Einkommensteuer für Freiberufler und andere Selbstständige

Das Thema Einkommensteuer trifft alle Selbstständigen – egal, ob sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind, in Vollzeit oder als Teilzeit-Selbstständige.

Steuerwissen statt Stress – planen Sie Ihr Geschäftsjahr mit voller Kontrolle

Für Selbstständige wie Freiberufler ist die Einkommensteuer ein zentraler Faktor, der über Ihren tatsächlichen finanziellen Spielraum entscheidet. Damit Sie sich voll auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, bringen wir Klarheit ins Thema Ihrer Einkommensteuer. Von der ersten Prüfung der Einkommensteuerpflicht über die fristgerechte Steuererklärung bis hin zur klugen Rücklagenbildung für Vorauszahlungen: Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Einkommensteuertermine im Griff behalten und Nachzahlungen vermeiden.

Einkommensteuer: Was wird versteuert?

Die Einkommensteuer ist eine persönliche Steuer. Sie ist keine Unternehmenssteuer wie die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Besteuert wird das gesamte „zu versteuernde Einkommen“ einer natürlichen Person. Die Steuerpflicht gilt damit für Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit, Kapitaleinkünften, Vermietung, freiberuflichen Tätigkeiten, einem Gewerbebetrieb oder aus landwirtschaftlichen Betrieben.

Bei vielen Steuerpflichtigen kommen mehrere dieser Einkunftsarten zusammen: Es kann ja sein, dass eine Selbstständige nebenbei als Arbeitnehmerin tätig und gleichzeitig Vermieterin und Kapitalanlegerin ist. 

Während bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Steuerpflicht erfüllt, indem er die Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und ans Finanzamt abführt, müssen sich Selbstständige mit ihrer Einkommensteuerpflicht selbst auseinandersetzen. Wie hoch die Steuern auf die selbstständigen Einkünfte sind, lässt sich nicht allgemein sagen: Die Steuerlast hängt immer vom individuellen Gesamteinkommen, den Familienverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensumständen ab.

Festlegung der Einkommensteuerpflicht von Selbstständigen

Beim Start in die Selbstständigkeit gehört der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu Ihren ersten Schritten. Darin möchte das Finanzamt umfassende Angaben zu:

  • Ihrer Person
  • der geplanten Tätigkeit
  • dem erwarteten Umsatz
  • Ihren Einkommensverhältnissen sowie
  • eventuellen Beteiligungen an Personengesellschaften

Der Fragebogen bildet zugleich die Grundlage für die Festlegung Ihrer Einkommensteuervorauszahlungen. Außerdem wird Ihnen in der Regel eine betriebliche Steuernummer zugeteilt, die Sie auf Ihren Rechnungen angeben müssen. 

Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, informiert das Ordnungsamt alle anderen zuständigen Stellen – auch das Finanzamt, das Sie zum Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordert. Nehmen Sie dagegen eine freiberufliche Tätigkeit auf, benötigen Sie keine Gewerbeanmeldung. Damit liegt die Meldepflicht allein bei Ihnen: Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Monats elektronisch über ELSTER beim Finanzamt anmelden.

Wer ohne Anmeldung loslegt, riskiert zwar selten direkt ein Bußgeld, stößt aber schnell auf Probleme: Ohne die vom Finanzamt vergebene (oder für die Freiberuflichkeit freigeschaltete) Steuernummer können keine rechtssicheren Rechnungen gestellt werden. Spätestens mit der ersten Steuererklärung wird das Finanzamt auf die Tätigkeit aufmerksam und fordert den Fragebogen rückwirkend an.

Ab wann ist man einkommensteuerpflichtig?

Bis zu einem bestimmten, allerdings eher niedrigen Einkommen muss gar keine Einkommensteuer bezahlt werden. Dieser sogenannte Grundfreibetrag liegt 2026 für Singles bei 12.348 Euro. Bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden, liegt der Grundfreibetrag 2026 bei 24.696 Euro.

Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum abdecken und ist deshalb steuerfrei. Seine Höhe wird regelmäßig angepasst. Ob das Einkommen aus einer Selbstständigkeit, einer Beschäftigung oder aus anderen Einkünften stammt, spielt keine Rolle. Solange es den Grundfreibetrag nicht überschreitet, bleibt dieses steuerfrei.

Einkommensteuererklärung für Selbstständige

Haben Sie vor Ihrer selbstständigen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet und eine Einkommensteuererklärung abgegeben? Dann müssen Sie sich bei der Einkommensteuer als Selbstständiger gar nicht groß umstellen. Bei den allgemeinen persönlichen Angaben auf dem Mantelbogen, den Kinder- und sonstigen Freibeträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder auch Steuerermäßigungen gibt es im Prinzip keine Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. 

Der größte Unterschied: Gehen Sie einer freiberuflichen Tätigkeit nach, geben Sie zusätzlich die „Anlage S“ (Einnahmen aus selbstständiger Arbeit) sowie die „Anlage EÜR“ (Einnahmenüberschussrechnung) ab. Haben Sie ein Gewerbe, reichen Sie statt der Anlage S die „Anlage G“ (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ein. Und wenn Sie weiterhin parallel in einem Angestelltenverhältnis tätig sind, müssen Sie außerdem die Anlage N (Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit) ausfüllen.

Freiberufler Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Selbstständige zahlen ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen vierteljährlich direkt ans Finanzamt. Die Stichtage sind:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Im Gründungsjahr orientieren sich die Vorauszahlungen an den im Fragebogen prognostizierten Einkünften. In den Folgejahren werden die Vorauszahlungen jeweils mit dem letzten Einkommensteuerbescheid festgelegt und richten sich nach der Höhe der Einkommensteuer.

Sonderfall für Freiberufler: Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung

Der Einkommensteuersatz hängt von den Gesamteinnahmen einer steuerpflichtigen Person ab. Die Einnahmen aus einer Selbstständigkeit entsprechen dem Gewinn, der nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt. Wie der Gewinn von Selbstständigen ermittelt wird, wird von folgenden Faktoren beeinflusst:

Seit 2024 sind Gewerbetreibende spätestens ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro und einem Gewinn von 80.000 Euro (Grenze für Nicht-Kaufleute) zur doppelten Buchführung und zum Erstellen einer Bilanz verpflichtet.

Für freiberuflich Tätige und Gewerbetreibende, die keinen „kaufmännischen Betrieb“ führen, ist die Gewinnermittlung weniger aufwendig. Bei der Steuererklärung ziehen sie von ihren „Betriebseinnahmen“ die „Betriebsausgaben“ ab, um ihren einkommensteuerpflichtigen Gewinn auszurechnen. Diese vergleichsweise einfache Form der Gewinnermittlung nennt sich „Einnahmenüberschussrechnung“ (EÜR). Dafür gibt es einen amtlichen Vordruck: Die „Anlage EÜR“ muss zusätzlich zur Einkommensteuererklärung auf elektronischem Weg ans Finanzamt übermittelt werden.

Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung

Für haupt- und nebenberuflich tätige Selbstständige ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht. Steuer-Deadline ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres. Wer eine Steuerberatung einschaltet, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. 

Eine Fristverlängerung ist in besonderen Ausnahmefällen möglich. Dafür genügt ein formloser Antrag. 

Ihre Einkommensteuererklärungen mit den erforderlichen Anlagen müssen Selbstständige elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Alle betrieblichen Belege bleiben dagegen bei Ihnen zu Hause oder im Büro beziehungsweise digital gespeichert: Belege, Quittungen, Erläuterungen und Nachweise zu Ihren Steuererklärungen müssen Sie nur auf Nachfrage des Finanzamts oder bei einer Steuerprüfung vorlegen.

Die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärung erfolgt über die Elster-Schnittstelle. Diese Schnittstelle wird von allen kommerziellen Steuer- und Buchführungsprogrammen unterstützt. Sie können alternativ das Web-Portal ElsterOnline nutzen. Die erforderliche Authentifizierung erfolgt mittels elektronischer Signatur. In den meisten Fällen genügt das kostenlose ElsterBasis-Zertifikat, das Sie ebenfalls im ElsterOnline-Portal beantragen, sofern das nicht Ihr Steuerberater für Sie erledigt.

Brauche ich einen Steuerberater?

Im Prinzip können Sie Ihre Steuerangelegenheiten als Selbstständiger selbst erledigen. Autodidaktik kann jedoch riskant und zeitaufwendig sein und lohnt sich nicht immer. Dann kann eine gute Steuerberatung die bessere Wahl sein. Doch selbst dann sollten Sie sich mit den Grundzügen des Steuerrechts auskennen, um wichtige Fragen fundiert  entscheiden zu können.

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Steuerbescheide: Steuer-Rücklagen bilden

Beim Eintreffen des ersten Steuerbescheids kann Panik aufkommen. In ihrer Freude über sprudelnde Einnahmen verlieren manche Gründer aus den Augen, dass ein erheblicher Teil ihrer Erlöse in Wirklichkeit bereits dem Finanzamt gehört. Fließen die ersten Überschüsse voreilig in Investitionen oder privaten Konsum, fehlen am Steuer-Stichtag trotz guter Geschäftslage die flüssigen Mittel. Das Liquiditätsproblem wird verschärft, wenn das Finanzamt gleichzeitig mit der Steuer für das abgelaufene Jahr die Steuervorauszahlungen im laufenden Jahr erhöht.

Diese gefürchtete Steuerfalle können Sie zum Glück leicht umgehen: Entweder fragen Sie Ihre Steuerberatung, wie viel Geld Sie dem Finanzamt bereits schulden. Oder Sie überschlagen die Höhe der erforderlichen Steuer-Rücklage regelmäßig selbst.

Einmal im Monat, spätestens einmal im Vierteljahr ist die Umsatzsteuervoranmeldung fällig. Diesen Pflichttermin können Sie für Ihre persönliche Steuerschätzung nutzen:

  • Sofern noch Steuern aus Vorjahren offen sind, ist deren Höhe bekannt.
  • Die Höhe der noch nicht abgeführten Umsatzsteuer-Einnahmen ergibt sich aus den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen und den seit der letzten Voranmeldung erzielten Umsatzsteuer-Einnahmen (minus selbst gezahlter Vorsteuern).
  • Der auf Ihre bisherigen Netto-Erlöse des laufenden Jahres anfallende Einkommensteuer-Anteil ist nicht so eindeutig zu ermitteln. Eine centgenaue Schätzung ist aber gar nicht nötig. Die persönlichen Besonderheiten können Sie bei Ihrer Steuerprognose vernachlässigen: Sie ermitteln Ihren voraussichtlichen durchschnittlichen Steuersatz, wenden ihn auf Ihre bereits erzielten Netto-Erlöse (Betrag ohne Umsatzsteuer) an und bilden eine Steuerrücklage in entsprechender Höhe.

Wenn Sie die erforderliche Steuerrücklage zur Seite legen, können Ihnen Steuernachzahlungen nichts mehr anhaben.

Tipps zur Steuernachzahlung

Als Selbstständiger müssen Sie mit Steuernachzahlungen rechnen. Erhalten Sie weitere Tipps für die Vermeidung von Nachzahlungen und Bildung von Steuerrücklagen.

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Einkommensteuer für Freiberufler – die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann ich als Selbstständiger eine Einkommensteuererklärung selbst machen?

Ja, Selbstständige können ihre Einkommensteuererklärung durchaus selbst erledigen. Allerdings erfordert das ausreichende Kenntnisse des Steuerrechts, sonst drohen Fehler und Versäumnisse oder Sie verpassen Chancen zum Steuersparen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, kann es sich lohnen, eine Steuerberatung mit Jahresabschluss und Einkommensteuererklärung zu beauftragen.

Wann muss ich als Selbstständiger Einkommensteuer zahlen?

Einkommen in Höhe des Grundfreibetrags ist in jedem Fall einkommensteuerfrei. Er liegt 2023 für Singles bei 10.908 Euro und bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren bei 21.816 Euro.

Ab wann muss man als Selbstständiger Steuern zahlen?

Einkommen in Höhe des Grundfreibetrags ist in jedem Fall einkommensteuerfrei. Die Höhe des Grundfreibetrags steigt in der Regel von Jahr zu Jahr und ist in § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Bin ich als Selbstständiger steuerpflichtig?

Das hängt von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Wenn es wie im Regelfall über dem Grundfreibetrag liegt, ist unerheblich, wie viel davon aus selbstständigen Einkünften stammt oder aus Arbeitnehmertätigkeit, Kapitaleinkünften, Vermietung oder aus landwirtschaftlichen Betrieben. Die Einkommensteuer ist, anders als die Umsatz- oder Gewerbesteuer, keine Unternehmenssteuer, sondern bezieht sich auf Sie als natürliche Person.

Welche Einkommensteuererklärung für Freiberufler?

Wenn Sie aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit Einnahmen haben, geben Sie diese in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) in Ihrer Steuererklärung an. Zusätzlich müssen Sie die Anlage EÜR abgeben. Darin ermitteln Sie Ihren Gewinn in Form einer Einnahmenüberschussrechnung. 

Wie wird selbstständige Tätigkeit versteuert?

Da es in Deutschland ein progressives Steuersystem gibt, steigt der Steuersatz mit zusätzlichem Einkommen an. Die Besteuerung Ihres Einkommens im Jahr 2026 folgt einem progressiven Verlauf, der mit dem Grundfreibetrag beginnt: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro zahlen Sie überhaupt keine Einkommensteuer. Sobald Ihr Einkommen diesen Betrag übersteigt, setzt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent an. In der darauffolgenden Progressionszone steigt der Steuersatz mit jedem zusätzlich verdienten Euro kontinuierlich an, bis er bei einem Einkommen von 69.879 Euro den sogenannten Spitzensteuersatz von 42 Prozent erreicht. Ab diesem Punkt bleibt der Steuersatz konstant, bis eine deutliche Grenze überschritten wird: Die sogenannte Reichensteuer greift ab einem Einkommen von 277.826 Euro und besteuert ab da jeden zusätzlichen Euro mit dem Höchstsatz von 45 Prozent.

Wichtig für die Planung ist, dass für Verheiratete bei einer Zusammenveranlagung die jeweils doppelten Einkommensgrenzen gelten.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.