Einnahmenüberschussrechnung für Freiberufler

Anlage EÜR für die Einkommensteuererklärung

Bei Freiberuflern genügt eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung. Dazu nutzen sie die Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR. In unserem Artikel haben wir alles Wichtige dazu zusammengefasst.

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung als Grundlage für die Einkommensteuer. Sie genügt für alle, die eine freiberufliche Tätigkeit (egal ob haupt- oder nebenberuflich) ausüben. Das Prinzip lautet: Einnahmen minus Ausgaben gleich Gewinn/Einnahmenüberschuss. Geregelt ist die vereinfachte Gewinnermittlung in § 4 Abs. 3 EStG.

Wer ist zur Einnahmenüberschussrechnung verpflichtet?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist für alle Freiberufler verpflichtend. Als Gewinnermittlungsmethode stellt sie trotzdem das kleinere Übel dar, denn die Alternative wären doppelte Buchführung sowie die Abgabe einer Bilanz und damit ein wesentlich höherer Aufwand. Bilanzpflicht gilt für Gewerbetreibende spätestens ab einem Jahresumsatz von 600.000 Euro und einem Gewinn von 60.000 Euro (Grenze für Nicht-Kaufleute, die Beträge sollen ab 2024 auf 800.000 beziehungsweise 80.000 Euro steigen).

Haupt- oder nebenberufliche Selbstständige, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, müssen sich darum keine Sorgen machen. Ihnen steht die EÜR unabhängig von ihrem Umsatz und Gewinn offen. Entscheidend ist nur, dass die selbstständige Tätigkeit zu den freien Berufen zählt und vom Finanzamt als freiberuflich anerkannt wurde.
 

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Aufbau und Bestandteile der Einnahmenüberschussrechnung

Ausschlaggebend für die Besteuerung und damit für die EÜR ist der Zeitpunkt von Zahlungen: Als Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich nur die laufenden Zuflüsse und Abflüsse eines Wirtschaftsjahres berücksichtigt. Ein jährlicher Betriebsvermögens-Vergleich (= Bilanz) ist nicht erforderlich.

Besondere Formvorschriften für die Belegsammlung und die internen Aufzeichnungen gibt es keine. Wenn Sie Ihre Aufzeichnungen allerdings in elektronischer Form vornehmen, müssen Sie die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ beachten. Die „GoBD“ verlangen vom Steuerpflichtigen unter anderem das Festschreiben von Buchungen und den Schutz gegen nachträgliches Korrigieren oder Löschen von Aufzeichnungen. Änderungen an steuerlich relevanten Belegen oder Aufzeichnungen sind nur per Storno-Buchungen zulässig.

In der „Anlage EÜR“ fragt das Finanzamt gezielt die Höhe bestimmter Einnahmen- und Ausgabenarten ab (z. B. für Werbung, Fortbildung, Fachliteratur). Besonders genau ist das Finanzamt bei Kosten, bei denen eine private Veranlassung denkbar ist (z. B. Arbeitszimmer-, Kfz-, Reise- und Bewirtungskosten).

Außerdem werden in der „Anlage EÜR“ Angaben zu den Abschreibungen (= Absetzung für Abnutzung, AfA) und zum „Anlageverzeichnis“ verlangt. Dabei handelt es sich um eine summarische Aufstellung des Betriebsvermögens.

Die eigentliche Gewinnermittlung erledigen Sie auf den beiden ersten Seiten: Die „Betriebseinnahmen“ werden im EÜR-Formular für 2023 in Zeile 11 bis 22 eingetragen. Für die „Betriebsausgaben“ sind die Zeilen 23 bis 72 vorgesehen. Im Anschluss folgt die Gewinnermittlung. 

Einbindung der Einnahmenüberschussrechnung in der Steuererklärung

Bei der EÜR handelt es sich nur um eine Art Nebenrechnung zur Einkommensteuererklärung. Mit dem Ausfüllen und Übermitteln der „Anlage EÜR“ ist es daher noch nicht getan: Selbstständige in freien Berufen müssen ihren Einnahmenüberschuss zusätzlich in die „Anlage S“ (wie „Selbstständige Tätigkeit“) eintragen.

Gewerbliche Freelancer füllen die „Anlage G“ (wie „Gewerbebetrieb“) aus.
Diese Anlagen sind Teil der privaten Steuererklärung – vergleichbar mit der „Anlage N“ von Arbeitnehmern oder der „Anlage K“ für Eltern.

Fristen und Abgabepflichten für die EÜR

Der ermittelte Einnahmenüberschuss (= Jahresgewinn) muss dem Finanzamt grundsätzlich bis Ende Juli des Folgejahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Wenn Sie Ihre Steuerpflichten an eine Steuerberatung übertragen, haben Sie bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.

Wie alle Steuerdokumente steht das EÜR-Formular im Online-Steuerportal ELSTER zur Verfügung. Laut § 60 Absatz 4 EStDV muss es auf elektronischem Weg ans Finanzamt übermittelt werden. Das kann mithilfe der „Elster“-Schnittstelle geschehen, die in allen aktuellen Steuer- oder Buchführungsprogrammen enthalten ist. Alternativ ist die Datenübertragung auch direkt über das Finanzamtsportal Elster-Online sowie mit der iOS- oder Android-App ElsterSmart möglich.

Elektronisch signiert (= „authentifiziert“) werden muss die Anlage EÜR nicht. Falls Sie die EÜR via ElsterOnline oder ElsterSmart übermitteln, brauchen Sie aber ein Elster-Konto und das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat können Sie später auch als elektronische Signatur verwenden, zum Beispiel, um Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen in authentifizierter Form zu übermitteln. 

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.

Einnahmenüberschussrechnung – die häufigsten Fragen und Antworten

Wann muss ich eine Einnahmenüberschussrechnung machen?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) muss erstellt werden, wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, unabhängig davon, ob dies haupt- oder nebenberuflich geschieht. Einzelselbstständige mit Gewerbe, die keine Kaufleute und nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ebenfalls eine EÜR vorlegen, wenn sie keine Bilanz erstellen. Die EÜR dient dazu, den Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit zu ermitteln und erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Wie macht man eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die EÜR ist Teil Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Dazu nutzen Sie die “Anlage EÜR”, die im Elster-Online-Portal zur Verfügung steht. In der EÜR werden sämtliche betrieblichen Einnahmen und Ausgaben erfasst und daraus der Gewinn oder Einnahmenüberschuss ermittelt. 

Was kommt alles in die Einnahmenüberschussrechnung?

In der EÜR werden die unterschiedlichen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Besteuerungszeitraum gesammelt erfasst. Das Finanzamt achtet besonders auf bestimmte Kosten, bei denen eine private Veranlassung denkbar ist, wie beispielsweise Arbeitszimmerkosten, Kfz-Ausgaben, Reisekosten und Bewirtungskosten. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch private Entnahmen und Nutzungen, etwa Fahrten mit dem Firmenwagen. Für viele betriebliche Anschaffungen wird der Abschreibungswert („Absetzung für Abnutzung, AfA) eingetragen. Zudem wird in der EÜR ein Anlageverzeichnis verlangt, in dem Betriebsvermögen wie betriebliche Immobilien, Fahrzeuge und Investitionsgüter anzugeben ist.

Wie wird der Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung 4 Abs 3 EstG ermittelt?

Der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EstG wird in der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, indem die Gesamteinnahmen um die Gesamtausgaben reduziert werden. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt den Gewinn oder Einnahmenüberschuss dar, der für die Einkommensteuer relevant ist. Dieser Gewinn muss dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die “Anlage EÜR” sowie an der entsprechenden Stelle der “Anlage S” bei freiberuflichen oder in der „Anlage G“ bei gewerblichen Selbstständigen mitgeteilt werden.

Bis wann muss man eine EÜR abgeben?

Die Einnahmenüberschussrechnung muss grundsätzlich bis Ende Juli des Folgejahres als Teil der Einkommensteuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden. Wenn Ihnen eine Steuerberatung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hilft, haben Sie grundsätzlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.

Für die EÜR und Einkommensteuererklärung 2023 gelten etwas längere Fristen – ohne Steuerberatung bis Ende August 2024, mit Steuerberatung bis Ende Mai 2025.