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Selbstständiger, Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer, Firma – was davon trifft auf mich zu?
Der Alltagsgebrauch und die rechtliche Definition
Viele Leute machen im alltäglichen Sprachgebrauch einen Unterschied zwischen Unternehmern und Selbstständigen. Unternehmer haben für sie eine richtige „Firma“, etwa eine GmbH, und außerdem Beschäftigte. Selbstständige arbeiten dagegen allein, haben nur ein Büro, einen Laden oder eine Werkstatt und erzielen weniger Umsatz. Diese Unterscheidung hat keine rechtliche Grundlage.
Auch bei den Begriffen „Freiberufler“ und „Gewerbetreibende“ gibt es viele Missverständnisse. Freiberufler werden oft mit Freelancern gleichgesetzt. Dabei bezeichnet Freelancer schlichtweg freie Mitarbeiter als Abgrenzung gegenüber Angestellten. Beim Stichwort „Gewerbe“ gehen viele davon aus, dass konkrete Dinge hergestellt oder verkauft werden. Aber auch das ist so nicht richtig. Viele Dienstleister haben einen Gewerbebetrieb.
Mehr Klarheit gewinnt man, wenn man sich die Rechtsgrundlagen der Begriffe ansieht. Dieser Beitrag gibt Ihnen Orientierung.
Verschiedene Abgrenzungen im Steuerrecht, Zivilrecht und Handelsrecht
BGB: Unterscheidung Unternehmer / Verbraucher
Die Abgrenzung von „Unternehmern“ gegenüber „Verbrauchern“ stammt aus dem BGB und damit aus dem Zivilrecht. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf Verbraucherschutzrechte. Die Unterscheidung bezieht sich auf die jeweilige Rolle, in der man ein bestimmtes „Rechtsgeschäft“ ausführt, nicht auf die Person generell. Auch eine Unternehmerin ist Verbraucherin, wenn sie nach Feierabend im Supermarkt einkauft.
Steuerrecht: Unterscheidung Gewerbe / freier Beruf
Das Steuerrecht unterscheidet in Bezug auf die Einkommensteuer „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ von „Einkünften aus Gewerbebetrieb“. Das ist die Grundlage der Unterscheidung zwischen Gewerbe und freiem Beruf.
Umsatzsteuerrecht: Unternehmer
Im Umsatzsteuerrecht ist man „Unternehmer“, wenn man „eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt“, um Einnahmen zu erzielen.
Handelsgesetzbuch: Firma
Im Handelsgesetzbuch schließlich wird geklärt, was eine „Firma“ ist: der Name, mit dem Unternehmen im Handelsregister verzeichnet sind. Unternehmer mit Kaufmannseigenschaft – Kaufleute – sind im Handelsregister eingetragen und haben damit eine Firma im eigentlichen Sinn. Man kann aber ein Unternehmen haben, selbst wenn man im handelsrechtlichen Sinn keine Firma führt.
BGB: Bin ich Unternehmer oder Verbraucher?
Im Zivilrecht und ganz besonders im Verbraucherschutzrecht werden „Unternehmer“ von „Verbrauchern“ unterschieden. Einschlägig sind die zwei BGB-Paragraphen 13 und 14.
Ein Einzelunternehmer ist in diesem Sinn ebenso „Unternehmer“ wie eine GmbH. Allerdings ist immer der Kontext entscheidend. So kauft eine Selbstständige, die das Material zur Erledigung des anstehenden Kundenauftrags bestellt, diese Waren als Unternehmerin. Geht sie nach Feierabend im Supermarkt einkaufen, damit der Kühlschrank wieder gefüllt ist, hat sie dort als Kundin den Status einer Verbraucherin.
Der Unterschied ist wichtig. Verbraucher werden vom Gesetz in vielerlei Hinsicht besonders geschützt. Wer als Unternehmer handelt, hat keinen Anspruch auf Verbraucherrechte und deshalb oft mehr Pflichten. Zwei Beispiele von vielen:
- Privatpersonen, die online ein Smartphone bestellen, können es bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Widerruf des Geschäfts. Bestellt unsere Selbstständige das Smartphone für berufliche Zwecke, auf Rechnung ihres Unternehmens und an ihre Geschäftsadresse, kann sie sich darauf nicht berufen.
- Verkauft die Selbstständige ihren gebrauchten Firmenwagen an eine Privatperson, dann hat sie umfangreiche Gewährleistungspflichten. Tritt etwa in den folgenden sechs Monaten ein Mangel an dem Auto auf, muss sie beweisen, dass er nicht schon bei Verkauf vorlag. Hat sie ihr Privatfahrzeug in der Rolle als Verbraucherin verkauft, gilt das nicht.
Einkommensteuer: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Diese Frage stellt sich schon gleich bei Beginn der Selbstständigkeit. Selbstständige reichen bei der Gründung einen Fragebogen beim Finanzamt ein. Dagegen zeigen Gewerbetreibende die Aufnahme eines selbstständigen Gewerbes beim örtlichen Gewerbeamt an.
Besonders relevant wird die Unterscheidung, weil das Steuerrecht neben fünf weiteren Einkunftsarten „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ unterscheidet. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen vor allem Freiberufler. Gewerbetreibende haben, wie der Name schon sagt, Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb.
Was ist der Unterschied zwischen freiberuflich und selbstständig?
Wer sich selbstständig macht, sollte die wesentlichen Unterschiede zwischen Gewerbe und freiem Beruf kennen, da diese die laufenden Pflichten massiv beeinflussen.
- Gewerbesteuer
Nur Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer bezahlen. Freiberufler sind davon ausgenommen. - Buchführungspflichten
Für Freiberufler reicht die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) als vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, unabhängig von ihrem Umsatz und Gewinn. Gewerbetreibende sind spätestens ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro oder einem Gewinn von 80.000 Euro (Grenze für Nicht-Kaufleute) zur doppelten Buchführung und zum Erstellen einer Bilanz verpflichtet. - Kammermitgliedschaft
Gewerbetreibende müssen in der Regel Kammermitglied werden. Das betrifft entweder die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK). In beiden Fällen ist die Mitgliedschaft mit Beiträgen verbunden.
Klassische Freiberufler mit selbstständigen Einkünften sind zum Beispiel Musiker, freie Journalisten, Anwälte mit eigener Kanzlei oder Ärzte mit eigener Praxis. Typische Gewerbetreibende sind selbstständige Handwerker, Einzelhändler mit eigenem Geschäft, aber auch Event-Manager und Werbeberater mit eigenem Unternehmen. Grob gesagt gilt: Wenn kein freier Beruf und kein Fall von „Urproduktion“ (z. B. Bergbau und Landwirtschaft) vorliegt, handelt es sich um ein Gewerbe.
Ist meine selbstständige Tätigkeit ein freier Beruf?
Klar festgelegt ist die Freiberuflichkeit nur bei den sogenannten Katalogberufen. Das sind Berufe, die das Einkommensteuergesetz in § 18 Abs. 1 aufzählt: „die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, […] Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“
Eine weitere gesetzliche Auflistung liefert § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, das zusätzlich noch Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, hauptberufliche Sachverständige, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller sowie Lehrer und Erzieher nennt.
In allen anderen Fällen hängt die Antwort davon ab, ob der selbstständig ausgeübte Beruf „auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ hat, wie derselbe Paragraph es von freien Berufen fordert.
Bin ich auch fürs Finanzamt freiberuflich tätig?
Was fällt unter freie Berufe, was unter Gewerbe? Für die konkrete Zuordnung ist das Finanzamt zuständig. Gegen dessen Entscheidung kann man sich gegebenenfalls mit einem Einspruch oder einer Klage wehren.
Die unklare Abgrenzung im Einkommensteuergesetz führt regelmäßig zu solchen Konflikten. Ein Beispiel sind selbstständige IT-Berufe: Üben eine Datenbank-Designerin oder ein IT-Security-Berater einen „ähnlichen“ Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 EStG aus? Wann ist eine selbstständige Tätigkeit ausreichend wissenschaftlich, künstlerisch oder erzieherisch für einen freien Beruf? Leider liefern weder das Gesetz noch die Rechtsprechung einfach nachvollziehbare Kriterien. Eine selbstständige Marketingberatung wurde von Finanzgerichten schon als freier Beruf anerkannt, ein Rentenberater dagegen als gewerblich eingeordnet.
Noch komplizierter wird die Situation, weil die konkrete Tätigkeit zählt, nicht die Berufsbezeichnung, der Studienabschluss oder die Zulassung. Ein Ingenieur, der ausschließlich Software vertreibt, hat gewerbliche Einkünfte. Gleiches gilt für einen Arzt, wenn er Medikamente oder Heilmittel verkauft. Das Honorar für die ärztliche Behandlung ist dagegen eine freiberufliche Einnahme. Liegen beide Arten von Einnahmen parallel vor, droht rasch das „Infizieren“ der Freiberuflichkeit durch die gewerblichen Einnahmen und damit Gewerbesteuerpflicht auf die gesamten Einkünfte.
Habe ich eine Firma?
Ein Unternehmen im juristischen Sinn betreiben alle Selbstständigen – auch die, die ihre Selbstständigkeit als Einzelunternehmer nebenberuflich vom Küchentisch aus managen. Aber längst nicht alle Selbstständigen haben eine Firma, denn nicht alle sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Eine Firma im handelsrechtlichen Sinn haben Selbstständige nur dann, wenn sie Kaufleute sind und im Handelsregister verzeichnet sind. Und selbst dann ist die Firma nicht etwa das Unternehmen selbst, sondern die dort eingetragene Bezeichnung.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Unternehmensverzeichnis. Die Eintragung ist Pflicht für „Kaufleute“ im Sinne des Handelsgesetzbuchs: Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG), deren Gewerbebetriebe „nach Art oder Umfang“ einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordern (§ 1 Abs. 1 HGB). Eine exakte, allgemeingültige Umsatz- oder Gewinngrenze für die Eintragungspflicht gibt es nicht. In der Regel müssen gewerbetreibende Selbstständige den Handelsregistereintrag veranlassen, wenn ihr gewerblicher Jahresumsatz einige Hunderttausend Euro erreicht.
Kleingewerbetreibende
Kleingewerbetreibende können sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen.
- Vorteil:
Dadurch wird die nun eingetragene Unternehmensbezeichnung zur Firma. Sie kann mit dem Unternehmen vererbt oder verkauft werden und darf von anderen Unternehmen am gleichen Ort nicht ebenfalls verwendet werden. Außerdem signalisiert die Eintragung Seriosität und erleichtert z. B. aufgrund der Bilanzpflicht unter Umständen die Finanzierung. - Nachteil:
Damit geht neben den Kosten für die Eintragung die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Erstellung von Bilanzen einher. Das stellt für kleine Unternehmen meist eine unnötige Belastung dar. Außerdem gilt damit automatisch Gewerbesteuerpflicht, selbst bei Freiberuflern.
Übrigens: Die Handelsregistereintragung, d. h. die Firma, bringt eine größere Freiheit bei der Wahl der Unternehmensbezeichnung. Dann sind beispielsweise Fantasiebezeichnungen oder Wortneuschöpfungen möglich. Dagegen müssen Freiberufler und kleine Gewerbetreibende zumindest ihren Nachnamen nennen, damit das Unternehmen ihnen zugeordnet werden kann (z. B. „Barbara Beispiel Onlineshop-Gestaltung“). Im Handelsregister verzeichnete Unternehmen können auf die Nennung des Namens verzichten (z. B. „Fantastico Onlineshop-Gestaltung e. K.“).
Gewerbefreiheit gilt grundsätzlich auch für freie Berufe
§ 1 der Gewerbeordnung (GewO) legt die Gewerbefreiheit fest: Grundsätzlich darf sich jeder in jedem Beruf selbstständig machen. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Gewerbeordnung selbst diese nennt. Ein Beispiel ist die Meisterpflicht für bestimmte Handwerksberufe.
Der „Betrieb eines Gewerbes“ im Sinne der GewO umfasst damit grundsätzlich auch die Selbstständigkeit in freien Berufen. Allerdings sind einige Tätigkeiten von der GewO ausgenommen, etwa der Anwaltsberuf oder der Betrieb einer Apotheke.
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Fragen und Antworten
Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen zum Thema „Unternehmer-Begriffe“.
Ist ein Freiberufler ein Unternehmer?
Ja, wer einen freien Beruf selbstständig ausübt, hat ein Unternehmen und ist, wenn er im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit agiert, Unternehmer und kein Verbraucher. Das gilt unabhängig davon, ob der Freiberufler Angestellte hat oder einen bestimmten Umsatz oder Gewinn erreicht.
Kann ein Freiberufler Einzelunternehmer sein?
Selbstverständlich: Selbstständige können einen freien Beruf als Einzelunternehmer ausüben, aber auch in Form einer Personengesellschaft, zum Beispiel einer GbR oder der für freie Berufe reservierten Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Daneben können Freiberufler auch eine GmbH gründen, auch als Einpersonen-GmbH, damit verlieren sie allerdings ihre Freiberufler-Privilegien wie die Gewerbesteuerfreiheit sowie die Möglichkeit, den Jahresabschluss in Form einer EÜR statt einer Bilanz vorzulegen.
Was ist besser: freiberuflich oder Gewerbe?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es besteht auch kein Wahlrecht. Die Zuordnung ergibt sich aus den konkreten Umständen. Viele Selbstständige bevorzugen allerdings den freiberuflichen Status: Er garantiert die Gewerbesteuerfreiheit, erspart Kammerbeiträge und ermöglicht eine vereinfachte Buchführung (Einnahmenüberschuss-Rechnung).
Kann man gleichzeitig Freiberufler und Gewerbetreibender sein?
Das ist möglich, solange die selbstständigen Tätigkeiten sauber getrennt voneinander ausgeübt werden und eine sachliche bzw. wirtschaftliche Unterscheidung möglich ist. Beispiel: Eine Hebamme betreibt nebenbei einen Versandhandel für Wellness-Artikel.
Schwierig wird es, wenn freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten als gemischte Tätigkeit zusammenkommen. Ein Beispiel wäre ein Ingenieur, der Planungsleistungen zur Produktionsoptimierung erbringt und gleichzeitig Software dafür verkauft. In diesem Fall ist die Gesamtprägung entscheidend dafür, ob er seinen Freiberufler-Status behält. Solche Fälle sollten von einem Steuerberater beurteilt werden.
Was fällt unter freie Berufe?
Unter die Freiberuflichkeit fallen zum einen die sogenannten Katalogberufe nach Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 EStG). Das sind etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Zum anderen alle anderen Tätigkeiten, die „auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ haben. Ob jemand als freiberuflich anerkannt wird, entscheidet zunächst einmal das Finanzamt.
Was ist der Unterschied zwischen freiberuflich und selbstständig?
Alle freiberuflich Selbstständigen sind selbstständig, aber sie unterscheiden sich von gewerbetreibenden Selbstständigen. Nur Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer bezahlen. Freiberufler sind davon ausgenommen. Ein weiterer Unterschied betrifft die Buchführungspflichten: Für Freiberufler reicht die Einnahmenüberschuss-Rechnung (EÜR) als vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, unabhängig von ihrem Umsatz und Gewinn. Gewerbetreibende sind spätestens ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro und einem Gewinn von 80.000 Euro (Grenze für Nicht-Kaufleute) zur doppelten Buchführung und zum Erstellen einer Bilanz verpflichtet. Außerdem müssen Gewerbetreibende in der Regel Kammermitglied mit Beitragspflicht werden: entweder in der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder in der Handwerkskammer (HWK).
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung, Juristen, Gründungsberater bzw. fachkundige Stelle.