Krankenversicherung: selbständig nebenberuflich oder hauptberuflich?

Mit dem Übergang in die Selbstständigkeit stellt sich auch die Frage nach dem Statuswechsel bei der Krankenkasse. In diesem Artikel erfahren Sie, wo die kritischen Grenzen bei Einkommen und Arbeitszeit liegen und wie Sie vermeiden, dass Ihre Versicherungsbeiträge plötzlich in die Höhe schießen.

Der Wechseln vom Arbeitnehmer zum Freiberufler muss kein Sprung ins kalte Wasser sein. Die selbstständige Existenz lässt sich auch in einem kontrollierten Gleitflug erreichen. Statt die Sicherheit des festen Einkommens abrupt aufzugeben, beginnt die Selbstständigkeit dann als „Side-Project“, bei dem die ersten Aufträge parallel zur Vollzeitstelle ausgeführt werden. Als nächsten Schritt markiert die Teilzeit im Angestelltenverhältnis den bewussten Übergang von nebenberuflich selbstständig zu hauptberuflich. In dieser Phase verschafft man sich Freiraum, um das eigene Business auf die Überholspur zu bringen. Ziel ist oft die komplette Selbstständigkeit. Das Nebeneinander von freiberuflicher und angestellter Arbeit kann aber ebenfalls ein sinnvoller Dauerzustand sein.

In der Phase paralleler selbstständiger und angestellter Tätigkeit stellen sich Fragen wie „Wie lange ist mein Angestelltenverhältnis mein Hauptberuf?“ und „Wann wechselt die Selbstständigkeit vom Nebenjob in die Hauptbeschäftigung?“. Das mag ein wenig nach Haarspalterei klingen. Tatsächlich hat die Antwort massive Auswirkungen auf Ihren Status in der Krankenversicherung – und auf Ihre Versicherungsbeiträge.

Hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig – Konsequenzen für die Krankenversicherung 

Aus Sicht der Krankenversicherung werden Teilzeit-Selbstständige stets entweder wie Vollzeit-Selbstständige oder wie Vollzeit-Angestellte behandelt. Entscheidend ist, was von beidem den Hauptberuf darstellt. Die nebenberuflichen Einkünfte sind für die Beitragszahlung zur Krankenversicherung dann nicht maßgeblich. 

Ein hauptberuflich selbstständiger Freiberufler ist in einem Nebenjob als Angestellter sozialversicherungsfrei. Ein nebenberuflich selbstständiger Angestellter im Hauptberuf muss auf seine selbstständigen Einkünfte keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.

Der Hintergrund der Regelung ist nachvollziehbar. Sie soll verhindern, dass findige Selbstständige und Unternehmer sich mithilfe einer (kleinen) versicherungspflichtigen Beschäftigung den umfassenden Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verschaffen – ohne selbst einen dem Einkommen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beizutragen.

Angestelltenjob im Hauptberuf: der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge

Bei nebenberuflich Selbstständigen finanzieren die Arbeitgeber die Krankenversicherung zu fünfzig Prozent mit. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Hälfte des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Bei privat Versicherten leistet er einen Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe.

Dagegen gilt für hauptberuflich Selbstständige keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 SGB V). Für Selbstständige gilt zwar die allgemeine Krankenversicherungspflicht, sie können aber Mitglied einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können sie sich nur freiwillig versichern, nicht per Pflichtversicherung. In beiden Fällen entfällt der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen. Hauptberuflich Selbstständige müssen für ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst aufkommen.

Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel gilt für „kreative“ Selbstständige. Freiberufler in künstlerischen und publizistischen Berufen werden über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Dazu gehören beispielsweise selbstständige Designer, Journalisten, Fotografen und Werbetexter. KSK-Versicherte genießen ein wichtiges Privileg: Sie sind zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. Die Hälfte der Beiträge müssen sie allerdings genau wie Angestellte nicht selbst bezahlen. Dieser Teil wird aus Mitteln der Künstlersozialabgabe und aus Steuermitteln übernommen. Damit ist für diese Gruppe von Freiberuflern der Teilzeit-Start in die eigene Selbstständigkeit besonders vorteilhaft.

Folgen des Entfalls der Versicherungspflicht

Selbstständige außerhalb der KSK haben es schwerer. Je nach Einkommen bedeutet der Übergang zum selbstständigen Hauptberuf für den bisherigen Arbeitnehmer einen herben Einschnitt auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Die Beitragsbelastung für die Gesundheitsvorsorge steigt kräftig an. Auf der anderen Seite kann die Feststellung einer hauptberuflichen Selbstständigkeit den Weg in die PKV öffnen, der als Angestellter mangels entsprechenden Einkommens vielleicht noch nicht offen gewesen wäre. Allerdings will dieser Wechsel gut überlegt sein.

Auch andere Versicherungen ändern sich mit der hauptberuflichen Selbstständigkeit. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt grundsätzlich auch bei einer nebenberuflichen Anstellung bestehen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Angestelltenjob nur noch als geringfügige Tätigkeit (Minijob) ausgeübt wird. Für die selbstständige Tätigkeit kann grundsätzlich eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung sowie in der Rentenversicherung besteht für die meisten Selbstständigen keine Versicherungspflicht. Es gibt allerdings auch Selbstständigenberufe mit Rentenversicherungspflicht und solche mit Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft.

Wann bin ich hauptberuflich selbstständig? 

Einen Anhaltspunkt liefert die Begründung zur Gesetzgebung § 5 Abs. 5 SGB V (BT-Drucks. 11/2237 S. 159). Darin heißt es:

„Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.“

Eine Konkretisierung erfährt diese Regelung im Gesetz selbst: Wer als Selbstständiger mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt (oder mehrere Minijobber, deren Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze in der Summe überschreiten), bei dem wird gesetzlich vermutet, dass er hauptberuflich selbstständig ist. Wer also als nebenberuflicher Unternehmer Mitarbeiter in vorgenanntem Umfang beschäftigt, der wird automatisch zum hauptberuflichen Unternehmer. Bei Freelancern ohne Angestellte ist der Einzelfall entscheidend, und zwar der finanzielle und der Arbeitszeit-Vergleich beider Tätigkeiten.

Sind das Arbeitseinkommen und der zeitliche Aufwand in der selbstständigen Tätigkeit höher als im Angestelltenverhältnis, ist von einer selbstständigen Tätigkeit im Hauptberuf auszugehen. Bei der Prüfung sind der wirtschaftliche Faktor, das Arbeitseinkommen und der Zeitfaktor gleich stark zu gewichten. Das Arbeitseinkommen wird dabei gegenübergestellt, der Zeitaufwand muss abgeschätzt werden. 

Dazu gelten einige Grundannahmen:

  • Wird die Tätigkeit mehr als halbtags ausgeübt, ist sie als hauptberuflich anzusehen.
  • Im Umkehrschluss wird in der Regel von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nebenberuflich tätig wird. Hintergrund: Eine Vollzeitbeschäftigung lässt einfach keinen Raum für eine parallele hauptberufliche Selbstständigkeit.
    Die Grenzen sind aber fließend: Übersteigt das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptberuflichkeitsschwelle (orientiert an der Bezugsgröße), kann die Krankenkasse trotz einer Vollzeitstelle eine hauptberufliche Selbstständigkeit feststellen.
  • Eine Hauptberuflichkeit im Anstellungsverhältnis wird ebenfalls angenommen, wenn Arbeitnehmer regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und damit mehr als 50 Prozent der „monatlichen Bezugsgröße“ nach § 18 SGB IV verdienen (Bezugsgröße 2026: 3.955 Euro).

Entscheidet die Krankenkasse: Nebenberuflich selbstständig oder nicht

Ergibt sich auf Basis der Grundannahmen noch kein eindeutiges Bild, wird in der „Gesamtschau des Einzelfalls“ geprüft, welche Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten „deutlich überwiegen“. Von einem deutlichen Überwiegen ist immer dann auszugehen, wenn der zeitliche Aufwand und der finanzielle Ertrag einer Einkommensart um 20 Prozent größer sind als bei einer anderen. Der prozentuale Anhaltspunkt beim Vergleich von Arbeitszeit und Einkommen ist keine fixe Größe, sondern dient lediglich der Orientierung.

Da zur Bestimmung der Hauptberuflichkeit zwei verschiedene Merkmale herangezogen werden, kann es zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen (kurze Arbeitszeit mit relativ hohem Einkommen oder lange Arbeitszeit mit relativ geringem Einkommen). Entscheidend sind daher im Zweifel immer die konkreten Details des Einzelfalls.

Ansprechpartner für die Feststellung einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ist die Krankenkasse. Sie prüft die Versicherungspflicht und teilt dem Arbeitnehmer schriftlich das Ergebnis der individuellen Prüfung mit. Das bedeutet aber nicht, dass Sie der Feststellung der Krankenkasse unabänderlich ausgeliefert sind. Zum einen können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Zum anderen können Sie gegen einen solchen Bescheid vor dem Sozialgericht klagen. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Das sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Sozialrecht besprechen.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung zu spezifischen Versicherungsverträgen. Welche Regelungen für Sie gelten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und muss von einem qualifizierten Berater bzw. Ihrer Krankenkasse individuell geprüft werden.