt es das Einkommensteuergesetz fest (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Gesetz zählt auch einige Beispiele auf. Freiberuflich sind etwa selbstständige Ärztinnen, Rechtsanwälte, Journalistinnen, Ingenieure oder Übersetzerinnen.

Umgekehrt gilt die Faustregel: Liegt weder eine freiberufliche Tätigkeit vor noch ein landwirtschaftlicher Betrieb, so handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Und für Gewerbebetriebe gilt Gewerbesteuerpflicht. 

Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen

In manchen Fällen entscheidet die Rechtsform über die Gewerbesteuerpflicht. So ist jede Kapitalgesellschaft gewerblich, beispielsweise jede GmbH und jede UG.

Dagegen hat die Gewerbesteuer nichts mit der Größe des Unternehmens zu tun. Deshalb trifft die Gewerbesteuer Einzelunternehmen ebenfalls, wenn sie gewerblich und nicht freiberuflich tätig sind.

Ein selbstständiger Handwerksmeister, eine selbstständige IT-Administratorin oder der Betreiber eines Online-Shops müssen auch als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer Gewerbesteuer bezahlen. 

Ob der Betrieb Arbeitnehmende beschäftigt, ist für die Gewerbesteuerpflicht unerheblich.

Gewerbesteuer berechnen

Die Höhe der Gewerbesteuer: Rechenarbeit erforderlich

Wie hoch ist die Gewerbesteuer? Das fragen sich viele gewerblich tätige Selbstständige. Leider ist die konkrete Antwort mit einiger Rechenarbeit verbunden. Sie hängt zum einen von der lokalen Höhe des Gewerbesteuersatzes ab. Zum anderen davon, ob man als Einzelunternehmen den Gewerbesteuer-Freibetrag nutzen darf. Und natürlich ist entscheidend, wie viel Gewinn das Unternehmen gemacht hat oder genauer: wie hoch der Gewerbeertrag ausfiel.

Eine andere häufige Frage lautet: Ab wann muss man Gewerbesteuer zahlen? Liegt der Hebesatz vor Ort nicht über 380 Prozent, führt die Gewerbesteuer unterm Strich zu keiner Belastung. Der entsprechende Betrag darf bei der Einkommensteuer wieder abgezogen werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EstG). Oft ist deshalb weniger die Frage „Wann zahlt man Gewerbesteuer?“ entscheidend als „Wo zahlt man Gewerbesteuer?“

Der Gewerbeertrag

Ausschlaggebend für die Höhe der Gewerbesteuer sind die gewerblichen Einkünfte, genauer der Gewerbeertrag des Unternehmens. Der Gewerbeertrag wird aus dem Gewinn beziehungsweise dem Einnahmenüberschuss ermittelt, der für die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer gilt.

Allerdings ist der Gewinn vor Steuern nicht mit dem Gewerbeertrag identisch. Vielmehr wird der Gewinn durch Kürzungen und Hinzurechnungen in den Gewerbeertrag umgerechnet. 

  • Abgezogen werden unter anderem ein Teil der Grundsteuerzahlungen für betriebliche Immobilien, Spenden, ausländische Gewinneinkünfte und Dividenden, Gewinnanteile des Betriebs aus Personengesellschaften oder Erträge aus Kapitalgesellschaften, an denen der Gewerbebetrieb beteiligt ist.
  • Hinzugerechnet werden umgekehrt ein Teil der gezahlten Schuldzinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten, Lizenzgebühren, des eingeräumten Skontos sowie die Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern. Das gilt allerdings nur, sofern die Beträge bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben angesetzt worden sind und einen Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen. Außerdem werden vom Restbetrag nur 25 Prozent hinzugerechnet.

Die genauen Vorschriften für Kürzungen und Hinzurechnungen stehen im Gewerbesteuergesetz (§§ 8,9 GewStG). Die Regelungen sind kompliziert. Zweck der Hinzurechnung und des Kürzens ist es, die Besteuerungsgrundlage zu vereinheitlichen. Doppelbesteuerungen sollen verhindert und die Benachteiligung von Betrieben mit selbst genutzten Immobilien und hohem Eigenkapitalanteil kompensiert werden. Allerdings fallen diese Vorschriften bei vielen Einzel-Selbstständigen mit gewerblichen Einkünften kaum ins Gewicht. Ansonsten können die Steuerberaterin oder der Steuerberater bei der Gewerbesteuererklärung weiterhelfen. 

Vom Gewerbeertrag zur Gewerbesteuer

Der weitere Rechenweg sieht so aus:

  • Vom vorläufigen Gewerbeertrag ziehen Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen einen Freibetrag von 24.500 Euro ab (§ 11 Abs. 1. Nr. 1 GewStG). Gesellschafterinnen und Gesellschaftern von Personengesellschaften steht der Freibetrag ebenfalls zu.
  • Der Gewerbeertrag wird nach Abzug des Freibetrages auf volle 100 Euro abgerundet. Auf diesen Betrag wird dann der Gewerbesteuersatz (= Steuermesszahl) von 3,5 Prozent angewendet. Ergebnis ist der Messbetrag.
  • Um die Gewerbesteuer-Zahllast zu ermitteln, wird dieser Messbetrag mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt oder Gemeinde multipliziert, in dem der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat. Wie hoch der Hebesatz im eigenen Fall ist, wissen das örtliche Finanzamt oder das Gewerbeamt.
  • Die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, allerdings nur bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent. Da der Hebesatz im Bundesdurchschnitt laut DIHK im Jahr 2022 bei 435 Prozent lag, kommt es in vielen Städten und Gemeinden unterm Strich durch die Gewerbesteuer zu einer zusätzlichen Steuerbelastung.

Gewerbesteuer: Rechenbeispiel

Ein Beispiel für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer und die Gewerbesteuerbelastung bei einer Einzelunternehmerin. In der Gemeinde, in der sie ihren Geschäftssitz hat, soll der Gewerbesteuer-Hebesatz 395 Prozent betragen:

Beispielrechnung zur Berechnung der Gewerbesteuer-Belastung

Gewerbesteuer-Erklärung 

Die Gewerbesteuererklärung muss bis Ende Juli des Folgejahres beim Finanzamt sein. Einreichen lässt sich die Erklärung beispielsweise über die Steuerplattform Elster. Wer die Gewerbesteuererklärung vom Steuerberater oder der Steuerberaterin erledigen lässt, hat bis Ende Februar der übernächsten Jahres Zeit. 

Das Finanzamt errechnet nur den Gewerbesteuermessbetrag und übermittelt ihn an die Kommune. Diese setzt die Gewerbesteuer fest und zieht die Steuer auch ein.

Selbst wenn die Gewerbesteuer-Zahllast für viele Einzelunternehmen am Ende überschaubar ist: Lästig ist die Gewerbesteuerpflicht bereits durch den bürokratischen Aufwand. Eine Gewerbesteuererklärung ist selbst dann notwendig, wenn der Staat durch die Besteuerung der gewerblichen Einkünfte unterm Strich nichts oder nur wenig einnimmt. Gewerbeertrag, Messbetrag und Gewerbesteuer müssen trotzdem ermittelt werden. 

Gewerbesteuerzerlegung

Besonders kompliziert wird es, falls das Unternehmen mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden hat oder von einer Gemeinde in eine andere umgezogen ist. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer „zerlegt“ (§ 28 Abs. 1 GewStG): Die Gewerbesteuer wird auf die beteiligten Gemeinden verteilt, die in der Regel unterschiedliche Hebesätze haben. Bei einem Umzug sind die Zeitanteile ausschlaggebend. Bei mehreren Betriebsstätten entscheidet das Verhältnis der am jeweiligen Ort gezahlten Arbeitslöhne. 

Zur Zerlegung muss die Gewerbesteuererklärung um eine „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags“ ergänzt werden. Zum Glück spielt die Gewerbesteuer-Zerlegung für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer in der Regel keine Rolle.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Jeweils am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November sind Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fällig. Jede davon beträgt ein Viertel des Betrags, der als Gewerbesteuer für das Vorjahr festgesetzt wurde. Ändert sich die Höhe der im laufenden Jahr fälligen Steuer gegenüber dem Vorjahr, wird die Nachzahlung oder Gutschrift im Rahmen der nächsten Gewerbesteuererklärung berücksichtigt. Für das folgende Jahr erfolgt dann eine Anpassung der Vorauszahlungen.

Wenn der Gewerbeertrag voraussichtlich sinkt, kann beim Finanzamt die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags beantragt werden. Wird er bewilligt, sinken die Gewerbesteuervorauszahlungen. Die Chancen stehen besonders dann gut, wenn gleichzeitig die Einkommensteuervorauszahlung gesenkt wird. Das zuständige Finanzamt trifft die Entscheidung. Die Gemeinde ist daran gebunden.

Gewerbesteuerbefreiung und Gewerbesteuerermäßigung

Für Freiberuflerinnen und Freiberufler ist Gewerbesteuer kein Thema: Für sie gilt eine Gewerbesteuerbefreiung, solange ihre selbstständigen Einkünfte ausschließlich aus freiberuflichen Tätigkeiten stammen. Für die Gewerbesteuerpflicht ist es also entscheidend, ob die Selbstständigkeit freiberuflich oder gewerblich ist.

Wenn jedoch Freiberuflerinnen und Freiberufler ein Gewerbe ausüben, und sei es nur als kleiner Teil ihrer selbstständigen Aktivitäten, werden die gesamten Einkünfte sehr schnell gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig. Diese Rechtslage wird mit dem Begriff „Abfärbetheorie“ bezeichnet, man spricht auch davon, dass die Freiberuflichkeit gewerblich „infiziert“ wird. Erzielt ein Freiberufler einen Teil seines Einkommens durch Gewerbe, stammt für das Finanzamt das ganze selbstständige Einkommen des Freelancers aus Gewerbe – und damit muss dieser Freelancer Gewerbesteuer bezahlen, sobald die Einkünfte den Freibetrag von 24.500 Euro überschreiten. Wird eine Freiberuflerin Teil einer GbR ist, in der ein anderer Gesellschafter gewerbliche Aktivitäten entfaltet, droht ihr bereits dadurch die gewerbliche Infizierung. Deshalb ist es für Angehörige freier Berufe unerlässlich, bei Zusatzeinnahmen genau hinzusehen. Im Zweifel lohnt sich eine Steuerberatung. Die gewerbliche Infizierung lässt sich vermeiden, wenn gewerbliche und freiberufliche Aktivitäten strikt getrennt werden, mit komplett getrennter Buchhaltung.

Eine Steuerermäßigung gilt für Einzelunternehmen bei der Gewerbesteuer: Den Selbstständigen wird die bezahlte Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent von der Einkommensteuer abgezogen. Genau betrachtet handelt es sich nicht um eine Gewerbesteuerermäßigung, ermäßigt wird vielmehr die Einkommensteuer. Unterm Strich fällt jedoch nur der Teil der Gewerbesteuer effektiv an, der durch einen Hebesatz-Anteil jenseits von 380 Prozent entsteht.

Gewerbesteuerpflicht gilt auch für Kleingewerbetreibende, nicht nur für Kaufleute. Durch den Freibetrag von 24.500 Euro fällt Gewerbesteuer jedoch erst an, wenn der Gewinn darüber liegt. Das gilt auch bei einer gewerblichen Nebenbei-Selbstständigkeit: Wer damit auf Dauer Gewinn und damit gewerbliche Einkünfte erzielen möchte, muss ein Gewerbe anmelden und wird gewerbesteuerpflichtig, sobald der Gewinn den Freibetrag überschreitet. Vereinzelte private Nebeneinkünfte ohne Gewerbe sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Das ändert sich jedoch, wenn die Nebeneinkünfte auf Dauer angelegt sind und dadurch eine selbstständige, gewerbliche Nebentätigkeit entsteht. 

Gewerbesteuer für Einzelunternehmen – die wichtigsten Fragen und Antworten

Wie viel Gewerbesteuer muss ich zahlen?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt davon ab, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, ob Sie den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen können und natürlich von dem Gewinn, den Sie erzielt haben.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer für Einzelunternehmen?

Die Höhe der Gewerbesteuer hängt in erster Linie vom erzielten Gewinn und dem örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz ab. Sie schwankt also von einer Gemeinde zur nächsten. 

Wird die Gewerbesteuer vom Umsatz oder vom Gewinn berechnet?

Ausschlaggebend ist der Gewinn. Dieser wird in den Gewerbeertrag umgerechnet. Dazu sind in bestimmten Fällen Hinzurechnungen und Kürzungen nötig. Der Gewerbeertrag ist dann Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.

Was muss ein Einzelunternehmer an Steuern zahlen?

Relevant sind in jedem Fall die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und je nach Art der Tätigkeit die Gewerbesteuer. Allerdings gelten für jede dieser Steuerarten eigene Freibeträge und Bedingungen. Dazu kommen mögliche weitere Steuern wie etwa Grundsteuer auf betrieblich genutzte Immobilien. Die genaue Steuerlast lässt sich auch bei Einzelunternehmen nur individuell ermitteln.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.