
Spesenabrechnung und Auslagenersatz – Teil 2: Der richtige Umsatzsteuersatz
Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Spesenabrechnungen und Auslagenersatz? Die Antwort lautet wie so oft: Das kommt darauf an. Nicht entscheidend ist jedenfalls die von Ihnen selbst tatsächlich bezahlte Vorsteuer.
Das Finanzamt unterscheidet grundsätzlich zwischen Hauptleistungen und Nebenleistungen. Reisekosten oder Spesen, wie z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten werden in der Regel als Nebenleistungen getrennt von der Hauptleistung in Rechnung gestellt.
Faustregel: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung.
- Ein IT-Selbstständiger, der zu einem zweitägigen Projektmeeting anreist, schlägt auf den Reisekosten- und Spesenanteil seiner Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer auf.
- Wenn derselbe (!) IT-Selbstständige hingegen als Fachautor zur Redaktionskonferenz einer Zeitschrift fährt, unterliegt auch der Reisekosten- und Spesenanteil seiner Rechnung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent!
Für umsatzsteuerpflichtige Geschäftskunden spielt die Umsatzsteuer-Differenz preislich keine Rolle: Sie können diesen Anteil des Rechnungsbetrages ja als Vorsteuer von den eigenen Umsatzsteuereinnahmen abziehen.
Bitte beachten Sie: Ganz gleich, auf welche Weise Sie Ihre Spesen abrechnen: Am besten sprechen Sie vorab mit Ihrem Steuerberater darüber. Er wird Ihnen sagen, welches der drei Verfahren für Sie am sinnvollsten und günstigsten ist.
Weiterführende GULP-Lektüre:
- Spesenabrechnung und Auslagenersatz – Teil 1: Abrechnungsmodelle
- Umsatzsteuer-Grundlagen: Wichtige Steuern für Freiberufler: Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
- Reisekosten: Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014
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