Einnahmenüberschussrechnung für Freiberufler

Anlage EÜR für die Einkommensteuererklärung

Als Freelancer verbringen Sie Ihre Zeit am liebsten mit dem, was Sie am besten können – Ihrem Kerngeschäft. Die Gewinnermittlung für das Finanzamt ist eher lästiges Übel. Glücklicherweise gibt es eine einfache, zeitsparende Methode für alle Freiberufler: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Erfahren Sie hier Wissenswertes über die EÜR, um den Kopf für Ihre eigentliche Arbeit freizubekommen.

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung als Grundlage für die Einkommensteuer. Sie genügt für alle, die eine freiberufliche Tätigkeit (egal ob haupt- oder nebenberuflich) ausüben. Dabei wird das Einkommen, das versteuert werden muss, nach einem einfachen Prinzip berechnet: Einnahmen minus Ausgaben gleich Gewinn/Einnahmenüberschuss.

Wer ist zur Einnahmenüberschussrechnung verpflichtet?

Ein Freiberufler ist laut Gesetz nicht zur EÜR „verpflichtet“ (§ 4 Abs. 3 EStG) . Er hat ein Wahlrecht: Er darf seinen Gewinn wahlweise durch diese einfache Methode ermitteln, weil er von der Buchführungspflicht befreit ist. Die Alternative wären die doppelte Buchführung sowie die Abgabe einer Bilanz. Als Gewinnermittlungsmethode stellt die EÜR das kleinere Übel dar. Freiberufliche Freelancer können sich freiwillig für die Bilanzierung entscheiden, was jedoch meist teurer und aufwendiger ist. 

Dagegen endet die Möglichkeit zur EÜR für Gewerbetreibende spätestens ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro oder einem Gewinn von 80.000 Euro. Dann überschreiten sie die Grenze zum kaufmännischen Betrieb. Damit gilt für sie Bilanzpflicht. Haupt- oder nebenberufliche Selbstständige, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, müssen sich darum keine Sorgen machen. Ihnen steht die EÜR unabhängig von ihrem Umsatz und Gewinn offen. Entscheidend ist nur, dass ihre Tätigkeit zu den freien Berufen zählt und ihre Selbstständigkeit vom Finanzamt als freiberuflich anerkannt wird.

Aufbau und Bestandteile der Einnahmenüberschussrechnung

Ausschlaggebend für die Besteuerung und damit für die EÜR ist der Zeitpunkt von Zahlungen: Als Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich nur die laufenden Zuflüsse und Abflüsse eines Wirtschaftsjahres berücksichtigt. Ein jährlicher Betriebsvermögensvergleich, d. h. die Aufstellung einer Bilanz, ist nicht erforderlich.

Anforderungen an Belegsammlung und Aufzeichnungen

Besondere Formvorschriften für die Belegsammlung und die internen Aufzeichnungen gibt es nicht. Digitale Geschäftsaufzeichnungen müssen allerdings den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ entsprechen. Die „GoBD“ verlangen von Steuerpflichtigen unter anderem das Festschreiben von Buchungen und den Schutz gegen nachträgliches Manipulieren oder Löschen von Aufzeichnungen. Änderungen an steuerlich relevanten Belegen oder Aufzeichnungen sind nur per Storno-Buchungen zulässig und müssen ersichtlich sein. Außerdem muss die Buchhaltung geordnet, nachvollziehbar und nachprüfbar sowie vollständig und richtig sein. Buchungen haben zeitnah zu erfolgen.

Einnahmen, Ausgaben, Anlagen

In der „Anlage EÜR“ fragt das Finanzamt gezielt die Höhe bestimmter Einnahmen- und Ausgabenarten ab (z. B. für Werbung, Fortbildung, Fachliteratur). Besonders genau ist das Finanzamt bei Kosten, für die eine private Veranlassung denkbar ist (z. B. Arbeitszimmer, Kfz-, Reise- und Bewirtungskosten).

Außerdem werden in der „Anlage EÜR“ Angaben zu den Abschreibungen (= Absetzung für Abnutzung, AfA) verlangt. Dazu kommt ein Anlageverzeichnis in Form der zusätzlichen Anlage „AVEÜR“ als summarische Aufstellung des Betriebsvermögens.

Gewinnermittlung

Die eigentliche Gewinnermittlung erledigen Sie auf den ersten Seiten des Formulars: Zuerst werden die verschiedenen Arten der „Betriebseinnahmen“ erfasst. Darauf folgt der umfangreiche Bereich für die „Betriebsausgaben“, in dem die Kosten in die jeweiligen Kategorien (z. B. Raumkosten, IT, Versicherungen) einsortiert werden. Aus der Differenz dieser beiden Blöcke errechnet das Formular automatisch den steuerlichen Gewinn.

Einbindung der Einnahmenüberschussrechnung in der Steuererklärung

Bei der EÜR handelt es sich nur um eine Art Nebenrechnung zur Einkommensteuererklärung. Mit dem Ausfüllen und Übermitteln der „Anlage EÜR“ ist es daher noch nicht getan: Selbstständige in freien Berufen müssen ihren Einnahmenüberschuss zusätzlich in die „Anlage S“ (für „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“) eintragen. Gewerbliche Freelancer füllen die „Anlage G“ („Einkünfte aus Gewerbebetrieb“) aus. Diese Anlagen sind Teil der privaten Steuererklärung – vergleichbar mit der „Anlage N“ von Arbeitnehmern oder der „Anlage Kind“ für Eltern.

Fristen und Abgabepflichten für die EÜR

Der ermittelte Einnahmenüberschuss (= Jahresgewinn) muss dem Finanzamt in der Regel bis Ende Juli des Folgejahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Wenn Sie Ihre Steuerpflichten an eine Steuerberatung übertragen, haben Sie bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Informieren Sie sich über die genauen Fristen des jeweiligen Steuerjahrs auf elster.de.

Elektronische Übermittlung

Wie alle Steuerdokumente steht das EÜR-Formular im Online-Steuerportal ELSTER zur Verfügung. Die Einkommensteuererklärung samt der Anlage EÜR muss zwingend auf elektronischem Weg und in authentifizierter Form ans Finanzamt übermittelt werden (§ 60 Abs. 4 EStDV). Sie benötigen für die Datenübermittlung ein ELSTER-Zertifikat (elektronische Signatur), um Ihre Identität als Absender rechtssicher zu bestätigen. Ausfüllen und übermitteln können Sie Ihre Steuererklärung und die Anlage EÜR über das Portal „Mein ELSTER“ oder mit einer Steuersoftware oder -App (wie ElsterSmart). Eine Abgabe in Papierform ist nur in begründeten Härtefällen zulässig.

Fragen und Antworten

Wann muss ich eine Einnahmenüberschussrechnung machen?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) muss erstellt werden, wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und Ihre Einkommensteuererklärung abgeben – unabhängig davon, ob dies haupt- oder nebenberuflich geschieht. Einzelselbstständige mit Gewerbe, die keine Kaufleute und nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ebenfalls eine EÜR vorlegen, wenn sie keine Bilanz erstellen. Die EÜR dient dazu, den Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit zu ermitteln und erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Wie macht man eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die EÜR ist Teil Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Dazu nutzen Sie die „Anlage EÜR“, die im Elster-Online-Portal zur Verfügung steht. In der EÜR werden sämtliche betrieblichen Einnahmen und Ausgaben erfasst und daraus der Gewinn oder Einnahmenüberschuss ermittelt.

Was kommt alles in die Einnahmenüberschussrechnung?

In der EÜR werden die unterschiedlichen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Besteuerungszeitraum gesammelt erfasst. Das Finanzamt achtet besonders auf bestimmte Kosten, bei denen eine private Veranlassung denkbar ist, wie beispielsweise Arbeitszimmerkosten, Kfz-Ausgaben, Reisekosten und Bewirtungskosten. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch private Entnahmen und Nutzungen, etwa Fahrten mit dem Firmenwagen. Für viele betriebliche Anschaffungen wird der Abschreibungswert (Absetzung für Abnutzung, AfA) eingetragen. Zudem wird zur EÜR ein Anlageverzeichnis verlangt, in dem Betriebsvermögen wie betriebliche Immobilien, Fahrzeuge und Investitionsgüter anzugeben ist.

Wie wird der Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung 4 Abs 3 EstG ermittelt?

Der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG wird in der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, indem die Gesamteinnahmen um die Gesamtausgaben reduziert werden. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt den Gewinn oder Einnahmenüberschuss dar, der für die Einkommensteuer relevant ist. Dieser Gewinn muss dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die „Anlage EÜR“ sowie an der entsprechenden Stelle der „Anlage S“ bei freiberuflichen oder in der „Anlage G“ bei gewerblichen Selbstständigen mitgeteilt werden.

Bis wann muss man eine EÜR abgeben?

Den berechneten Jahresüberschuss übermitteln Sie dem Finanzamt üblicherweise zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Sollten Sie einen Steuerberater mit Ihrer Erklärung beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ende des Februars des übernächsten Jahres. Aktuelle Informationen zu den exakten Terminen des jeweiligen Veranlagungszeitraums finden Sie direkt auf elster.de.