Verlustausgleich für Selbstständige wie Freiberufler

Lesen Sie auf dieser Seite, wie Sie negative Einkünfte steuerlich clever nutzen, um Ihre Steuerlast zu senken und finanzielle Engpässe abzufedern.

Rote Zahlen als Chance

Mehr Ausgaben als Einnahmen? Wenn Selbstständige in einem Jahr statt eines Gewinns einen Verlust machen, können sie das dank der steuerlichen Verlustrechnung jahresübergreifend zum Steuersparen nutzen. Der Verlust kann steuerlich in ein früheres oder späteres Jahr verlagert und vom Gewinn in diesem Zeitraum abgezogen werden. Damit sinkt die Steuerlast für dieses Jahr. Dieser Verlustausgleich ist in beide Richtungen möglich: als Verlustrücktrag zur Einkommensteuer eines Vorjahrs oder als Verlustvortrag zur Einkommensteuer in einem Folgejahr.

Für die Berücksichtigung eines Verlustvortrags gelten bei der Steuer viele Voraussetzungen und Einschränkungen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Gesichtspunkte aus Sicht von Freiberuflern und anderen Selbstständigen zusammen.

Was ist der Verlustausgleich? Freiberufler und Selbstständige können durch die Verluste in einem Jahr in einem anderen Jahr Steuern sparen

Wenn Selbstständige in einem bestimmten Jahr unterm Strich einen Verlust erwirtschaften, sind das aus Sicht des Finanzamts „negative Einkünfte“. Auf diese fällt keine Einkommensteuer an. Besser noch: Die Verluste aus einem Jahr lassen sich mit dem Gewinn aus einem anderen Jahr verrechnen, so dass die Einkommensteuer für diesen Zeitraum sinkt. Diese Form der steuerlichen Verlustverrechnung nennt man Verlustausgleich.

Gründe für negative Einkünfte können zum Beispiel eine schlechte Auftragslage, hohe Investitionen oder Ausfälle durch Krankheit sein.

Die Übertragung kann in beide Richtungen vorgenommen werden. Als Verlustvortrag senkt sie die Einkommensteuer in Folgejahren. Als Verlustrücktrag verringert sie nachträglich die Einkommensteuer, die in früheren Jahren bezahlt werden musste.

Verlustausgleich: Beträge, Zeiträume und Voraussetzungen

Es gibt vier Formen des Verlustausgleichs:

  • Ausgleich innerhalb einer Einkunftsart im selben Jahr
  • Ausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten im selben Jahr
  • 2. Verlustausgleich durch Verlustrücktrag in ein früheres Jahr
  • 3. Verlustausgleich durch Verlustvortrag in ein Folgejahr

Außerdem gibt es eine festgelegte Reihenfolge. Zuerst muss der Ausgleich innerhalb einer Einkunftsart erfolgen, dann zwischen verschiedenen Einkunftsarten im selben Jahr. Nur wenn danach noch ein Verlustbetrag übrig bleibt, ist ein Verlustabzug in anderen Jahren möglich. Verlustabzug nennt man den Übertrag in ein vergangenes Jahr (Verlustrücktrag) oder in ein nachfolgendes Jahr (Verlustvortrag).

Den Verlustrücktrag nimmt das Finanzamt automatisch vor, wenn man nicht aktiv darauf verzichtet. Um einen Verlustvortrag zu erhalten, muss man entweder auf den Verlustrücktrag verzichten, oder danach muss immer noch ein Verlustabzugsbetrag übrig bleiben.

Die grundsätzliche Reihenfolge ist also Ausgleich im selben Jahr -> Verlustrücktrag -> Verlustvortrag, wobei man den Rücktrag auch überspringen kann.

Die Formen des Verlustausgleichs werden in den nächsten Kapiteln ausführlich beschrieben.

Verlustausgleich im selben Jahr

Im Einkommensteuerrecht gibt es sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (bei Freiberuflern) und aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit (als Arbeitnehmer), aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen (z. B. Zinserträge), aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (z. B. Übergangsgeld oder Unterhaltszahlungen). Wenn sich in einer dieser Einkunftsarten Verluste ergeben, werden diese steuerlich zunächst durch positive Einkünfte einer anderen Einkunftsart im selben Jahr ausgeglichen. Der Jahresabschluss als Freiberufler ergibt rote Zahlen, wird aber durch Mieteinnahmen oder Dividendenzahlungen im gleichen Jahr wettgemacht? Dann ist kein Übertrag des Verlusts in ein anderes Jahr möglich.

Für Verluste aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine Einschränkung: Diese Verluste dürfen nicht mit positiven anderen Einkunftsarten verrechnet werden, etwa mit selbstständigen Einkünften. In ihrem Fall ist nur die Verrechnung innerhalb derselben Einkunftsart zulässig. Das nennt man Verlustverrechnungskreis. Daneben gibt es noch weitere Verlustabzugsbeschränkungen in speziellen Fällen. Sie betreffen zum Beispiel Verluste aus der „Vermietung beweglicher Gegenstände“.

Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer

Ein Verlustrücktrag erfolgt zunächst vom Jahr des steuerlichen Verlusts ins Vorjahr. Ein Verlustrücktrag von 2025 wird zuerst ins Jahr 2024 vorgenommen, nicht direkt ins Jahr 2023.

Wenn nach der Verrechnung mit den Einkünften im Vorjahr noch ein Teil des Verlustbetrags erhalten bleibt, kann dieser mit den Einkünften im Vor-Vorjahr verrechnet werden. Sind die Verluste im Jahr 2025 so hoch, dass sie die positiven Einkünfte im Jahr 2024 übersteigen, kann die Differenz mit den Einkünften im Jahr 2023 verrechnet werden. Ein weiterer Rücktrag ist nicht möglich. Beim Verlustrücktrag erfolgt ein geänderter Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr oder Vor-Vorjahr, falls dafür schon ein Steuerbescheid vorlag.

Die Höhe des Verlustrücktrags ist auf maximal eine Million Euro beschränkt. Bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden, sind es zwei Millionen Euro. Eine weitere Begrenzung des Verlustvortrags auf einen bestimmten Wert ist seit 2022 nicht mehr möglich.

Verlustvortrag Einkommensteuer

Wenn auch nach dem Ausgleich mit den beiden Vorjahren noch ein Verlustbetrag übrig ist, wird er von den Einkünften im Folgejahr abgezogen. Außerdem kann der Verlustabzug direkt als Vortrag erfolgen, wenn in der Steuererklärung ausdrücklich auf einen Verlustrücktrag verzichtet wird.

Allerdings werden beim Verlustvortrag maximal eine Million Euro voll abgezogen. Von Beträgen, die darüber hinausgehen, werden nur 70 Prozent abgezogen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren werden zwei Millionen Euro unbeschränkt abgezogen.

Wenn danach ein Teil des Verlustbetrags übrigbleibt, wird er vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid festgestellt. Er kann im darauffolgenden Jahr genutzt werden. Anders als beim Verlustrücktrag gibt es beim Verlustvortrag keine Begrenzung der Jahre.

Die Prozentgrenze von 70 Prozent gilt für die Jahre 2024 bis 2027. Danach soll wieder wie schon bis 2023 eine Prozentgrenze von 60 Prozent gelten.

Verlustausgleich gefährdet Sonderausgabenabzug

Sowohl beim Verlustrücktrag wie beim Verlustvortrag wird der Verlustabzug „vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen“ vorgenommen. Das bedeutet: Wenn der Verlustrücktrag das steuerliche Einkommen unter den Grundfreibetrag senkt, können bestimmte abzugsfähige Aufwendungen steuerlich nicht mehr genutzt werden. Das betrifft zum Beispiel Einzahlungen in eine Riester-Rente, Spenden an eine Stiftung oder die Kosten einer Kur. Auch der Grundfreibetrag selbst wird seit 2022 nicht mehr abgezogen, wenn ein Verlustrücktrag die Steuerlast weit genug senkt. In diesem Fall profitiert man also nicht mehr von diesem Freibetrag.

Entsprechendes gilt für den Verlustvortrag. Er findet selbst dann statt, wenn im Folgejahr ohnehin keine Einkommensteuer anfallen würde, weil die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.

Der Verlustausgleich kann also die Nutzung anderer Steuervergünstigungen blockieren.

Wahlrecht zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag – aber nur ganz oder gar nicht

Bis 2021 war es möglich, das Problem des verlorenen Sonderausgabenabzugs zu umgehen. Auf Antrag konnten Selbstständige und andere Steuerpflichtige den Verlustrücktrag nur teilweise nutzen. So konnte die Wirkung anderer Steuerabzüge erhalten werden. Der Verlust wurde in passenden Beträgen dorthin verteilt, wo er die Steuern tatsächlich senkte. 

Diese Möglichkeit besteht seit 2022 nicht mehr. Jetzt können Selbstständige nur noch auf den Verlustrücktrag insgesamt verzichten und stattdessen den Verlustvortrag wählen. Der Antrag oder Verzicht auf Verlustrücktrag beziehungsweise Verlustvortrag erfolgt in der Einkommensteuererklärung.

Ein teilweiser Verzicht ist auch beim Verlustvortrag nicht möglich.Der Verlustausgleich bezieht sich nur auf steuerliche Verluste. Deshalb ist es wichtig, den wirtschaftlichen und den steuerlichen Verlust zu unterscheiden.

  • Wirtschaftliche Verluste – ein echtes Minusgeschäft – wollen Selbstständige nach Möglichkeit vermeiden, denn Sinn des Unternehmens ist ja die Gewinnerzielung.
  • Ein steuerlicher Verlust – ein Minus in der Steuererklärung – hat dagegen Vorteile: Er führt dazu, dass man im betreffenden Jahr keine Einkommensteuer bezahlt und zudem einen Verlustausgleich durchführen kann.

Wirtschaftlicher und steuerlicher Ertrag werden unterschiedlich berechnet. Zum Beispiel muss ein Freiberufler, der sich Büromöbel als „bewegliche Güter des Anlagevermögens“ kauft, diese über mehrere Jahre abschreiben. Er darf ihre Kosten nicht komplett im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben ansetzen. Das gilt zumindest dann, wenn die Wertgrenze von 800 Euro für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ überschritten ist. In diesem Fall darf der Freiberufler bei linearer Abschreibung nur ein Dreizehntel der Kosten pro Jahr von seinem steuerlichen Gewinn abziehen. Die Abschreibungsfrist für Büromöbel beträgt 13 Jahre. Das gilt auch dann, wenn er sie direkt und vollständig bezahlt hat und deshalb das Geschäftskonto ins Minus rutscht. Der Freiberufler hat damit im Jahr der Möbelanschaffung möglicherweise wirtschaftlich rote Zahlen, aber nicht unbedingt steuerlich.

Umgekehrt verringern steuerfreie Einnahmen den steuerlichen Verlust nicht, obwohl sie die wirtschaftliche Situation verbessern. Angenommen, die Selbstständigkeit hat aufgrund längerer Krankheit bei laufenden Fixkosten einen Negativertrag ergeben. Im gleichen Jahr konnte sich der Freiberufler aber über einen Lottogewinn in sechsstelliger Höhe freuen. Der gewonnene Betrag ändert nichts am steuerlichen Verlust, denn Lottogewinne sind steuerfrei.

Verlustabzug und Steuergestaltung

Für Freiberufler und andere Selbstständige, deren Gewinn stark schwankt und die zwischendurch finanziell schwierige Jahre erleben, bietet der Verlustausgleich große Chancen. Sie schenken dem Staat Geld, wenn sie in Jahren mit negativen steuerlichen Einkünften den Verlustrücktrag und Verlustvortrag nicht nutzen. Der Fiskus wird sich umgekehrt weniger großzügig zeigen. Er besteht auch in Jahren mit gutem Gewinn auf seinem Steueranteil.

Aber Vorsicht: Es ist kompliziert. Am Verlustausgleich durch steuerliche Verlustverrechnung mit Verlustrücktrag und Verlustvortrag bei der Einkommensteuer zeigt sich die ganze Komplexität des deutschen Steuerrechts. Deshalb ist es für Selbstständige sinnvoll, sich Hilfe von einem Steuerberater zu holen, bevor sie einen Verlustrücktrag oder Verlustvortrag bei der Steuer beantragen.

Andernfalls ist die Gefahr groß, dass Steuervorteile verschenkt werden. Das kann beispielsweise durch den Verlustrücktrag in ein Jahr geschehen, in dem dadurch mögliche Vorteile durch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen neutralisiert werden. Genauso wenig sinnvoll ist der Verlustvortrag in ein Jahr, in dem ohnehin kaum Einkommensteuer anfällt. Daneben sind unternehmerische Gesichtspunkte relevant. Führt der Rücktrag zu einer Steuerrückerstattung, kann das kurzfristig die Liquidität verbessern. Ob der Vortrag in ein Folgejahr vorteilhaft ist, hängt davon ab, mit welchem Gewinn man dann rechnet. Auch bei solchen Fragen der Steueroptimierung ist Steuerberatung eine wichtige Hilfe, um den Verlustausgleich bei der Einkommensteuer optimal zu nutzen.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.